.. . .. Inländische Staatspapiere, Fonds etc. erfolgt. Stücke à Tlr. 50, 100, 200, 500, 1000 = M. 150, 300, 600, 1500, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie bei den „altené“' Pfandbr. Von den „neuen“ Pfandbr. sind Ende 1908 in Umlauf 4 % Pfandbr. keine, 3½ % Pfandbr. M. 15 422 850. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehnskasse. Kurs der 3½ % „neuen“ Pfandbr. Ende 1890–1909: 96.70, 95, 98, 97.75, 102.50, 101.90, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95, 99.20, 100, 101.20, 100.75, 100.10, 97.90, 94, 94.25, 94.50 %. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-Kasse in Berlin, Wilhelmplatz 6. Die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse in Berlin ist mit dem Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Institute, unter Garantie desselben, zur Unterstützung der Operationen dieses Instituts sowie zur Förderung und Erleichterung des ländl. Kredits und der Pfandbr.-Amort. verbunden. Die disponiblen Mittel des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts sind in Höhe des Amort.-Zuschuss-F., sowie bis zum Betrage von Thlr. 300 000 des eigentüml. Hauptinstituts-F. der Darlehns- Kasse zur Bil =n. ihres St.-Kap. darlehns- weise überwiesen und werden den gedachten beiden Fonds mit 3½ % verzinst. Werden der Darlehns-Kasse zur Verstärkung ihres St.-Kap. aus den „„ des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts weitere Beträge überwiesen, so hat deren Verzinsung nach Massgabe der von der G.-V. hierüber gefassten Beschlüsse zu erfolgen. Das St.- Kap. der Darlehns-Kasse beträgt am 31./12. 1908: M. 4 144 740.04. Der allg. R. F. der Darlehns-Kasse ist in Landschaftl. Central-Pfandbr. zum Nennwerte von M. 893 300 belegt; derselbe dient zur Deckung etwaiger Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehns-Kasse und ist Eigentum des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Nach § 4 ihres Statuts in der Fassung des mittels Allerh. E. v. 18./2. 1901 genehm. Nachtrags ist die Darlehns-Kasse u. a. befugt, auf Grund unkündbarer, einer regelmässigen Tilg. unterworfener Darlehen an Körperschaften des öffentl. Rechts, welche innerhalb der Prov. Brandenburg oder im Bereiche des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts ihren Sitz haben und zur Aufnahme dieser Darlehen die erforderl. Genehmigung erhalten haben, bis zum Belaufe der der Darlehens-Kasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forderungen, verzinsl., seitens der Gläubiger unkündbare Inh.-Schuldverschreib. (Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal- Schuldverschreib.) aus- zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mind. gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen, unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. ½ % der Darlehenssumme, im Falle der Ausreichung eines Zuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehens des- selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehns-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal- Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung von Kap. und Zs. der Schuldverschreib. wird gesichert: 1) durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehns- Kasse und den gebildeten R.-F.; 2) durch die angesammelten Tilg.-Bestände, welche den Inhabern dieser Senule? zu deren ausschliesslicher Sicherheit angewiesen werden u. von anderen Gläubigern der Darlehns-Kasse auf keine Weise in Anspruch genommen werden können sowie durch die unbedingte Haftung des gesamten Vermögens Darlehns-Kasse u. die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Rittersenaffl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28. /12. 1901 sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des $ 1808 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anleg. von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftl. Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten u. des Innern v. 17./12. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9./8. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. %% M. 120 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1908: M. 88 812 050 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000., 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehns- Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11./2. M. 3 000 000 zu 98.30 %, 20./8. 1903 M. 10 000 000 zu 99.75 %, 12./10. 1905 M. 15 000 000 zu 99.10 %. Kurs in Berlin Ende 1902–1909; 99.60, 99.70, 99.90, 99.10, 96.30, 92, 93, 92.90 %. 3 % Kur- u. Neumärk.- Ritterschaftl. Kommunal- Schuldver schreib. M. 60 000 000, hiervon in Umlauf 31./12. 1908: M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. 3%%. 0 Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschrei b. Eingeführt in