Landschaftliche Pfandbriefe etc. Garantiefonds, zuweilen auch die Gesamtheit der Schuldner solidarisch mit dem gesamten unbeweglichen Vermögen. In früheren Zeiten ist auch dem Pfandbriefbesitzer oft noch eine Spez.-Hypoth. auf ein bestimmtes Gut gegeben worden. Eine Amortisation von bestimmter Höhe ist nicht überall vorgeschrieben; die Landschaften kündigen teilweise die Pfandbr. nach Belieben, teils zur baren Rückzahlung, teils zum Umtausch gegen andere Pfandbr. Berliner Pfandbrief-Institut in Berlin, Eichhornstr. 5. Zweck: Das Berliner Pfandbrief-Institut hat die Rechte einer Korporation; es ist eine Vereinigung von Berliner Grundbesitzern und hat den Zweck, den Kredit für den Berliner Grundbesitz durch Gewährung von Hypoth.-Darlehen mittels Em. von Pfandbr. zu erleichtern. Der Gesamtbetrag der auszufertigenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der dem Institute zustehenden hypothekarischen Kapitalforderungen nicht übersteigen. Das an der Spitze des Instituts stehende „Pfandbrief-Amt'' ist eine Behörde, die Mitglieder derselben haben Beamten- qualität; die Aufsicht über das Institut wird vom Berliner Magistrat u. dem Minister für Landwirtschaft pp. geführt (§§ 53–60, 69 der Satzungen). Das Statut vom 8. Mai 1868 (G.-S. S. 450 ff.), zu welchem acht Nachträge erschienen sind, wurde namentlich durch den 6. Nachtrag, staatlich genehmigt am 7. Nov. 1894 (St.-Anz. v. 6. Dez. 1894), wesentlich geändert u. insbesondere bestimmt: § 17. Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Bauwert u. Ertrag massgebend nach folgenden näheren Bestimmungen: § 19. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag der letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der Steuer-Deputation des Magistrats nachzuweisen ist. Von diesem Durch- schnittsertrage werden abgezogen: 1) die auf dem Grundstück lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Realsublevation und Feuerkassengeld und zwar, sofern diese Abgaben dem Betrage nach nicht feststehen, nach dem 5jähr. Durchschnitt; 2) die auf Abteilung II seines Grundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3) für Unterhaltung und Mietsausfälle etc. 4 %. § 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur Zeit der Beleihung noch nicht 5, aber mindestens 3 Jahre benutzt sind, so tritt an die Stelle des 5jährigen Durchschnitts der Jahresdurchschnitt des Ertrags während der Dauer der Benutzung nach Angabe der Steuer-Deputation, jedoch mit einem von der Direktion festzusetzenden Abzug, der bis zu 10 % des Ertrags bemessen werden darf. § 22. Jedes Grundstück, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden Ertrag bringt, ist beleihbar nach Wahl des Grundstückseigentümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur Hälfte des Bauwertes (§ 18), oder c) bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe des Grundstücks. Als Ertragswert gilt das Zwanzigfache des in Gemässheit der §§ 19 und 20 ermittelten Ertrags. Durch einstimmigen Beschl. der Dir. kann der Ertrags- wert auf das 22fache des Ertrags festgestellt werden. Grundstücke, bei welchen ein nach §S§ 19 und 20 zu ermittelnder Ertrag nicht vorhanden ist, können nur auf einstimmigen Beschl. der Dir. bis zur Hälfte des Bauwertes oder bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe beliehen werden. Zur Beleihung über den Bauwert (§ 18) hinaus ist stets einstimmiger Beschluss der Dir. erforderlich. Auch wenn eine gerichtliche Taxe eingereicht wird, ist Einstimmigkeit der Direktion über die Höhe der Beleihung erforderlich, so bald diese Einstimmigkeit nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen erforderlich wird. (Achter Nachtrag v. 7. Febr. 1910.) § 43. Der am Schlusse eines halben Jahres sich ergebende Bestand des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbr. besteht, und soweit er durch 100 teilbar, ist zur Einlösung von Pfandbr. bestimmt. Die mit diesem Be- stande durch bare Zahlung zu tilgenden einzelnen Appoints werden angekauft oder durch das Los bestimmt und den Inhabern zum 2. Jan., resp. 1. Juli gekündigt. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen. Gleichzeitig wurde die Em. von Neuen Berliner Pfandbr. genehmigt, für welche u. a. folg. Bestimmungen gelten: I. Das Institut ist berechtigt, 3, 3½, 4, 4½% und 5 % Pfandbr. auszufertigen. II. Für jede Zinsklasse wird ein besonderer Reserve- und Amortisationsfonds angelegt. III. Das Pfandbrief-Amt gewährt in den von demselben auszufertigenden Neuen Berliner Pfandbr. die Darlehen, die stets in Hunderten von Mark abgerundet sein müssen, unter folg. Bedingungen: 1) Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens ½ % desselben als Beitrag zum Reservefonds bar zu zahlen. 2) Er hat das Darlehen mit jährlich ½ % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der Pfandbr. beträgt, in denen er das Darlehen erhalten hat. 3) Er ist berechtigt, zur Tilg. seiner Kapitalschuld nach Ablauf von 2 Jahren seit Aushänd. der Pfandbr. jederzeit bare Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten. 4) Für Kapital, Zs., Künd.-, Einklagungs- und Beitreibungskosten muss Hyp. in der Art bestellt werden, dass die Eintragung innerh. der in den §§ 17–23 angegebenen Wertgrenzen und zur ersten Stelle erfolgt. 5) Die persönl. Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrage muss von jedem Besitzer des Grundstücks sofort beim Erwerb desselben in einer gerichtl. oder notariellen Urkunde über- nommen werden. Das Pfandbr.-Institut ist befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderungen an das Mobiliar- oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich zu halten. Auf gerichtl. Zahlungsstundungen kann sich der Schuldner nicht berufen. 6) Der Schuldner resp. der Besitzer ist befugt, das Darlehen nach Ablauf von 2 Jahren seit Aushänd. der Pfandbr. ganz oder teilweise zurückzuzahlen, er ist aber verpflichtet, 6 Mon. vorher zu kündigen und zwar so, dass die Zeit der Rückzahlung auf den 1./7. oder 2./1. fällt. Umfasst die Künd. nur einen Teil der Schuld, so muss die Summe durch Hundert teilbar sein. Bei der Künd. ist gleich-