268 Ausländische Staatspapiere, Fonds eic. Einziehung der restl. Staatsnoten wurde am 10./8. 1901 angeordnet. Die Einlösung der Staats- noten zu fl. 5 u. 50 erfolgte unter folg. Modalitäten: Die Ausgabe und Umwechslung der Staats- noten wurde mit 1./9. 1901 vollständig eingestellt. Die allgemeine Verpflichtung zur An- nahme der Staatsnoten (der Zwangskurs derselben) ist mit 28./2. 1903 erloschen. Diese Staatsnoten waren also im Privatverkehr bloss bis einschliesslich 28./2. 1903 im Nominalwerte bezw. in dem durch Art. XXIII des Ges. v. 2./8. 1892, ung. Ges. Art. XVII festgestellten Zahlungswerte anzunehmen, wonach jeder Gulden ihres Nominalwertes mit 2 K zu rechnen ist. Die k. k. u. die k. ungar. Staatskassen und Amter, sowie die k. u. k. gemeinsamen Kassen und Amter waren indessen verpflichtet, diese Staatsnoten bis 31./8. 1903 in Zahlung zu nehmen. Die einberufenen Staatsnoten wurden in vollem Nennwerte gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, welche jedoch keine Staatsnoten sein konnten, vom 2./9. 1901 ab ausschliesslich bei der OÖsterreichisch-Ungarischen Bank und ihren Filialinstituten sowie durch das k. k. Landeszahlamt in Zara eingel. Vom 1./9. 1903 bis31./8. 1907 waren diese Staatsnoten nur noch an den eben erwähnten Einlösungsstellen behufs Umwechslung aufanderegesetzliche Zahlungsmittel anzunehmen. Nach dem 31./S. 1907 erlosch jedwede auf die Einlösung dieser Staatsnoten bezügl. Verpflichtung. Bis zum 31./8. 1907 waren K 2 506 215 Staatsnoten nicht zur Einlös. präsentiert worden; diese Staatsnoten sind als verfallen abgeschrieben worden. Am 2./9. 1901 wurde die Ein- ziehung der fl. 10-Banknoten mit dem Datum 1./5. 1880 angeordnet. Die Modalitäten für die Ein- siehung der Banknoten sind im allgemeinen dieselben wie für die Staatsnoten, jedocherlischt die Verpflichtung der Bank, diese Noten anzunehmen u. gegen gültige umzutauschen, erst nach dem 31./8. 1909. An die Stelle der Noten zu fl. 10 traten Banknoten à K 20. Am 26./5. 1902 wurde mit der Ausgabe der Banknoten zu K 50 begonnen. Am 6./10. 1902 wurde ferner die Einziehung der fl. 100-Banknoten angeordnet. Die fl. 100-Banknoten wurden von den Haupt- u. Filialanstalten der Österr.-Ungar. Bank als Zahlung u. zur Umwechslung bis 30./4. 19046 angenommen. Vom 1./5.–31./10. 19046 wurden diese Banknoten von den Hauptanstalten der Österr.-Ungar. Bank zwar noch als Zahlung und zur Umwechslung angenommen, von den übrigen Bankanstalten aber nur zur Umwechslung. Vom 1./11. 1904 ab nimmt die Osterr.-Ungar. Bank die fl. 100-Banknoten als Zahlung nicht mehr an, sodass am 31./10. 1904 der letzte Termin für die Einziehung dieser Banknoten ablief. Von dieser Zeit nehmen die Hauptanstalten der Österr.-Ungar. Bank in Wien u. Budapest diese Bank- noten nur noch zur Umwechslung an; die Filialanstalten ersetzen derlei Banknoten dann nur noch auf besondere Bitte, auf Grund der Bewilligung des Generalrats der Österr.-Ungar. Bank. Nach dem 31./10. 1910 ist die Österr.-Ungar. Bank nicht mehr verpflichtet, die 100 fl.-Bank- noten einzulösen oder umzutauschen. An die Stelle der 100 fl.-Banknoten traten Banknoten à K 100, mit deren Ausgabe am 20./10. 