328 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 1./10. Sicherheit: Die Regierung der Ver. Staaten von Mexiko verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von 25 Jahren, vom 1./7. 1903 ab gerechnet, die Zs. der Bonds zu be- zahlen. Tilg.: Durch viertelj. Verl. al bari im März, Juni, Sept. u. Dez. zur Rückzahl. auf den nächstfolg. Coup.-Termin aus einem Amort.-F., welcher der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle u Pesos 30 000, welche alljährl. aus den Eingängen an Wasserabgaben der Stadt Tampico er- hoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der letzten Summe beginnt für die Stadtverwalt. von Tampico von dem Tage ab, an welchem die Wasserabgabe erhoben wird. Die Zahlung hat in Raten von Pesos 5000 alle 2 Mon. zu erfolgen. Wenn während der ersten 5 Jahre nach Vollend. der Arbeiten der Ertrag der genannten Abgaben die Summe von Pesos 30000 nicht erreicht, ist die Stadt Tampico während dieses Zeitraumes nur verpflichtet, in den Amort.-F. den ganzen Betrag der von ihr erhobenen Wasserabgaben einzuzahlen, während sie nach Ablauf dieser 5 Jahre für die Zahlung von Pesos 30600 mit ihren gesamten Ein- künften haftet. Das Finanzministerium der Ver. Staaten von Mexiko wird miit der Reg. des Staates Tamaulipas die Massregeln vereinbaren, welche es für z weckmässig erachtet, um den Einzug der Wasserabgaben u. die Verwend. ihres Ertrages für die Amort. der Bonds wirksam Bonds verursachten Kosten bestritten. Der Staat Tamaulipas hat die ergänzende Verpflicht. übernommen, zur Zahlung der Zs. u. des Kapitals derjenigen Bonds, die aus irgendeinem Grunde nach Ablauf der 25jähr. Zinsgarantie der Ver. Staaten von Mexiko unbezahlt ge- blieben sein sollten, die vollen Ergebnisse seiner eigenen Gesamteinnahmen u. insbes. den noch umlaufenden Coup. u. alsdann zur Begleich. des noch nicht zurückgezahlten Kapitals stattfinden. Falls der zur Ausführung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten mit dem Unternehmer geschlossene Vertrag aufgehoben oder für ungültig erklärt wird, kann der bei dem Banco Central aus dem Erlös der Bonds befindl. Restbetrag zu einer ausserord. Tilg. oder zur Fortsetzung u. Beendigung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten benutzt werden; jedoch werden hierdurch die von der Reg. der Ver. Staaten von Mexiko und des Staates Tamaulipas bezügl. der noch nicht zurückgezahlten Bonds eingegangenen Verpflicht. nicht beeinträchtigt, vielmehr bleiben solche in vollem Umfange bestehen. Ausser den Fällen der Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung des vorerwähnten Vertrages ist die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko im Einvernehmen mit der Reg. von Tamaulipas berechtigt, vom 1./4. 1904 ab den Amort.-F. zu verstärken oder die gesamte Summe der umlaufenden 4 Bonds auf einmal al pari zurückzuzahlen resp. die Bonds zurückzukaufen, wenn der Markt- preis unter pari ist. Zahlst.: Frankf. a. M.: Deutsche Eff.- u. Wechsel-Bank. Zahl. der Coup. sowie der verl. Stücke ohne jeden Abzug während der ersten 15 Tage ihrer Fälligkeit zu dem jeweilig bekannt zu gebenden Einlös.-Kurse, später nur in Mexiko. Die Anleihe wurde auf- gelegt in Frankf. a. M. 26./7. 1904 zu 43 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904–,1908: 47.30, 99.40, 99.10, 97.50, 98 %. Usance: Beim Handel anfangs 1 $„=4 M., seit 15./5. 1905 1 % = 2.10 M. 5 % Anleihe von 1906. II. Serie. Pesos 950 000 in Stücken à Pesos 1000, 500, 100. Zs. halbjährl. 30./6., 31./12. Sicherheit: Die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko hat sich verpflichtet, die Zs. vom 1./1. 1907 bis 30./6. 1928 einschliesslich, soweit die Oblig. nicht amortisiert sind, zu bezahlen. Tilg.: Durch halbjährl. Verlos. im Dez. (zuerst Dez. 1907) u. Juni Per 30./6. bzwi. 31./12. aus einem Amort.-F., welcher gebildet wird: 1. aus 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle; jedoch tritt diese Bestimmung erst dann in Kraft, wenn die Amort. der Bonds von 1903 beendet ist u. hört am 30./6. 1928 auf, wenn nicht —– wozu sich die mexikan. Reg. zur Zeit nicht verpflichtet hat – naclt diesem Datum noch der Zoll von 2 % oder irgend eine andere Steuerquote besteht, welche die Einfuhrartikel im Zollamt der Stadtverwaltung einbringen, denn in diesem Falle wird der Ertrag dieser Zölle zur Amortis. der Bonds von 1906 bis zu ihrer völligen Zahlung verwendet werden u. 2. aus dem Ertrage der Wasserrente und -steuer, der in der ersten, zweiten u. dritten Zone ein- gezogen wird, nach Abzug von Pesos 30 000, die für die Tilg. der Bonds von 1903 jährlich abgehen. Falls der Rest die Summe von jährlich Pesos 15 000 vom 1./7. 1907 bis 30./6. 1912 einschl. u. von jährlich Pesos 30 000 von dieser Zeit ab nicht erreicht, verpflichtet sich die Reg. des Staates Tamaulipas u. die Verwaltung der Stadt Tampico die erwähnten Summen mit ihren sonstigen Einnahmen zu vervollständigen, damit die genannten Beträge ohne irgend welchen Abzug monatlich mit dem Monat Juli 1907 beginnend, den Amort.-F. zuge- führt werden können. Die Reg. des Staates Tamaulipas und die Verwaltung der Stadt Tampico sollen jedoch die freie Verfügung über die genannten Erträge haben, solange sie die vorerwähnten Zahlungen regelmässig leisten. Anderenfalls hat die Hinterlegung der