42 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Vorschuss an Sparkassen u. öffentl. Kassen 9 412 372, Forder, an das Rechnungsj. 1909, Zinsanteile 399 254. – Passiva: Stamm-F. 3 000 000, R.-F. A 3 000 000, do. B 2 358 183, Agio-F. 1 131 819, Sonderrückl. des Effektengeschäfts 17 101, Rheinprovinz-Anleihen (abzügl. noch nicht begebener M. 33 458 900 u. M. 12 045 800 angekaufte) 451 133 600, Depos. des Pro- vinzialverbandes u. seiner Anstalten 23 711 062, Depos. Dritter 2 243 129, Kontokorrent u. sonst. lauf. Verbindl. 9 737 726, Zinsgewinn aus 1908 nach Abzug der Verwalt.-Kosten u. der an die Provinzialverwalt. abgeführten M. 625 000, zur Verf. des Provinzial-Ausschusses bezw. Landtages 455 543. Sa. M. 496 788 162. Direktor: Geh. Reg.-Rat Dr. Lohe. Kuratorium: Vors. Landrat Graf Beissel von Gymnich, stellv. Vors. Landeshauptmann Reg.-Präs. a. D. Dr. von Renvers, Gutsbes. Destrée, Oberstleutnant a. D. Schmidt von Schwind, Landrat von Breuning, Gutsbes. Melchers. Provinz Sachsen. 3½ % konvyertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1875, anfangs 4½ %, dann auf 4 % herabgesetzt, seit 1. Jan. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1. Jan. 1898 gekündigt. M. 900 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Jan, per 1. Juli mit 1 % und Zinsenzuwachs bis 1915. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1881, anfangs 4 %, seit 1. Jan. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder ber 1. Jan. 1898 gekündigt. M. 450 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Rück- kauf oder Ausl. im Juni per 2. Jan. des folg. Jahres mit 1 % und Zinsenzuwachs innerhalb 40 J. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1886, anfangs 4 %, seit 1./1. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1./1. 1898 gekündigt. M. 800 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im März per 1./10. mit 1 % und Zinsenzuwachs innerh. längstens 40 J. Kurs in Halle a. S. Ende 1896–1908: 102.50, 101.10, –, –, 91, 97.25, 99.50, 99.60, 99, 98.25, 95.50, 91, 93.50 %. 3½ % Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1888. M. 2 150 600 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Dez. per 1./7. des folg. Jahres mit mind. 1½ % und Zs.-Zuwachs; Verstärkung zulässig. Kurs in Halle a. S. mit der alten 3½ % konvert. Anl. zus. notiert. Zahlst. für sämtl. Anleihen: Merseburg: Provinzial-Hauptkasse; Berlin: Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse; Halle a. S.: H. F. Lehmann; Magdeburg: Dingel & Co. Provinz Schlesien. Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Schlesien in Rreslau. Statut genehmigt durch Allerh. E vom 24./5. 1853; gegenwärtig bestehendes Statut vom 21./6. 1891; Ordnung vom 12./3 1901 nebst Nachträgen vom 18./3. 1903 u. 14./3. 1907. Die Provinzial-Hilfsbasse untersteht als kommunalständisches Kreditinstitut der Provinz Schlesien der staatlichen Aufsicht, welche durch den Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien aus- geübt wild. Zweck: Die Provinzial-Hilfskasse ist zu dem Zwecke errichtet worden, gemeinnützige Anlagen u. Anstalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden. Grundverbesse- rungen u. gewerbliche Unternehmungen, sowie die Erhaltung im Grundbesitz durch Dar- lehen zu erleichtern, den Grundkredit zu heben u. den Geldverkehr überhaupt zu fördern. Die Provinzial-Hilfskasse ist ein selbständiges Provinzial-Institut des Provinzialverbandes der Provinz Schlesien; sie gewährt Darlehen und zwar vom Betrage von M. 100 ab: 1) zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Instituten an die Provin Schlesien; 2) an Kreise, kommunale Verbände u Gemeinden der Provinz zur Tilg. oder Herabsetzung des Zinsfusses ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauzwecken, zu Wege-Anlagen u. ähnlichen gemeinnützigen Unternehmungen. Auch zur Abhilfe eines augenblicklichen Not- standes, z. B. zum Ankaufe von Getreide bei grosser Teuerung, können die Bestände der Hilfskasse Kreisen, kommunalen Verbänden u. Gemeinden oder mit Korporationsrechten ausgestatteten Hilfs-Vereinen dargeliehen werden; 3) an eingetragene u. öffentliche Genossen- schaften, an Verbände, an mit Korporationsrechten ausgestattete Vereine u. Anstalten zur Tilg. oder Minderung ihrer Schulden, Verbesserung ihres Haushaltes, zu gemeinnützigen Anlagen, Unternehmungen u. ihrer Bestimmung entsprechender Ausgaben; 4) an städtische u. ländliche Grundbesitzer zur Hebung des Grundstückwertes, zu nützlichen landwirtschaft- lichen Unternehmungen, zur Abbürdung von Schulden, Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage u. zur Erhaltung im Grundbesitz; 5) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe-Anlagen insbesondere soleher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. Darlehen an die Provinz können nur infolge eines Beschlusses des Provinziallandtages gewährt werden. Bei Darlehen an andere kommunale Verbände, Kirchen- u. Schulgemeinden, Deichverbände u. öffentliche Genossenschaften werden Beschlüsse der gesetzlich zuständigen Organe u. die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden, bei Gemeinden auch die Vorlage von Präsentationsnachweisen verlangt. Bei Darlehen an Privatpersonen u. andere als kommunale