Italienische Eisenbahnen. 437 so übergab die neue Regierung im Mai 1904 den Fall einer Kommission zur Prüfung, welche sich gegen den Rückkauf der Bahn erklärte. Die Ges. vertrat jedoch den Standpunkt, dass die ihr s. Z. unter dem früheren Ministerium angekündigte Verstaatlichung zu Recht bestehe, und überreichte, da die jetzige Reg. ihr in bezug auf den Rückkauf weder eine bestätigende noch eine widerrufende Mitteilung gemacht und auch keine Anstaltung getroffen hatte, die Linie zu übernehmen, der italien. Reg. am 1./1. 1905 einen Protest. In diesem bestand sie auf dem Rückkauf und erklärte, den Betrieb fortan nur auf Rechnung u. Gefahr des Staates fortzusetzen. Da auch dieser Protest keinen Erfolg hatte, so sah sich die Ges. Veranlasst, behufs einer schleunigeren Erledigung u. zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Gerichte anzurufen. Die Ges. verlangte den Rückkauf durch den Staat auf Grund einer Annuität, die für die Aktionäre während 50 Jahren eine jährliche Rente von Lire 12 bedeuten würde. Die Reg. behauptete, dass die Ges. während der letzten Jahre die Unterhaltung der Bahn stark vernachlässigt habe und ungefähr 4 000 000 Lire aufwenden müsse, um dieselbe auf denjenigen Stand zu bringen, wie ihn die anderen ital. Bahnen hätten und machte ausserdem geltend, dass die Ges. gar nicht als Klägerin kompetent sei, da nicht sie die direkte Konzession habe. Das Gericht in erster Instanz, das Tribunal in Rom, ent- schied am 1./3. 1906 zu Gunsten der Ges. u. wies alle Einwände der Reg. zurück. Durch die Entscheidung des Tribunals wurde der Staat verurteilt, der Ges. 1780 548 Lire als provisorische Titel oder vielmehr als Unterstützung zu zahlen, welcher Betrag bereits von der Ges. eingezogen worden ist, ferner wurde der Rückkauf für am 1. Jan. 1905 gültig geworden erklärt. Der römische Appellationsgerichtshof hat am 30./10. 1906 das Urteil der ersten Instanz bestätigt u. die Kosten der beiden Instanzen der Staatskasse auferlegt. Auch der römische Kassationshof als letzte Instanz wies 20./4. 1907 den Einspruch des Staates gegen die Gültigkeit der Rückkaufs-Erklärung der Westsicilianischen Eisenbahn ab u. verurteilte die Reg. zur Trag. der Kosten. Hierdurch ist endgültig entschieden, dass die Bahn mit Wirk. ab 1./1. 1905 zurückgekauft ist. Am 1./8. 1907 übernahm die Reg. den Betrieb der Bahn. Über die Höhe der Annuität, welche der Staat der Gesellschaft zu zahlen hat, konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Die Ges. hatte sie auf Lire 2 388 892 berechnet, während der vom Apellgerichtshof bestellte Sachverständige Prof. Pittarelli einen Betrag von Lire 2 404 597 herausrechnete. Die Regierung hielt diesen Betrag für zu hoch und rief die Ent- scheidung des römischen Apellhofes an, welcher in seinem Urteil vom 19./10. 1907 die Einwendungen der Regierung für berechtigt hielt und eine Revision des Gutachtens Pittarelli durch 3 neue Sachverständige anordnete. Auch gegen diese Entscheidung legte die Reg. beim Kassationshofe Berufung ein. Am 17./3. 1909 kam es zu einer Einigung zwischen der Regier. u. der Ges., nach welcher die von der Regier. zu zahlende Annuität auf Lire 2342 500 festgesetzt wurde. Die G.-V. v. 31./3. 1909 genehmigte diese Konvention. Ausser dieser Streitfrage schwebten noch 2 weitere Prozesse, die mit dem Rückkauf zusammenhingen. Im ersten Prozess über die Höhe der Entschädigung für Rollmaterial u. Vorräte, welche von der Ges. auf Lire 3 174 248 beziffert war, wozu noch die Zinsen ab 1./1. 1905 bis zur Begleichung der Schuld durch die Reg. traten, entschied das Tribunal am 13./4. 1908, dass die Reg. die Forderung der Ges. anerkennen u. derselben Lire 3 647 185 nebst Zs. ab 19./1. 1908 zahlen müsse. Der letzte Prozess betraf die Höhe der vorläufig bis zur endgültigen Festsetzung der Annuität jährl. zu zahlenden Abschlagssumme. Diese war auf Lire 1 780548 d. h. die Höhe der früher von der Reg. gezahlten Kilometer-Subvention festgesetzt worden. Die Ges. hatte von dem Appellhofe eine Erhöhung der Abschlagssumme um die früheren Subventionen der Provinzen Palermo u. Trapani, nämlich Lire 464 000 verlangt. Der Appell- hof entschied 2./5. 1908, dass die Abschlagssumme, die der Staat jährl. bis zur endgültigen Festsetzung der Annuität zahlt, von Lire 1 780 000 auf Lire 2 000 000 zu erhöhen sei u. dass er für die verflossenen 3 Jahre die Differenz von Lire 658 296 nachzuzahlen habe. Kapital: Lire 22 000 000 in Aktien à Lire 500. Die Aktien werden aus event. Überschüssen über eine 5 % Verzinsung nach Massgabe der jeweil. Beschlüsse der G.-V. al pari amortisiert u. dafür Genussscheine ausgegeben, welche an der Div. über 5 % hinaus teilnehmen. 5 % steuerfreie Oblig. Serie A von 1879: Lire 12 000 000, davon noch in Umlauf Ende 1908: Lire 11 641 500 in Stücken à frs. 300. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Pari-Ausl. nach einem Tilg.-Plan von 1879 ab innerh. 99 J. Zahlst.: Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Dresdn. Bank. Die Oblig. waren „frei von allen gegenwärtig in Italien existier. Steuern', so hiess es im Prospekt, seit 1895 aber müssen die Obligationäre auf Grund der Klausel Antonelli die Erhöhung der Einkommensteuer von 6.8 % tragen; daher Zahlung der Coup. mit frs. 6.99 zum ungefähren Kurse von kurz Paris. –— Kurs in Frankf. a. M. Ende 1891–1908: 99.50, 103.70, 90.20, 93.50, 93, 96.80, 101.10, 100.60, 98, 98, 101, 104.80, 104.20, 103.80, 102, 102.30, 100.40, 102.90 %. 5 % steuerfreie Oblig. Serie B von 1880: Lire 9 900 000, davon noch in Umlauf Ende 1908: Lire 9 601 500 in Stücken à Lire 300. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Durch Pari-Ausl. nach einem Tilg.-Plan von 1888 ab innerh. 97 J. Zahlst. u. Zahl.-Modus wie bei Ser. A, aber mit Lire 6.99 zum ungefähren Kurse für kurz Italien. – Kurs in Frankf. a. M. Ende 1890–1908: 99.70, 96, 94. 78, 81.50, 85, 89.50, 97, 95.20, 93, 93, 96.70, 104.30, 104, 103.80, 102, 101.60, 100.30, 102 50 % Goaßp Vef, 5 „56. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Gewöhnlich im März. Stimmrecht: Je 20 Aktien = 1 St., Maximum = 30 St. Gewinn-Verteilung: Zunächst 5 % z. R.-F., sodann 5 % Div. an Aktionäre, Rest z. Verf. d. G.-V.