236 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. soll, Widerklage zu erheben, um vom Verein völlige Entschädigung zu erlangen. Auf Grund des Gesetzes v. 20./6. 1850 ist der Verein ermächtigt, Kassenobligationen auszugeben, in denen die Darlehen des Vereins nach ihrem Nennwert ausgezahlt werden. Die Kassen- Oblig. des Vereins sind seitens der Besitzer unkündbar. Sie lauten auf den Inh., können jedoch unentgeltlich auf Namen in den Büchern des Vereins eingetragen werden. Bei Be- trägen von wenigstens Kr. 20 000 können die Oblig. ausserdem gegen Erteilung einer nicht übertragbaren, nicht verpfändbaren u. unveräusserlichen Einschreibequittung unentgeltlich in die Einschreibebücher des Vereins aufgenommen werden, sofern sie in den Büchern als demjenigen angehörend notiert sind, für den die Eintragung verlangt wird. Die Oblig. werden in diesem Falle mit dem Vermerk versehen, dass sie bis auf weiteres dem allgem. Umsatz entzogen sind. Sowohl der Eintritt von Mitgliedern in den Verein als auch die Ausstellung von Kassen-Oblig. geschieht in selbständigen Serien, welche wiederum in Ab- teilungen geteilt werden können. Die Mitgl. jeder Serie haften lt. Gesetz v. 20./6. 1850 u. v. 19./2. 1861 solidarisch mit den von ihnen verpfändeten Grundstücken für die vom Verein ausgestellten Kassen-Oblig. derjenigen Serie, zu der sie gehören u. übrigens für alle von der Serie speciell übernommenen Verpflichtungen u. zwar mit den vollen des Taxwertes der Besitztümer, wenn sie ein Darlehen von % desselben erhalten haben und im nämlichen Verhältnis zum entlehnten Betrage, wenn dieser einen geringeren Teil des Taxwertes aus- gemacht hat. Ist eine Serie abgeschlossen, so tritt ausserdem zwischen dieser und der folg. Serie eine solidarische Verantwortlichkeit von demselben Umfang ein, die fortbesteht, bis letztere Serie ein Gesamtkapital von wenigstens Kr. 4 000 000 erreicht hat. Mitgl. ver- schiedener Abteil. einer Serie haften solidarisch untereinander. Alle vom Verein in einer Serie ausgestellten Kassen-Oblig. sind in sämtl. an die betr. Serie von den Mitgl. ausgestellten Pfandverschreib. fundiert. Jede Serie bezw. jede Abteilung hat ihren eigenen Amort.-F., der aus den von ihren Mitgl. entrichteten Zs. der erhaltenen Darlehen u. den Abschlags- zahlungen auf diese Darlehen besteht und zur Verzinsung u. Tilg. der vom Verein aus- gestellten Oblig. dient. Jede Serie hat ihren eig. Res.- u. Administr.-F., bestehend aus den regelmässigen u. extraordinären Zuschüssen, welche die Mitgl. statutarisch an denselben zu entrichten haben, aus den Zs. der Rückstände, welche die Mitgl. sich bei schuldigen Ein- zahlungen jeglicher Art zuziehen möchten, aus nicht erhobenen, verfallenen Zs. u. Kapital- beträgen, aus Zs. an Effekten, die der Fonds besitzt und aus zufälligen Einnahmen. Es ist die Bestimmung dieses Fonds, an den Administr.-Ausgaben teilzunehmen und die der betr. Serie erwachsenden Verluste wie auch die aus der vorläufigen Gemeinschaftlichkeit einer vorhergehenden und einer folg. Serie event. erwachsenden Verpflichtungen zu decken. Bei der Aufnahme in den Verein ist an den R.