Türkische Eisenbahnen. 519 Überschuss behält sie weitere 55 %, während die restlichen 45 % an die türk. Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der türk. Reg. aus den ihr gehörigen 45 % eine Mindesteinna hme von frs. 1500 pro km und Jahr garantiert. Die auf die 1178 km der Linien 1 und 2 entfallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottomanischen Anleihe von 1894 verpfändet u. wird von der Ges. direkt an die jenen Dienst leitende Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris gezahlt. Wenn infolge höherer Gewalt der Betrieb eines Teiles der Linien während mehr als 5 aufeinander folgender Tage unterbrochen ist, wird für den betr. Streckenabschnitt u. für die ganze Zeit der Betriebsstörung die Zahlung der Mindestabgabe aufgehoben. Falls dadurch der Anteil der Reg. an den Einnahmen unter frs. 1500 pro km u. Jahr sinken sollte, hat zwar trotzdem die Ges. die garantierten frs. 1500 pro km des Gesamtnetzes zu zahlen, aber mit dem Rechte, wegen der Differenz sich aus dem der Reg. in den folgenden Jahren zustehenden 45 % Anteil an den Einnahme-Überschüssen bezahlt zu machen. Sobald Die Einnahmen frs. 50 000 pro km u. Jahr überschreiten, ist die türk. Reg. berechtigt, den Bau eines zweiten Gleises zu verlangen. Die Kosten dieses zweiten Gleises sind ebenso wie alle sonstigen Erweiterungsbauten zu von der Reg. u. zu ¼ von der Ges. zu tragen. Unterhaltungskosten u. laufende Reparaturen fallen allein der Ges. zu. Im Falle eines Krieges oder politischer Unruhen, welche den Betrieb ganz oder teilweise unterbrechen oder Be- schädigungen der Eisenbahnanlagen herbeiführen, hat die Reg. den der Ges. daraus er- wachsenen direkten u. wirklichen Schaden nach den Grundsätzen zu regeln, welche unter gleichen Umständen in den anderen europ. Grossstaaten befolgt werden. Grund u. Boden sowie Einkünfte der Ges. sind für die ganze Konze-sionsdauer von jeder Abgabe befreit; auch sind sämtliche Akte, die mit der Konvention zusammenhängen, von jeglichem türk. Stempel befreit. An UÜberwachungkosten hat die Ges. Piaster 270 = frs. 60 pro km und Jahr zu zahlen. Rechtsverhältnis zwischen der bulgar. Reg. u. der Betriebsgesellschaft. Nach der Kon- vention v. 15./27. März 1899 verpachtete die bulg. Reg. an die Ges. den Betrieb der unter 4) erwähnten Linie mit einer Länge von 80 km. Die Pachtdauer wurde auf 25 Jahre fest- gesetzt, u. zwar von dem auf die Inbetriebssetzung der ganzen Linie folgenden 1. Jan. ab. Bisher ist nur die Strecke Stadt Tchirpan-Nova-Zagora fertiggestellt, während mit dem Bau einer zirka 13 km langen Verbindungsstrecke Scobelevo-Stadt Tchirpan, welche die Her- stellung einer neuen Brücke über die Maritza erforderlich machte, noch nicht begonnen worden ist. Nach Ablauf der Konzession gehen alle Rechte der Ges. ohne weiteres auf die bulg. Reg. über, welche dagegen etwaige Vorräte kaufen muss, aber nur soweit sie für einen 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Der Pachtzins, den die Ges. nach Inbetriebsetzung der ganzen Linie an die bulg. Reg. abzuführen hat, beträgt zu Anfang frs. 700 pro km u. Jahr und steigt von 2 zu 2 Jahren um je frs. 150 bis er frs. 1500 als Höchstsatz erreicht. Falls der Betrieb durch Verschulden der Reg. oder infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unterbrochen ist, wird für die betreffende Zeit der Pachtzins aufgehoben. Ausser dem Pachtzins erhält die Reg. 45 % desjenigen Überschusses der Betriebseinnahmen über frs. 10 333 pro km u. Jahr, welcher bei Zusammenrechnung der Einnahmen der alten Teil- strecke der Ges. von Tirnowa nach Nova-Zagora u. derjenigen der neuen Strecke von Sco- belevo nach Nova-Zagora im Verhältnis der Kilometerlänge auf letztere Strecke entfällt. Alle Kosten der neuen Linie trägt die Reg.; desgleichen fallen ihr zur Last alle grossen Reparaturen, ausserordentl. Unterhaltungskosten, Vergrösserungen u. Neubauten jeder Art sowie alle Schäden infolge Krieg, höherer Gewalt, Überschwemmungen oder unbekannter Ursache. Lokomotiven, Rollmaterial, Kohlen, Eisen wie alle sonstigen für den Betrieb er- forderlichen Gegenstände sind von jeder staatlichen wie lokalen Verkehrsabgabe befreit und, wenn sie vom Auslande bezogen werden, zollfrei mit Ausnahme der Brennmaterialien. Auf die Dauer von 25 Jahren vom Vertragsschluss ab hat sich die Reg. des Rechtes be- geben, Parallel- oder Konkurrenzbahnen zu den von der Ges. bereits betriebenen u. zu der nach dem Vertrage zu betreibenden Linie selbst zu bauen oder bauen zu lassen oder deren Bau zu gestatten. Als Konkurrenzbahnen gelten Linien, welche 2 Ortschaften verbinden, welche an den gesellschaftl. Linien liegen oder bis 40 km davon entfernt sind. Ausge- nommen von dieser Bestimmung ist der Bau einer Bahn von Philippopel über Mahala u. Karlova nach Kazanlik u. von dort nach Stara-Zagora oder Nova-Zagora; auch reine Zu- fahrtsbahnen werden von jener Bestimmung nicht betroffen. Falls die Reg. gegen diese vertragliche Abmachungen verstösst, hat die Ges. das Recht, entweder Schadenersatz oder die Betriebsübertragung der vertragswidrig gebauten Bahnen auf 25 Jahre zu verlangen. Für die etwa hiernach. betriebenen Linien braucht die Ges. keine feste Pacht zu zahlen, sondern nur 45 % des Überschusses der Bruttoeinnahmen nach Deckung der Betriebskosten jeder Art an die Reg. abzuführen. Reichen die Einnahmen eines Jahres nicht einmal zur Deckung der Betriebsausgaben aus, so wird das Defizit aus den Einnahmen der folgenden Jahre vor Teilung mit der Reg. entnommen. Für den mit der Aufsicht über den Betrieb betrauten bulg. Staatskommissar hat die Ges. jährl. frs. 60 pro betriebenen km zu zahlen. Am 6./19. Sept. 1908 besetzte die bulgarische Reg. anlässlich eines Streikes des Personals der Betriebsgesellschaft der Orientalischen Eisenbahnen nachfolgende von der Ges. betriebene Linien: a) Sarambey (Bellowa)- Grenze (Mustapha-Pascha) ca. 204 km, b) Tirnowa-Semenli- Jamboli ca. 106 km, c) Tschirpan-Nowa-Zagora ca. 80 km u. erklärte am 9./22. Sept. 1908 diese Linien für expropriiert, obwohl der Streik bereits am 8./21. Sept. für beendet erklärt