Kolonisations-Gesellschaften. 87 Handlungen u. Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allg. Gesetze u. Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbes. ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allg. Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen u. etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürl. Hilfsquellen jeder Art zu erforschen; b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindungen u. andere Mittel für den inländ. u. internat. Verkehr selbst oder durch andere herzustellen u. zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen u. für nützlich erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerbl. u. kaufmänn. Unternehm. jeder Art zu betreiben oder zu unter- stützen; e) ihr gehöriges Eigentum u. ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern u. zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zus. hang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. u. dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besond. Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienl. erscheinende Mittel; h) Zweigniederlass. im In- u. Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtl. Rechte übernommen, welche die Kolonial-Abt. des Ausw. Amtes auf Grund des Protokolls v. 18./6. 1898 an Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg u. Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, u. welche inzwischen durch besond. Konc. mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind. Durch diese Konc. ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung u. Veräusserung von Kronland u. über den Erwerb u. die Ver- äusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15./6. 1896 u. in Anwendung der Ausführungs-Verf. des Reichskanzlers hierzu vom 17./10. 1896 in dem zwischen dem 12 05, L. von Greenwich u. dem 4 n. Br. einerseits u. der südl. u. östl. politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflicht. der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nachdem 5 % des letzteren für den R.-F. – bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht u. 5 % Div. auf das eingez. Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Konc. ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindl., innerh. des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- u. Stationenbau, sowie zu sonst. fiskal. Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun ab- zutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt u. für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genuss- scheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein An- fordern den zehuten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landesfiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Thätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzl. Vorschriften mit etwaigen Eigentümern u. Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen u. solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der kaiserl. Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der „Ges. Süd-Kamerun“ oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Eingeborenen vor jedem anderen zu genehmigen. Durch Erlass des Gouverneurs von Kamerun vom 19./8. 1905 ist der Ges. ein Gebiet im ungefähren Umfange von 1 550 000 ha als Eigentum übertragen u. 1908 grundbücherlich ein- getragen worden, dessen Grenzen durch die Flüsse Udjui, Bumba, Boeck, Adjuaha, Djah, linker Nebenfluss des Djah, Wumu u. Mbede gebildet werden. Das Gebiet ist zwar schwach bevölkert. doch besonders reich an Kautschukpflanzen. Durch den Vertrag mit der Reg. hat die Ges. ferner das Recht, innerh. der nächsten 10 Jahre an 10 Stellen des urspr. Konc.- Gebietes je 5000 ha Land zwecks Anlegung von Plantagen zu erwerben. Die Ges. Süd- Kamerun nimmt dagegen von der Anwendung ihrer Rechte aus der ersten Konzession Ab- stand. Zur Ablösung dieser letzteren Optionsrechte wurde der Ges. durch Vereinbarung mit der Kolonialabteilung des Auswärt. Amts, ein mit dem Eigengebiet im Norden zu- sammenhängendes Areal von ca. 50 000 ha Land der sogen. „Dennezipfelé zu Eigentum übertragen. Die Hauptniederlass. der Ges. befindet sich in Molundu; Ende Dez. 1908 waren im ganzen vorhanden 16 Faktoreien mit 39 Einkaufsposten. Der Verkehr auf dem Djah, Nyong, Böke so- wie mit dem Kongo wird durch 5 Dampfer besorgt. Kapital: M. 3 000 000 = frs. 3 750 000 in 2500 abgest. Anteilen A, 2500 abgest. Anteilen B u. 5000 Anteilen C, sämtl. à M. 300 = frs. 375. Urspr. M. 2 000 000 in 2500 Anteilen A u. 2500 Anteilen B, sämtl. à M. 400 = frs. 500. Zur Tilg. der Unterbilanz (ult. 1908 M. 118 251), Ablös. der Div.-Nachzahl. u. behufs Abstossung v. Bankkrediten beschloss die G.-V. v. 22./1. 1910 Herabsetz. des Kap.-Kto auf M. 1 500 000 durch Abstemp. der Anteile A u. B von M. 400 auf M. 300. Gleichzeitig wurde Erhöh. des Kap.-Kto durch Ausgabe v. 5000 Anteilen à M. 300 zu pari beschlossen; ausserdem sind 5000 neue Genussscheine, d. h. für jeden neuen Anteil A ein solcher, ausgegeben worden. Ferner ist das Direktorium ermächtigt worden,