228 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Für die pünktliche und volle Einlösung der fällig werdenden Coup. und für die Rück- zahlung der ausgelosten Oblig. haften die Eisenbahnlinien Kaspitschan-Sofia-Küstendil und Rustschuk-Varna, ferner die Häfen Varna und Burgas, auf welche samt allem Zubehör und rollendem Material die bulgar. Regierung zu gunsten der Österreichischen Länderbank als Vertreterin der Oblig.-Inhaber eine erste Hypothek bestellt hat. Sollte die Regierung binnen sechs Monaten n. F. die verfallenen Coupons oder die verlosten Oblig. nicht bezahlen, so steht es den Oblig.-Inhabern frei, zu ihrer Befriedigung den Betrieb der verpfändeten Eisen- bahnlinien und Häfen selbst in die Hand zu nehmen. Falls die Regierung aber die Zahlungen durch zwei Jahre nicht leisten sollte, so sind die Oblig.-Inhaber, unbeschadet ihres Rückgriffs- rechts an die Regierung für den Ausfall berechtigt, mit dem Verkauf der genannten Eisen- bahnlinien vorzugehen und den erzielten Erlös zur Zahlung der verfallenen Coup. sowie der verlosten Oblig. und des event. noch nicht amort. Restes der Anleihe zu ver- wenden. Alle diese Rechte können im Namen und für Rechnung der Oblig.-Inhaber von der Österreich. Länderbank ausgeübt werden, ohne dass jedoch die letztere hierzu verpflichtet wäre. Aufgel. in Berlin 9./2. 1893: frs. 32 050 000 = M. 25 960 500 zu 92.75 %. Kurs in Berlin Ende 1893–1909: 91.60, 101.50, 85.50, 94, 94.60, 97.30, 86, 83.40, 85.90, 97.40, 94.50, 99.70, 103.60, 102.70, 101.60, 102.50, 105.20 %. Usance: Beim Handel an der Börse das Stück zu M. 405 gerechnet. In Berlin sind nur folg. Stücke lieferbar: Nr. 1–20 000, 20 000 Stücke à 1 Oblig., Nr. 61 551 bis 85 650, 12 050 Stücke à 2 Oblig., Nr. 121 561–136 560, 3000 Stücke à 5 Oblig., Nr. 241 561–246 560, 200 Stücke a 35 Oblig. Verj. der Coup. in 5 J., der verlosten Stücke in 30 J. n. F. 5 % steuerfreie Bulg. Staats-Gold-Anleihe von 1902 (Bulg. Tabak-Anleihe). Leva Gold 106 000 000 = frs. 106 000 000 = Rbl. 39 750 000 = M. 85 860 000 = £ 4197 600 = K 100912000 = hfl. 50 880 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = Rbl. 187.50 = M. 405 = £ 19.16 = K 476 = hfl. 240. Die Gesamtzahl der Oblig. beträgt 212 000, wovon 162 000(Nr. 1–162 000) in Abschnitten zu 1 Oblig. u. 50 000 (Nr. 162 000–212 000) in Abschnitten zu 5 Oblig. oder 10 000 Stücke. Die Oblig. sind in bulg. u. franz. Sprache mit russ., deutscher u. engl. Übersetzung ausgefertigt; mass- gebend ist aber allein der franz. Text. Zs. 1./14. März, 1./14. Sept. Tilg.: Vom 1./14. Sept. 1903 ab durch halbjährl. Verl. am 1./14. Febr. u. 1./14. Aug. per 1./14. März resp. 1./14. Sept. innerh. 50 Jahren; v. 1./14. Sept. 1913 ab Totalkünd. mit 3 mon. Frist zulässig. Sicherh.: Verzins. u. Tilg. der Anleihe ist sichergestellt: im allgem. durch die Einnahmen des Fürstentums Bulgarien, dessen Reg. verpflichtet ist, die für den jährl. Zs.- u. Amort.-Dienst der Anleihe erforderl. Summe in den Staatshaushalt einzustellen; und im besonderen durch die Erträgnisse der Banderollen-Tabaksteuer (Verbrauchssteuer), welche v. 1./14. Sept. 1902 ab für Rechnung der Obligationäre dieser Anleihe vereinnahmt wird, und in zweiter Linie durch die Erträgnisse der Mourouriésteuer (Tabak-Produktionssteuer), welche für den Dienst dieser Anleihe ab- zuführen sind, sobald die Eingänge aus der Banderollensteuer zur Deckung des Erfordernisses für den Halbjahresdienst nicht hinreichen sollten. Die Steuersätze und der Erhebungsmodus beider für den Dienst der Anleihe verpfändeten Tabaksteuern, sowie alle bezügl. dieser Steuern gegenwärtig in Kraft befindl. Gesetze, Reglements und Bestimmungen können ohne Zustimmung des Vertreters der Obligationäre nicht abgeändert werden. Für die Verzinsung und Tilg.-Quote der Anleihe sind jährl. erforderl. frs. 5 790 118.28. Die Banderollensteuer wird – ähnl. wie in Frankreich u. Russland – in der Weise erhoben, dass die Pakete, in welchen Tabak, Cigarren, Cigaretten etc. zum Verkauf gelangen, mit Banderollen (Stempelwertzeichen in Form dünner Papierstreifen) umklebt werden, ohne welche Tabak nicht verkauft werden darf. Die Banderollen werden durch Abstempelung auf jedem Paket entwertet. In Gemässheit der Bestimm. über die Ausgabe dieser Anleihe werden die Banderollen künftig auf besonderem, vor Fälschung schützendem Papier, dessen Beschaffung dem Vertreter der Obligationäre obliegt, ausserhalb Bulgariens im Einvernehmen mit der Banque de Paris et des Pays-Bas und unter der Kontrolle der Bulg. Reg. auf deren Kosten gedruckt. Die fertiggestellten Banderollen werden an den Vertreter der Obligationäre geliefert, der dieselben in Gegenwart eines Kommissars der Reg. in besonderen Kassen verschliesst, die derart eingerichtet sind, dass sie nur mit zwei verschied. Schlüsseln geöffnet werden können, von welchen der eine in den Händen des Vertreters der Obligationäre und der andere in den Händen des Reg.-Kommissars verbleibt. Der Verkauf der Banderollen an die Tabak- fabrikanten erfolgt, wie bisher, durch die Reg.; der Finanzminister hat zu diesem Behufe die erforderl. Mengen von dem Vertreter der Obligationäre abzunehmen und den Gegenwert derselben sofort bei Lieferung an den Vertreter der Obligationäre bar zu zahlen. Durch Zahlung an den Vertreter wird die Reg. von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Finanzminister ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestquantum von Banderollen zu beziehen. welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtung erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fonds im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationäre hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel- mässiger Weise nach Eingang direkt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solange zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg. Reg. zu tragenden, aus dem Erlös der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder hat der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen