Königreich Bulgarien. 2 10 Kapitalsdifferenz u. der Zinsdifferenz bis zum Verfalltag eine Extravergütung von frs. 2.50. Die Differenzen wurden, so weit wie möglich, in Titeln der neuen Anleihe reguliert. In London und Wien wurden nur Konvertierungs-Anmeldungen entgegengenommen. Sofia. 5 % steuerfreie Gold-Anleihe von 1906. Frs. 35 000 000 = M. 28 350 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = M. 405 = K 476 = hfl. 240, hiervon sind 30 000 Stücke (Nr. 40 001 bis 70 000) in Abschnitten über je 5 Schuldverschreib. ausgefertigt. Zs.: 1./14. Mai, 1./14. Nov. Tilg.: Von 1907 ab durch halbjährl. Verlos. 1./14. April u. 1./14. Okt. per 1./14. Mai bezw. 1./14. Nov. oder durch Rückkauf in 50 Jahren, vom 1./14. Mai 1916 ab verstärkte Tilg. und Totalkündig. zulässig. Sicherheit: Die Anleihe ist garantiert vom Staate Bulgarien. Für den Anleihedienst sind folg. städt. Einnahmen verpfändet. 1) Der Octroi; 2) die Schlacht- gebühr; 3) die Steuer auf die die Stadt betretenden Lastwagen und Lasttiere; 4) die Miets- zinsen der städt. Liegenschaften: 5) die Wasserverbrauchsgebühren. Die verpfändeten Ein- künfte werden unter Aufsicht des Staates vereinnahmt und unmittelbar an die Banque Generale de Bulgarie abgeführt; die verpfändeten Einkünfte dürfen während der ganzen Dauer der Anleihe weder verändert noch aufgehoben werden, es sei denn, dass sie ergänzt oder ersetzt werden durch andere gleichwertige Einkünfte; dies gilt jedoch nicht für die Octroi-Steuer, welche, soweit sie der Stadt Sofia zufliesst, weder aufgehoben noch er- mässigt werden kann. Zahlst.: Sofia: Banque Générale de Bulgarie; Berlin: Berl. Handels-Ges., Bank für Handel u. Ind.; Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind.; Budapest: Pester Ung. Commercial-Bank; Wien: Oesterr. Länderbank. Zahlung der Zs. u. des Kapitals frei von allen bulgar. Steuern und Abgaben in Deutschland in Reichsmark. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. 5./3. 1906 frs. 26 000 000 = M. 21 060 000 zu 91.50 %. Kurs Ende 1906–1908: In Berlin 97.40, 95, 94.50 %. Verj. der Zinsscheine in 57, der verl. Stücke in 20 J. (F.). Bulgarische Nationalbank in Sofia. Die Bulgar. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (8. Febr.) 1885 und seiner Anderung vom 10./23. Febr. 1906 geschaffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: Roustchouk, Plovdiv, Varna Tirnovo, Bourgas, Widdin, Pleven, Swischtov, Sliven, T.-Pazardjik, Schoumen u. St.-Zagora u. 59 Agenturen in allen Bezirken des Königreichs. Sie hat das ausschliessl. Privileg, Banknoten auszugeben, die an d. Staatskassen u. allen anderen Staatsanstalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit / des Wertes der ausgegeb. Gold-Banknoten u. ½ des Wertes Silber-Banknoten in gemünztem Gelde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen f. den Betrag der in Umlauf befindl. Banknoten der Kassenbest. od. leicht realisierb. Werte in der Kasse d. Bank vorhand. sein. Der Betrag der ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. nicht übersteigen. Im Jahre 1901 machte die Bank von dem ihr nach Art. 4 des Banknotenges. zustehenden Rechte Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank beträgt frs. 10 000 000, welches der Staat eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der Bank u. darf nicht verringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäfts- verluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das urspr. Grundkapital der Bank wieder- herzustellen. Vom Reinertrag d. Bank werden zur Bildung eines R.-F. 15 % vorweggenommen, bis er die Höhe des Grundkapit. erreicht hat. (Gesetz vom 10./23. Febr. 1906.) Zur Aufbewahr. d. Reservekapitals werden Staatspapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt auch Darlehen 1) gegen hypothekar. Verpfändung v. Grundeigent. für die Dauer von 30 Jahren höchstens; 2) für mindestens 1 Monat u. höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere, Oblig. und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe, mit Genehmigung der Nationalversammlung, der Bank die Ausgabe von Oblig. gestatten. Die hypothekarischen Darlehen werden nur gegen erste Hypothek gewährt, und darf der Betrag des Darlehens die Hälfte des Verkaufswertes des verpfändeten Grundstückes nicht übersteigen. Auf Grund der Gesetze vom 30. Juni (alt. St.) 1886 und vom 15. Dez. (alt. St.) 1891 ist die Bank ermächtigt, für die im Art. 32 ihrer Statuten vorgesehenen Zwecke ein Anlehen bis zum Betrage von frs. 30 000 000 auf- zunehmen und gegen dieses Anlehen Oblig. auszugeben. Durch das in Ausführung besagter Gesetze vom 22. April (alt. St.) 1893 erlassene Reglement ist der Betrag der auf Grund von bereits gewährten Hypoth.-Darlehen auszugebenden Pfandbr. auf M. 24 000 000 = frs. 29 760 000, eingeteilt in 3 Serien von je M. 8 000 000 = frs. 9 920 000 festgesetzt worden. Die Pfandbr. sind in erster Reihe sichergestellt durch die aus den Hypoth.-Darlehen resultierenden Forderungen, auf Grund deren die Pfandbr. ausgegeben sind. Die Inhaber der Pfandbr. haben ein bevorzugtes Sonderrecht auf diese Forderungen und die Eingänge auf dieselben sind vorzugsweise für die Verzinsung und Tilg. der Pfandbr. verhaftet. Die hypothekarischen Forderungen und deren Erträgnisse können erst dann von anderen Gläubigern der Bul- garischen Nationalbank in Anspruch genommen werden, nachdem die Inhaber der Pfandbr. wegen Kapital und Zs. vollständig befriedigt worden sind. Um diese Garantie wirksam zu machen, werden die von den Darlehensempfängern ausgestellten Solawechsel, ebenso wie