-F. der betr. Serie ein Betrag zu zahlen, der für die IX. Serie 2 % des gewährten Darlehens beträgt. Hat der Bestand des Res.- u. Administr.-F. eine Grösse erreicht, die für die IX. Serie 5 % der die Serie belastenden Schuld übersteigt, so ist der Überschuss zur Tilg. von Kassen-Oblig. der Serie und zur Abschreib. auf die Dar- lehen in genauer Verteilung unter alle Mitgl. der Serie nach Massgabe ihres Anteils am Fond zu verwenden. An jedem 11./6. u. 11./12. ist der ganze dem Amort.-F. angehörende Bestand nach Abzug der auf die Oblig. des Vereins geschuldeten Zs. wie auch des Betrages, der nach annähernder Berechnung der Direktion zur Berichtigung der nach der Ziehung zu erwartenden Darlehen erforderlich sein dürfte, zur Tilg. von Kassen-Oblig. zu verwenden. Die Tilg. ge- schieht durch Verlosung mit Zahlungstermine 2./1. u. 1./7. Der Verein ist auch berechtigt, mit einer Frist von 3 Mon. sämtl. Oblig. oder einen Teil derselben zur Rückzahlung an einem 1./1. oder 1./7. zu kündigen. In Dänemark dürfen Mündelgelder und die Mittel öffentlicher Stiftungen in den vom Verein ausgestellten Oblig. angelegt werden. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. 4 % Kassen-Oblig. Serie IX. Kr. 60 000 000 = M. 67 500 000 = frs. 83 334 000 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000 = M. 112.50, 225, 1125, 2250, 5625 = frs. 138.89, 277.78, 1388.89, 2777.78, 6944.44; in Umlauf 31./3. 1908: Kr. 32 219 700. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. durch Verlos. in spät. 60 J. Zahlst.: Berlin, Frankf. a. M., Hamburg: Dresdn. Bank sowie ihre sonst. deutschen Niederlass.; Basel: A.-G. von Speyr & Co. Zahl. der Zs. u. verlost. Stücke in Deutschland in Reichsmark zum festen Kurs von Kr. 100 = M. 112.50. Eingef. in Berlin 12./7. 1905 zu 99.10 %, in Frankf. a. M. 2./8. 1905 zu 98.80 %, in Hamburg im Juli 1905 zu 99.10 %. Kurs Ende 1905 bis 1908: In Berlin: 97.60, 96.20, 91.70, 93.50 %. – In Frankf. a- M.: 97.50, 98.80, 95.70, 95.30 %. – In Hamburg: 97.50, 95.90, 91.75, 93 %. Verj. der Zinsscheine u. verl. Stücke in 20 J. n. F. Direktion: OÖbergerichtsanwalt Graf Ed. Reventlow, Etatsrat Architekt R. Möller, Reichs- tagsabgeordneter Hofbesitzer M. P. Blem. Repräsentantenschaft: Vors. Justizrat J. L. Knudsen, Svendborg; Stellv. Architekt C. F. Thomsen, Kopenhagen; ausserdem noch weitere 16 Mitgl. Bilanz am 31. März 1908: Aktiva: Pfand-Oblig. Kr. 382 974 758, Rückstände auf d. halbjährl. Zinsleistungen der Mitgl. 1 278 170, Auslagen für die Mitgl. des Vereins 1252, Debit. 56 792, Kassenbestand 1 806 417, Aktiven des Reserve- u. Admin.-F. 9 666 200. – Passiva: Kassen- Obligationen 382 948 600, noch nicht abgehob. verloste Kassen-Oblig. 65 600, noch nicht ab- gehob. Kassen0blig.-Zs. 75 225, deponierte Summen 583, Kredit. 17 160, Res.- u. Admin.-F. 12 676 420. Sa. Kr. 395 783 588. Kreditverein von Grundbesitzern in Kopenhagen u. Umgegend (Kredit- foreningen af Grundejere i Kjöbenhavn og O0megn) in Kopenhagen. Errichtet: Am 18./3. 1882 auf Grund des Gesetzes vom 17./3. 1882, Statut v. 19./5. 1882.