Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 1./7. Zahlst. für alle Zs.-Scheine: General-Landschafts-Kasse zu Königsberg i. Pr., Reichsbank in Berlin u. alle Reichsbank-Haupt- u. Nebenstellen mit Ausnahme der Reichsbank-Hauptstelle zu Königsberg i. Pr. Verj. der Zs.-Scheine in 4 J., vom 31./12. des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Die nachträgl Auszahl. verj. Zs.-Scheine kann in einzelnen Fällen aus besonders beachtenswerten Rücksichten durch die Gen.-Landschafts-Direktion bestimmt werden. Durch ministerielle Genehmigung vom 4./6. 1908 ist die Ostpreuss. Landschaft berechtigt, verzinsliche seitens des Gläubigers unkündbare Schuldverschreib. auf den Inhaber zwecks Gewähr. von Meliorations- oder Entschuldungskredit bis zum Höchstbetrage von M. 5 000 000 (für die Zeit bis 1./7. 1910) auszugeben. Diese Ostpreuss. Landschaftlichen Schuldverschreib. unterscheiden sich von den Ostpreuss. Pfandbriefen sowohl durch die Farbe als auch durch die äussere Ausstattung u. durch ihren Wortlaut. Die Ausgabe von Schuldverschreib. er- folgt nur auf Grund von Darlehnsforderungen der Landschaft von mindestens gleicher Höhe u. gleichem Zinssatz. deren Verzinsung u. Tilg. zur ersten Stelle durch grundbuch- mässige Erhöhung der Jahresleistung des Pfandbriefdarlehns, u. deren Kapital ausserdem durch Eintragung einer Hypoth. im Grundbuche gesichert ist. Die Gewährung von Darlehn in Ostpreuss. Landschaftlichen Schuldverschreib. darf zur Ausführung von Meliorationen nur dann erfolgen, wenn von der Melioration nach erfolgter Prüfung des Projektes mit Sicher- heit dauernd höhere Gutserträge zu erwarten sind. Dadurch wird zugleich der Wert u. die Pfandsicherheit der Beleihungsobjekte wesentlich erhöht. Anstatt des Meliorationskredits kann aber auch zum Zwecke der Befestigung u. Gesundung der landwirtschaftlichen Kredit- verhältnisse ein Kredit in gleicher Höhe zur Abstossung nacheingetragener Hypotheken und Grundschulden, sowie zur Ablösung von Domänenzinsen gegen Abtretung der abgelösten Rechte in Schuldverschreib. gewährt werden. Nur Eigentümer von bepfandbrieften Gütern können Darlehen in Schuldverschreib. erhalten. Sie haben aber auf ihre Gewährung keinen Anspruch u. müssen im Falle der Bewilligung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20./8. 1906 in das Grundbuch eintragen lassen. Die Sicherheit der Schuld- verschreibungen gründet sich: 1) auf die an erster Stelle im Grundbuche beim Pfandbriefs- darlehen eingetragene Forderung der Eandschaft auf Zahlung der vereinbarten Jahresleistung an Zs. u. Beiträgen zum Tilg.- u. R.-F.; 2) auf die für die Kapitalbeträge in mindestens gleicher Höhe in die Grundbücher der Schuldner zur bereiten Stelle eingetr. Sicherungs- hypotheken oder auf die zur Abstossung gebrachten Hypoth., Grundschulden oder Domänen- Zs.; 3) auf einen besonderen R.-F., welcher durch jährliche Beiträge gebildet, und, soweit er M. 1 000 000 noch nicht erreicht hat, bis zu dieser Höhe aus dem eigentümlichen Fonds der Landschaft ergänzt wird; 4) auf die Gewährleistung der Ostpreuss. Landschaft u. ihrer Sicherheitsfonds für Kapital u. Zs. Tilg.: Von den Inhabern können der Landschaft die Schuldverschreib. nicht aufgekünd. werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslos. der Schuldverschreib. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner sind verpflichtet, die den Schuldverschreib. zu Grunde liegenden Darlehen in längstens 30 Jahren durch regelmässige, ununterbrochene Tilg. zurückzuzahlen. Insoweit sich durch Tilg. der Gesamtbetrag des Darlehns vermindert. ist die Landschaft verpflichtet, den betreffenden Betrag von Schuldverschreib. durch Ankauf aus dem Umlauf zu ziehen. Die Ostpreuss. Landschaftl. Schuldverschreib. sind im Sinne des Artikels 74 des Preuss. Ausführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch als den Ostpreuss. Pfandbr. gleichartige Schuldverschreib. anzusehen u. gehören daher zu denjenigen Wertp., in denen Mündelgelder angelegt werden können. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1908: M. 365 155 850 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Tlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch alte 3½ % auf Pergament ausgefertigte Pfandbr. mit Benennung des Gutes. Dieselben werden kostenfrei gegen neue 3½ % Pfandbr. eingetauscht, weitere M. 50 000 000 zugelassen an der Berliner Börse im März 1905. Kurs Ende 1890–1909: 96.60, 94.80, 96.25, 96.60, 101.30, 100.40, 100.20, 100.30, 99.50, 94.80, 94.50, 97.60, 99.30, 99.40, 98.80, 98.75, 96.60, 91.40, 93, 91.40 %. Notiert Berlin, Königsberg 3Ä0 Pfandbriefe. In 66 Ende 1908: M. 19 035 900 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, weitere M. 5 000 000 zugelassen an der Berl. Börse im März 1905. Kurs Ende 1895–1909: 95.80, 93.60, 92, 90.20, 86, 84.60, 87.50, 88.90, 89.80, 88.10, 86.80, 85.20, 81.40, 83, 82.10 %. Notiert in Berlin, Konigsberg 1 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1908: M. 44 574 700 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt in Berlin und Königsberg i. Pr. am 2./8. 1900: M. 10 000 000 weitere M. 10 000 000 eingeführt im Okt. 1900, weitere M. 20 000 000 im Jan. 1901 u. fernere M. 5 000 000 im Mai 1902. keur- Ende 1900– 1909: In Berlin: 101, 102.80, 104.75, 105.40, 104.90, 105.20, 105, 102.25, 100.60, 100.80 %; auch notiert in Königsberg i. Pr. 4 % Landschaftliche Schuldvei schr eibungen. In Umlauf Ende 1908: M. 75 200 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 17 Eingeführt in Berlin 10./9. 1908 zu 98.50 %. Kurs in Berlin Ende 1908–1909: 99.70, 100.80 %; auch notiert in Königsberg i. Pr. Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neues Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen vom 27./12. 1899 u. 4./4. 1900.