―――― Ausländische Eisenbahnen. auf die bestehenden Eisenbahnlinien der neuen Ges. steht im Range demjenigen der Prior. Lien Mortgage nach. Zunächst ist die Ausgabe von $ 20 000 000 4½ % Prior. Lien Gold- Bonds autorisiert, welche für folg. Zwecke vorgesehen sind: $ 10 779 000 im teilweisen Umtausch gegen $ 10 779 000 6 % Mexican National Rr. Co. First Mortg. Prior. Lien Gold- Bonds (der alten Ges.) u. $ 9 221 000, welche zur Beschaffung eines Teils der Barerfordernisse des Neuordn.-Planes verkauft sind. Vorbehalten bleibt das Recht, die erwähnte Ausgabe um einen Betrag von höchstens $ 3 000 000 für die allgemeinen Zwecke der Ges. unter gewissen Einschränkungen zu vergrössern, jedoch dürfen letztere Bonds vor dem 1./1. 1904 nicht verkauft werden, ausser in dem Falle, dass die Ausgaben, um die Bahn normalspurig zu machen u. die projektierte El Salto Extension zu bauen, eine unerwartete Erhöhung erforderlich machen sollte. In der Mortgage ist ferner für folgendes Vorkehrung getroffen: Falls die Readjustment Managers oder die Ges. es für vorteilhaft erachten, die Bondschuld der Mexican International Rr. Co. mit derjenigen der National Rr. Co. of Mexico zu vereinigen, so kann die letztere soviel weitere Beträge der erwähnten Bonds (d. h. National Rr. Co. of Mexico) ausgeben, als nötig sind, um Bond für Bond der dann bestehenden 4½ % Prior. Lien Sterling Bonds der Mexican International Rr. Co. zum Satze von einem Prior. Lien Bond für je £ 200 Prior. Lien Bond oder für 2 Prior. Lien Bonds à £ 100 der Mexican International Rr. Co. aufzunehmen; die erwähnten Prior. Lien Bonds der Mexican Inter- national Rr. Co. sind von dem Treuhänder der Prior. Lien Mortgage der National Rr. Co. of Mexico als weitere Sicherheit für die auf Grund der letzteren Mortgage auszugebenen Bonds zu halten. Zahlst.: New York: Speyer & Co. Kapital u. Zs. sind zahlbar in Verein. Staaten Goldmünze von dem Gewicht u. Feingehalt der gegenwärtigen Währung ohne Abzug irgend welcher Steuer oder Steuern, deren Zahlung oder Einbehaltung von der Eisen- bahn-Ges. auf Grund der gegenwärtigen oder künftigen Gesetze der Republik Mexiko oder der Verein. Staaten von Amerika oder eines einzelnen Staates oder einer Grafschaft oder einer Kommune der genannten Republik oder der Verein. Staaten von Amerika etwa verlangt werden könnte, indem die Ges. die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Steuer oder Steuern übernimmt. Verj. nach den Gesetzen des Staates Utah: für fällige Bonds u. Coup. in 6 J. (F.), nach den Gesetzen des Staates New York für Bonds u. nicht abgetrennte Coup. 20 J. (F.) 7 für abgetrennte Coup. 6 J. (F.) Aufgelegt in Frankf. a. M. 14./5. 1902 $ 5 500 000 (Nr. 1–4250 à $ 1000, Nr. 18 001 bis 20 500 à $ 500) zu 102.90 %, wobei $ 1 = M. 4.20, eingef. in Berlin 31./7. 1902 zu 103.50 %. Kurs Ende 1902–1909: In Berlin: 102.80, 102.75, 103.20, 104.20, 103, 99, 102, 102.50 %. – In Frankfurt a. M.: 103, 102.90, 103.60, 104.70, 103.40, 99, 102.10, 102.50 %. 4½ % Prior Lien Sinking Fund Redeemable Gold-Bonds der National Railways of Mexico. $Ü 225 000 000, hiervon in Umlauf am 30./6. 1909: Mexic. $ 153 524 755 = $ 76 762 378. Stücke à $ 500, 1000. Zs. 1./1., 1./7. Tilg.: Die Rückzahl. erfolgt mittelst eines kumulativen Amort.-F. der von 1917 ab jährlich zu dotieren ist u. ausreichen soll, um die ganze Anleihe bis spät. 1./7. 1957 zu tilgen. Der Amortisationsfonds soll entweder zum Rückkauf der Bonds im Markte unter 105 % u. Zs. oder zur Auslos. derselben zu 105 % verwendet werden. Die Bonds können auch auf jeden Zinstermin, nach dem 1./1. 1917, von der Ges. nach vorher- gegangener 90tägigen Kündig. in Beträgen von nicht weniger als $ 10 000 000 zu 105 % zurückgezahlt werden. Sicherheit: Die Prior. Lien Bonds wurden urspr. sichergestellt auf Grund eines Pfand- u. Treuhandvertrages zu Gunsten der Central Trust Co. of New York als Treuhänderin, durch Hinterlegung u. Verpfändung an erster Stelle der durch die Ges. erworbenen Sicherheiten der Mexican Central Ry Co. u. der National Railroad Co. of Mexico. Da jedoch das Besitztum dieser beiden Ges. an die National Railways of Mexico über- gegangen ist, sind die Prior. Lien Bonds jetzt direkt sichergestellt durch das frühere Eigentum der beiden genannten Ges., unter Vorbehalt der Pfandrechte von noch ausstehenden Bonds der Mexican Central Railway Co. u. der National Railroad Co. of Mexico. Weiter zu erwerbende Titel der genannten Ges. sind ebenfalls bei der Treuhänderin der Prior. Lien Mortg. (Hypoth. im ersten Bange) zu deponieren. Die Bonds sind infolge der Deponierung von Bonds so gut wie eine erste Hypoth. auf das ganze Mexican Central Ry System (ungefähr 3510 engl. Meilen), sowie eine Hypoth. auf das System der National Railroad Co. of Mexico (ungefähr 3477 engl. Meilen' nach ca. $ 50 289 000 ausstehender Bonds, die auf dem Eigentum der National Railroad Co. of Mexico haften, sowie nach den ausstehenden Bonds der Mexican International u. Interoceanic Companies, von denen ein grosser Betrag im Besitz der National Railroad Company of Mexico u. der National Railways of Mexico sich befindet. Ein genügender Betrag von Prior. Lien Bonds u. General Mortgage Bonds der National Railways of Mexico wird reserviert behufs filg. der ausstehenden Bonds u. anderen Verpflichtungen der Mexican Central Ry Co. u. der National Railroad Co. of Mexico, so dass die Prior. Lien Bonds schliesslich an erster Stelle sichergestellt werden durch die vereinigten früheren Besitztümer der Mexican Central Ry Co. u. der National Railroad Co. of Mexico. Die Bonds werden ferner sichergestellt durch Hypoth. u. Verpfändung des ganzen aus dem Erlös der Prior. Lien Bonds erworbenen Eigentums. sowie durch Hypoth. u. Verpfändung, mit Vorrang vor der General Mortgage, alles Eigentums, das die General Mortgage jemals umfasst oder das mittelst Verwertung von 4 % Guaranteed General Mortgage Gold-Bonds der Ges. erworben wird. Zahlst.: New York: Speyer & Co., Kuhn Loeb & Co., Ladenburg, Thalmann & Co., Hallgarten & Co.; London: J. Henry Schröder & Co., Speyer Brothers; Amsterdam: Hope & Co., Teixeira de Mattos Brothers; Basel, Genf, Zürich, St. Gallen: Schweiz. Bankverein, Union Financiere de Geneve. Zahlung der Zs. ohne irgend einen Abzug von Steuern, zu deren