72 IInländische Staatspapiere, Fonds etc. 0 und Ausgestaltung der Stadt Dresden und der Wohlfahrt ihrer Bewohner durchzuführen sind, zu erleichtern, indem sie den Grundbesitzern gegen Belastung ihrer Grundstücke mit Renten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt; ausserdem hat sie die Aufgabe, den Grundbesitz innerhalb der Stadt zu fördern, indem sie Darlehen gegen Hypothek gewährt. Die Höhe der der Grundrenten-Anstalt zu gewährenden jährlichen Rente und deren Dauer wird durch freie Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Rentenschuldner unter Be- obachtung folgender Punkte festgesetzt: 1) Die Rente darf nicht mehr als 6 % des von der Anstalt beschafften Kapitals zuzüglich eines Beitrags zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds der Anstalt betragen. 2) Der Beitrag zum Reservefonds hat sich auf jährlich höchstens % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind so festzusetzen, dass ihr jährlicher Gesamtbetrag den nach dem Haushaltplane der Anstalt erforderten Verwaltungsaufwand in der Regel nicht übersteigt; mehr als % des von der Anstalt beschafften Kapitals dürfen sie keinesfalls betragen. Solange und soweit die laufenden Beiträge und etwaige sonstige Betriebsüberschüsse den Verwaltungsaufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Ge- währung des Kapitals von den Rentenschuldnern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwaltungsaufwand erheben. 3) Die in der Rente enthaltene jährliche Tilgungsquote muss mindestens ½ % des dargeliehenen Kapitals betragen. Die näheren Bestimmungen sind in jedem einzelnen Falle durch einen schriftlichen Vertrag, dem ein Tilgungsplan beizufügen ist, zu treffen. Die von der Anstalt zu leistenden Beträge werden nach Eintragung der Reallast im Grundbuche, und zwar nach Ermessen der Anstalt, in barem Gelde oder in Grundrentenbriefen gewährt. Wird der von der Grundrenten-Anstalt zu leistende Betrag in Grundrentenbriefen gewährt, so hat die Versilberung der Briefe durch die Anstalt auf Kosten des Rentenschuldners zu erfolgen. Sofern der Kurswert der Grund- rentenbriefe den Nennwert nicht erreicht, ist die Barzahlung nach Verhältnis des Unter- schiedes zwischen beiden abzumindern. Die Renten sind an die Anstalt in einvierteljähr- lichen oder halbjährlichen Zahlungen abzuführen; es steht den Rentenpflichtigen frei, nach 6 Monate vorher erfolgter schriftlicher Anmeldung, in dem zunächst darauf folgenden Renten- zahlungstermine ihre Rentenverbindlichkeiten in nicht ausgelosten Grundrentenbriefen der betreffenden Reihe nach dem Nennwert ganz oder zum Teil oder mit der im Rentenvertrage genannten Ablösungssumme ganz abzulösen. Was die Bewilligung von Hypotheken an- belangt, so beleiht die Anstalt in der Regel nur bebaute Grundstücke und zwar nicht über % ihres Wertes hinaus. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nur dann zu- lässig, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zur Errichtung billiger Wohnungen für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind. Die Beleihung ist in diesem Falle von Bedingungen abhängig zu machen, welche die Durchführung und Beibehaltung der gemeinnützigen Zwecke gewährleisten. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken in anderen Fällen kann nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates und der Stadtverordneten nach Gehör des Ausschusses erfolgen. Die Darlehen sind je nach der im einzelnen Falle zu treffenden Vereinbarung in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt zu gewähren. Die Anstalt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer einen seiner Höhe nach im Vertrage zu bestimmenden Beitrag zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds, sowie den Betrag, um welchen der Tageskurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwert zurückbleibt, endlich auch die Kosten, die durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen, zu erheben. Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital und Zinsen Hypothek zu bestellen. Der Darlehnsnehmerist berechtigt, das Darlehenganz oder teilweise nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung zurückzahlen. Das Darlehen ist in der Regel beiderseits 10 Jahre unkündbar. Die Rückzahlung hat in bar zu erfolgen; auf Verlangen der Anstalt muss sie indessen in nicht ausgelbsten Pfandbriefen der betreffenden Reihe nach dem Nennwerte stattfinden. Die Mittel zur Verfolgung ihrer Zwecke gewinnt die Anstalt durch Ausgabe von Grundrenten- und Pfandbriefen bis zur Höhe der von ihr gegen Rente und Hypothek gewährten Beträge. Die Ausgabe der Grundrenten- und Pfandbriefe erfolgt in Reihen. Die Anzahl der Stücke, welche eine Reihe bilden, und den Nennwert, auf welchen die Stücke einer Reihe lauten sollen, bestimmt der Ausschuss; Stücke von weniger als M. 100 werden nicht ausgegeben. Die Rückzahlung der Grundrentenbriefe erfolgt durch Auslosung in demselben Masse, in welchem die gegen Rente hingegebenen Kapitalbeträge getilgt worden sind. Die Auslosung muss erfolgen, sobald sich die angesammelten Tilgungsbeträge auf M. 50 000 belaufen. Die Auslosung der Pfandbriefe unterliegt dem Ermessen der Anstalt; insoweit eine Auslosung stattfindet, hat sie jeweilig am Schlusse des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Anstalt ist ferner berechtigt, jede einzelne Reihe der Grundrenten- und Pfandbriefe mit sechsmonatiger Frist zur Rückzahlung zu kündigen. Auf das Recht der Auslosung und Kündigung kann die Anstalt, unbeschadet der Bestimmung über die Auslosung der Grundrentenbriefe, für eine bestimmte, 10 Jahre nicht übersteigende Zeit von Ausgabe der Grundrenten- und Pfandbriefe an, verzichten. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet, soweit die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere der Reservefonds, nicht ausreichen, die Stadt- gemeinde Dresden. Die von der Anstalt ausgegebenen Grundrenten- und Pfandbriefe sind laut §$ 1 des Kgl. Sächs. Gesetzes vom 22. Dez. 1899, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, zur Anlegung von Mündelgeld im Königreich Sachsen, die von der Anstalt ausgegeb. Grunqd- rentenbr. nach § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 7./7. 1901 überdies zur Anlegung von Mündelgeld im Deutschen Reich geeignet. Sämtliche Grundrenten- u. Pfandbriefe beleiht die Reichsbank in Kl. I.