1902 begonnen wurde. Am 13./12. 1902 wurde auch die Einlösung der Banknoten à fl. 1000 verfügt. Diese Banknoten wurden von den Haupt- und Filialanstalten der Österr.-Ungar. Bank als Zahlung und zur Umwechslung bis 30./6. 1904 angenommen. Vom 1./7.– 31./12. 1904 wurden diese Banknoten von den Hauptanstalten der Bank zwar noch als Zahlung u. zur Umwechslung angenommen, von den übrigen Bank- anstalten aber nur zur Umwechslung. Vom 1./1. 1905 ab nimmt die Bank die 1000 fl.-Bank- noten nicht mehr als Zahlung an, so dass am 31./12. 1904 die letzte Frist für die Einziehung dieser Notengattung ablief. Von diesem Zeitpunkte an werden die einberufenen Banknoten nur noch bei den Hauptanstalten in Verwechslung genommen, die Filialanstalten vergüten derlei Noten dann nur mehr über besonderes Ansuchen mit Bewilligung des Generalrates der Osterr.-Ungar. Bank. Nach dem 31./12. 1910 ist die Österr.- Ungar. Bank nicht mehr verpflichtet, die 1000 fl.-Banknoten einzulösen oder umzuwechseln. Zugleich wurde die Ausgabe der Banknoten à K 1000 angeordnet und mit derselben am 2./1. 1903 begonnen. Mit Kundmachung der Österr.-Ungar. Bank vom 14./2. 1905 wurde die Einziehung der Bank- noten zu K 10 mit dem Datum vom 31./3. 1900 u. die Ausgabe von Banknoten zu K 10 mit dem Datum vom 2./1. 1904 angeordnet. Mit der Ausgabe der neuen Banknoten wurde am 25./2.1905 begonnen. Die alten Banknoten wurden bis 28./2. 1907 zur Zahlung oder Verwechslung Ibei den Hauptanstalten u. Filialen der Österr.-Ungar. Bank angenommen. Von diesem Zeitpunkt ab bis zum 28./2. 1913 nehmen die Bankanstalten der Osterr.-Ungar. Bank diese einberufenen Banknoten nur noch zur Verwechslung an. Nach dem 28./2. 1913 ist die Osterr.-Ungar. Bank nicht mehr verpflichtet, die Banknoten v. 31./3. 1900 einzulösen oder umzuwechseln. Mit Kundmachung der Österr.-Ungar. Bank v. 11./6. 1908 wurde die Ein- ziehung der Banknoten zu K 20 mit dem Datum v. 31./3. 1900 und die Ausgabe von Bank- noten zu K 20 mit dem Datum v. 2./1. 1907 angeordnet. Mit der Ausgabe der neuen Bank- noten wurde am 22./6. 1908 begonnen. Die alten Banknoten sind bei den Hauptanstalten und Filialen der Bank bis 30./6. 1910 zur Zahlung oder Verwechslung zu bringen, so dass der 30./6. 1910 die letzte Frist für die Einziehung dieser Banknoten ist. Von diesem Zeit- punkte an bis zum 30./6. 1916 werden diese Banknoten von den Bankanstalten der Österr.- Ungar. Bank nur mehr zur Verwechslung angenommen. Nach dem 30./6. 1916 ist die Osterr.-Ungar. Bank nicht mehr verpflichtet, die Banknoten zu K 20 v. 31./3. 1900 einzulösen oder umzuwechseln. In der Gesetzgebung des Jahres 1899 ist bestimmt, dass bei Aufnahme der Barzahlung Banknoten-Appoints, die auf weniger als K 50 lauten, nicht ausgegeben werden dürfen; hinsichtlich der auf Rechnung der Staatsverwaltung unter voller Gold- bedeckung bis zu K 160 000 000 auszugebenden 10 K.-Banknoten bestehen besondere Ab- machungen. Nach dem den Parlamenten am 31./3. 1903 vorgelegten aber nicht erledigten Gesetzentwurfe, betreffend die Aufnahme der Barzahlungen, sollte jedoch, unter Aufstellung spezieller Deckungsvorschriften für die kleinen Banknoten, der Österr.-Ungar. Bank ge-