= Husfillrlicher Repister slehe Vorn Hinter Orts-Begistek. = Anleihen des Deutschen Reiches. Deutsches Reich. deichshaushaltsetat für das Jahr 1910: Einnahmen M. 2 853 781 095, Ausgaben, fortdauernde M. 2 311 333 655, einmalige Ausgaben des ordentl. Etats M. 351 717 171, einmalige Ausgaben des ausserordentl. Etats M. 190 730 269. Zur Bestreitung einmaliger ausserordentl. Ausgaben ist der Reichskanzler ermächtigt, M. 147 981 822 im Wege des Kredits flüssig zu machen. Tilgung: Das Gesetz betr. die Ordnung des Reichshaushalts u. die Tilg. der Reichs- schuld v. 3./6. 1906 bestimmt lt. § 4: Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab alljährl. in Höhe von mind. ¾ % des sich jeweils nach der Denkschrift über die Aus- führung der Anleihegesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen. Eine Absetzung vom An- leihesoll ist einer Tilg. gleichzuachten. Die zur Schulden-Tilg. erforderl Beträge sind all- jährl. durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen. Wegen der ungünstigen Finanzlage wurde im Etatgesetz pro 1908 dieser Paragraph folgendermassen geändert: Der zur Ver- minderung der Reichsschuld eingesetzte Betrag wird insoweit nicht verwendet, als die im Rechnungsjahre 1908 aufzubringenden Matrikularbeiträge den Sollbetrag der Überweisungen um mehr als M. 0.40 auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen. Soweit nach Vorstehendem nach der Rechnung des Rechnungsjahres 1908 ein Betrag zur Schuldentilg. sich ergibt, ist er von den bereitesten noch offenstehenden Krediten abzusetzen. Das Gesetz, betr. Ande- rungen im Finanzwesen, v. 15./7. 1909 bestimmt in § 3: Die Tilg. der Reichsanleiheschuld hat vom 1./4. 1911 ab nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen: Die Bestimmungen, welche für die Tilg. der zu werbenden Zwecken bereits ausgegebenen An- leihen gelten, bleiben in Kraft. Zur Tilg. der bis 30./9. 1910 begebenen sonstigen Anleihen ist jährlich mindestens 1 % des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzu- rechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Zur Tilg. des vom 1./10. 1910 ab begebenen Schuldkapitals sind jährlich a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihebetrage mindestens 1,9 %, b) im übrigen mindestens 3 %, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Als ersparte Zinsen sind 3½ % der zur Tilg. aufgewen- deten Summen anzusetzen. Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind jährlich durch den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Abschreibungen vom Anleihesoll u. Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilg. zur Verfüg. stehen- den Beträge sind einer Tilg. gleichzuachten. § 4 des Gesetzes, betr. die Ordnung des Reichs- haushalts u. die Tilg. der Reichsschuld, v. 3./6. 1906 tritt mit dem 1./4. 1911 ausser Kraft. Zahlstellen: Für die Zinsscheine bis auf weiteres vom 21. des dem Fälligkeitstage voran- gohenden Monats: Berlin: Staatsschulden-Tilgungskasse, Kgl. Seehandlung (Preussische Staatsbank), Preuss. Centralgenossenschaftskasse, Reichsbankhauptkasse sowie alle Reichsbank- haupt- u. Reichsbankstellen u. alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben.- stellen, ferner alle preuss. Regierungshauptkassen, Kreiskassen u. hauptamtlich verwalteten Forstkassen, die preuss. Oberzollkassen, alle preuss. Zollkassen, sofern die vorhandenen Bar- mittel die Einlösung gestatten, sowie diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet. Ausserdem in Bayern: die kgl. Hauptbank in Nürnberg u. ihre sämtlichen Filialen; ferner an Orten ohne Reichsbankanstalt in Sachsen: die Kgl. Bezirks- steuereinnahmen, in Württemberg: die Kgl. Kameralämter, in Baden: die Mehrzahl der Grossherzogl. Finanz- u. Hauptsteuerämter, in Hessen: die Grossherzogl. Bezirkskassen u. Steuerämter, in Sachsen-Weimar: die Grossherzogl. Rechnungsämter, in Elsass-Lothringen: die Kaiserl. Steuerkassen u. in den übrigen Bundesstaaten verschiedene von ihnen bekannt gegebene Kassen. Die Zinsscheine können in Preussen allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatlichen Kassen mit Ausnahme der Kassen der Staatseisenbahnverwaltung, sowie bei Entrichtung der durch die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt, aber nicht verpflichtet zur An- nahme an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten. 3½ % Deutsche Reichs-Anleihe (bis 30. Sept. 1897 4 %). Ges.-Emiss. M. 450 000 000, Erlös M. 445 705 020.05 = 99.0455 %. Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch beliebigen Ankauf, Gesamtkündig. zu pari jederzeit. Verj.: Vorlegungsfrist für Zinsscheine beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Fälligkeits- termin liegt. – Stücke verschied. Jahrg. sind gleich numeriert, es ist daher erforderl., jeder Nummer auch Jahrg. beizufügen. Teilweise von Konsortien fest übernommen u. aufgelegt, M. 43 000 000 25./6. 1877 zu 94.60 %, M. 30 000 000 am 3./10. 1878 zu 95.60 %, M. 30000 000 am