Landschaftliche Pfandbriefe etc. 61 für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt. Überschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilg. die Zinszahl. bis zu 99= jedoch immer nur in vollen viertel Pr ozenten er höhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. zulässig. Zahlst. wie bei 4 % Pfandbr. Eingef. in Berlin am 19./2. 1897 zu 93.25 %. Kurs Ende 1897–1909: 92, 90.20, 85.60, 86, 87.70, 89.25, 89.70, 88.25, 87, 86.75, 82.40, 84.25, 83.20 %. Notiert in Berlin, Breslau. 4 % Posener Pfandbriefe Buchst. D, I. System, Reihe I–VIII, im April 1901 zugelassen M. 10 000 000, weitere Zulass. von M. 50 000 000 ist im April 1902 erfolgt. DurchErlass des Ministers für Handel u. Gewerbe vom 22./10. 09 ist auf Grund des § 40 des Börsengesetzes die Befreiung vom Prospektzwang u. damit die Zulassung an den Börsen von Berlin u. Breslau allgemein erfolgt. In Umlauf Reihe I–VIII Ende 1909: M. 51 020 300 in Stücken à M. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl. per 2./1. u. 1./7., nachdem der R.-F. eine Höhe von 10 % des erreicht hat. Dem Tilg.-F. fliessen, nachdem der R.-F. die Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat, folg. Eaask. zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zum R.-F. ¼ %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Überschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbei- führung einer verstärkten Tilg. die Zinszahlung bis auf jährl. 6 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst. wie die alten 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin 15./4. 1901 zu 101.25 %. Kurs Ende 1901–1909: 102.40, 103.80, 103.90, 103.70, 103.10, 102.50, 98.90, 100.10, 100.60 %. Notiert in Berlin, Breslau. 4 % Posener Pfandbriefe Buchst. E, II. System, Reihe IX–XVI (auf das vierte Sechstel des Taxwertes ausgegeben), im April 1901 zugelassen M. 10 000 000, weitere M. 15 000 000 zuge- lassen im Okt. 1904. Durch Erlass des Ministers für Handel u. Gewerbe v. 22./10. 09 ist auf Grund des § 40 des Börsengesetzes die Befreiung vom Prospektzwang u. damit die Zulassung an den Börsen von Berlin u. Breslau allgemein erfolgt. In Umlauf Reihe IX=XVI Ende 1909: M. 19 014 100 in Stücken à M. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl. per 2./1. u. 1./7., nachdem der R.-F. eine Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat. Dem Tilg.-F. fliessen, nachdem der R.-F. die Höhe von 10 % des „ erreicht hat, folgende Einnahmen zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zum R.-F. %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Über ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilg. die Zinszahlung bis auf jährl. 6 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. mit 6monat. Frist zulässig. Zahlst. wie die alten 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin 15./4. 1901 zu 101.25 %. Kurs Ende 1901–1909: 102.25, 103.50, 103.50, 103.50, 102.80, 102.50, 98.90, 100.10, 100.60 %. Notiert in Berlin, Breslau. – Bei sämtl. Pfandbriefsystemen: Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. Landschaft der Provinz Sachsen in Halle a. S Errichtet: Im Jahre 1864; Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 30. Mai 1864; revidiertes Statut bestätigt durch Allerh. E. v. 4. April 1887, mit Nachträgen, genehmigt durch Allerh. E. v. 7./10. 1889, 1./11. 1893, 19./8. 1896, 12./12. 1898 u. 20./8. 1900. Die bisherigen Statuten nebst Ra 5 Rack 3 sind auf Grund des Art. II des 5. St: atutennachtrages unter anderweiter dnung der Bestimm in den „Neuen Satzungen der Landschaft der Prov. Sachsen- festgestellt 19/3 1901 von den „„ der Eandwirtschaft, Domänen u. Forsten sowie der Justiz Beseh worden; erster Nachtrag zu denselben % 23./11. 1903 (G.-S. 1904, S. 21). – II. u. III. Nachtrag lt. Allerh. E. v. 23./4. 1909 (G.-S. 1909, 8. 494). Zweck: Die Landschaft der Prov. ist ein Verein von Grundbesitzern der Prov. Sachsen, welcher den Zweck hat, den Realkredit für die Besitzungen seiner Mitglieder zu vermitteln. Der Verband hat die Rechte einer Korporation. Die Pfandbr. werden den Mit- gliedern der Landschaft als Valuta für erststellige Darlehns-Hypoth. ausgereicht, welche inner- halb des durch die Satzungen u. die von dem Landwirtschafts-Minister genehm. Tax- „„ bestimmten Wertes stehen müssen. Für die Sicherheit der Pfandbr. sind die Fandschaft, welche sich wegen aller ihrer Forder. an ihre Schuldner nach ihrer Wahl an deren bewegliches oder unbewegliches Vermögen halten kann u. ihre Fonds verhaftet. So- weit ein Gläubiger nicht aus dem Sicherheits-F. u. dem Vermögen der Landschaft befriedigt werden könnte, ist er befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forder. aus den der Landschaft gehör. Hypoth.-Forder. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars über- weisen zu lassen, welche er auswählt. Durch diese Cession gehen alle Rechte u. Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger über. Neben den bepfandbrieften Grundstücken die Schuldner für etwa eintretende Verluste der Landschaft je bis zur Höhe von 5 % des Nennwertes des Höchstbetrages des Pfandbrief-Darlehens solidarisch. Die „ können seitens der Landschaft nur mit 6 Monat Frist gekündigt werden, wenn die Landschaft einem Pfandbriefschuldner kündigt und der Schuldner den entsprechenden Betrag in Pfandbriefen nicht beschaffen kann, wenn der Schuldner eines nach dem 1. Juli 1894 ausgegebenen Darlehens von seinem Kündig zungs- rechte Gebrauch macht, und endlich zur Anlegung der Bestände der Tilgungskonten der Mit- glieder. Zum Zwecke der Anlegung der Bestände der Tilgungskonten kann aber auch Ankauf von Pfandbr. der Landschaft erfolgen. Die Inhaber von gekünd. Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Mon. von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj.