Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3½ % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf Ende 1909: M. 22 306 200 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlirn Ende 1890–1909: 96.30, 95, 96.80, 97.25, 101.80, 100.60, 100.25, 100.40, 99.80, 96.40, 94.60, 97, 99.10, 99.30, 99, 99.10, 98.80, 91.75, 93.60, 91.30 %. 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I. In Umlauf Ende 1909: M. 10 595 600 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende „ 96.50, 94.50, 93.20, 90.90, 86.20, 86, 87.50, 89.50, 89.20, 88, 88.25, 86.20, 82. 84.50, 83.25 %. 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf Ende 1909: M. 1778 100 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1895–1909: 96.50, 94.50, 92.75, 90.90, 87, 85.10, 87.50, 88.80, 89.20, 88, 87, 85.40, 81.80, 84.50, 83 %. Neue Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Statut genehmigt durch Allerh. E. v. 3./5. 1861, mit Nachträgen, genehmigt durch Allerh. E. v. 6./3. 1875 betr. Em. von Pfandbr. II. Serie; v. 13./12. 1882 betr. Konvert. der 4½ % Pfandbr. II. Serie; v. 24./5. 1886 betr. Konvert. der 4 % Pfandbr. II. Serie; v. 4./8. 1896 betr. Kon- vertierung der 3½ % Pfandbr. II. Serie in 3 %. Diese Konvertierung ist bis jetzt nicht erfolgt. Zweck: Die Neue Westpreuss. Landschaft ist ein Kreditinstitut für die Besitzer der von dem Verbande der Westpreuss. Landschaft ausgeschlossenen Grundstücke in den Regierungs- bezirken Marienwerder und Danzig. Dieselbe geniesst alle Rechte einer Korporation. Sie hat das Recht, zur Beleihung der Grundstücke ihrer Mitglieder Pfandbr. herauszugeben. Die Be- leihung erfolgt bis zu ã des Taxwertes, bei Gütern ohne Taxwert bis zur Höhe des 30fachen Betrages des Grundsteuer-Reinertrages. Die Darlehen werden nur zur ersten Stelle aus- gegeben und die Pfandbr. erst ausgefertigt, wenn der Landschaftsforderung im Range keine anderen Forder. vorstehen, auch darf die Summe der ausgefertigten Pfandbr. niemals die Summe der Hypoth. übersteigen. Pfandbr. der Neuen Westpreuss. Landschaft sind also erst- stelligen Hypoth. gleich zu achten. Sicherheit: Den Pfandbr. haften: 1) der Betriebs-F., welcher der Neuen Westpreuss. Landschaft eigentüml. gehört; 2) der Sicherheits-F.; 3) in solidarischer Haftung die sämtl. Hypoth.-Forder. der Landschaft; 4) der Tilg.-F. nach Ver- hältnis der auf den einzelnen Grundstücken eingetragenen Pfandbr. Tilg.: Die Landschaft hat das Recht, zum Zweck der Ablösung einer Pfandbr.-Schuld (im Falle etwaiger Zwangs- versteigerung oder auf Antrag eines Pfandbr.-Schuldners) die erforderl. Pfandbr. durch Aus- losung zu pari zu beschaffen, sobald der Kurs über pari steht. Die Pfandbr.-Schuldner haben neben den 3½ % bezw. 3 % Pfandbr.-Zs. % zu entrichten, welches in den ersten 2 Jahren zum Betriebs-F., in den nächsten 4 Jahren zum Sicherheits-F., dann fortlaufend zur Tilg. ge- nommen wird. Der Tilg.-F. wird in Pfandbr. angelegt. Zahlst. bei sämtl. Westpreuss. Land- schaftskassen und in Berlin: Disconto-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Verj. der Zs.-Scheine 4 J. (K.), der verl. Stücke 30 J. (F.) 3½ % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf 20./1 1. 1909: M. 180 298 180 in Stücken à M. 60–5000. Zs.: 1./1., 1./7. Die Konvert. der 3½ % in 3 % 31./1. 1896 beschlossen u. durch Allerh. E. v. 4./8. 1896 genehmigt, bisher noch nicht ausgeführt. Kurs in Berlin Ende 1890–1909: 96.30, 95, 96.80, 96.90, 101.80, 100.60, 100.25, 100.25, 99.60, 94.80, 94.50, 96.50, 99.10, 99.10, 98.50, 98.60, 95.75, 90.90, 91.60, 90.80 %. 3 % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf am 20./11. 1909: M. 10 168 700 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1895–1909: 96.50, 95, 92.75, 92, 86.30, 84, 87.50, 88.70, 89.20, 88, 86.50, 84.75, 81.25, 83.80, 82.50 %. Bayerische Landwirthschaftsbank (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) in München. Gegründet: 2./12. 1896; ins Genoss.-Reg. eingetr. 9./12. 1896. Die Tätigkeit begann 1.4. 1897. Zweck: Die Genossenschaft ist berechtigt, bis zur Höhe der gegen hypoth. Sicherstellung an Mitglieder gewährten Darlehen verzinsliche Pfandbr. auszugeben. Die Regierung hat für die Bank einen Kgl. Kommissar ernannt, welcher in die Geschäfte der Bank jederzeit Einsicht nehmen kann und den Sitzungen des Vorst. u. A.-R. beiwohnt. Der Kgl. Kommissar bestätigt auf den Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. durch Unterschrift, dass ihm der Nachweis ge- liefert wurde über der Bank zustehende, unkündbare Hypoth.-Ausstände bzw. Darlehns- forderungen an ländliche Gemeinden in mindestensgleicher Höhe des Gesamtbetrages der aus- gegebenen, unkündbaren Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. Die Belehnung gegen hypoth. Sicherheit kann bis zur Hälfte des ermittelten Wertes der zur Sicherheit bestimmten Grund- stücke erfolgen. Die Wertsermittelung geschieht nach dem von den Kgl. Ministerien genehmigten Taxreglement, auf Grund von Gutachten der sachverständigen Beamten der Bank und von aufgestellten Vertrauensmännern. Wenn der Kurs der auszugebenden Pfandbr. unter Pari steht, so bleibt es dem Ermessen des Vorst. überlassen, auf Antrag des Darlehensnehmers die Differenz zwischen dem Nennwerte und dem Kurswerte der Pfandbr. durch Gewährung barer Zusatzdarlehen auch bei erreichter Beleihungsgrenze bis zum Höchstbetrag von 5 % des Pfandbr.-Darlehens auszugleichen. Die Zusatzdarlehen