Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Einkünfte geschieht in derselben Weise wie bei den 5 % Anleihen von 1902 u. 1904 und werden auch die Stempeleinnahmen in gleichmäss. Weise an die Banque de Paris et de Pays-Bas abgeführt werden. Zahlst.: in Paris, Petersburg. Berlin, Frankf. a. M., London, Wien, Amsterdam (an diesen Orten in der Landeswährung), in Brüssel, Genf, Basel, Zürich (an letzteren Orten in frs. zum Vistakurs auf Paris), in Sofia in Gold Leva. Aufgelegt in Paris, Brüssel, Genf, Amsterdam 22./4. 1907 zu 90 %. Die Besitzer von Stücken der 6 % Anleihen von 1888 (gekündigt per 1./8. 1907) u. von 1889 (gekündigt per 1./10. 1907) konnten dieselben in Stücke der neuen Anleihe umtauschen. Sie erhielten hierbei ausser der Kapitalsdifferenz u. der Zinsdifferenz bis zum Verfalltag eine Extravergütung von frs. 2.50. Die Differenzen wurden, so weit wie möglich, in Titeln der neuen Anleihe reguliert. In London und Wien wurden nur Konvertierungs-Anmeldungen entgegengenommen. 4½ % amort. Bulgar. Staats-Gold-Anleihe von 1909. Frs. 100 000 000 = K 95 200 000 = M. 81 000 000 = £ 3 960 000 = hfl. 48 000 000 in 200 000 Oblig. à frs. 500 = K 476 = M. 405 = £ 19.16 = hfl. 240; eingeteilt in einzelne Abschnitte sowie in Kumulativstücke zu je 5, 10 u. 20 Oblig. Zs.: 1./6., 1./12. n. St. Tilg.: Vom 1./6. 1910 ab durch halbjährl. Verlos. am 1./5. u. 1./11. per 1./6. bezw. 1./12. nach einem Tilg.-Plane innerhalb 50 Jahren: vorzeitige Rückzahlung oder Konversion bis Ende 1919 ausgeschlossen. Sicherheit: eine Spezial- Sicherheit für diese Anleihe existiert nicht. Zahlst.: Sofia: Banque Nationale de Bulgarie; Wien: Wiener Bankverein, Österr. Länderbank; Hamburg: Schröder Gebrüder & Co.; ferner in Berlin, London, Amsterdam, Brüssel, Antwerpen, Basel, Genf u. Zürich. Zahlung der Oblig. u. der Zinsscheine frei von jeder gegenwärt. u. zukünftigen bulgar. Steuer, Gebühr u. sonst. Abgaben in Deutschland in Mark. Verjähr. der Zinsscheine in 5 J., der verlosten Oblig. in 20 J. (F.). Aufgelegt in Hamburg 10./2. 1910 zu 91 % für freie Stücke u. zu 90.75 % für Stücke mit 6monat. u. 1jähr. Sperrverpflichtung. Bulgarische Nationalbank in Sofia. Die Bulgar. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (8. Febr.) 1885 und seiner anderung vom 10./23. Febr. 1906 geschaffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: Roustchouk, Plovdiv, Varna Tirnovo, Bourgas, Widdin, Pleven. Swischtov, Sliven, T.-Pazardjik, Schoumen u. St.-Zagora u. 59 Agenturen in allen Bezirken des Königreichs. Sie hat das ausschliessl. Privileg, Banknoten auszugeben, die an d. Staatskassen u. allen anderen Staatsanstalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit / des Wertes der ausgegeb. Gold-Banknoten u. ½ des Wertes Silber-Banknoten in gemünztem Gelde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen f. den Betrag der in Umlauf befindl. Banknoten der Kassenbest. od. leicht realisierb. Werte in der Kasse d. Bank vorhand. sein. Der Betrag der ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. nicht übersteigen. Im Jahre 1901 machte die Bank von dem ihr nach Art. 4 des Banknotenges. zustehenden Rechte Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank beträgt frs. 10 000 000, welches der Staat eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der Bank u. darf nicht verringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäfts- verluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das urspr. Grundkapital der Bank wieder- herzustellen. Vom Reinertrag d. Bank werden zur Bildung eines R.-F. 15 % vorweggenommen, bis er die Höhe des Grundkapit. erreicht hat. (Gesetz vom 10./23. Febr. 1906.) Zur Aufbewahr. d. Reservekapitals werden Staatspapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt auch Darlehen 1) gegen hypothekar. Verpfändung v. Grundeigent. für die Dauer von 45 Jahren höchstens; 2) für mindestens 1 Monat u. höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere, Oblig. und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe, mit Genehmigung der Nationalversammlung, der Bank die Ausgabe von Oblig. gestatten. Im Jahre 1909 hat die Bank eine Anleihe von frs. 30 000 000 bei der Verkehrsbank, Wien, abgeschlossen. Der Hypothekar-Kredit der Bul- garischen Nationalbank ist durch das Gesetz vom 7./20. März 1907 geregelt. Danach ist die Bank ermächtigt: a) zur Gewährung von Hypoth.-Darlehen auf städtische Grundstücke, b) zur Gewährung von Darlehen an Gemeinden u. Distrikte, sowohl gegen Hypoth. als auch auf die dem Distrikt oder der Gemeinde aus Steuern oder festen Einnahmequellen zufliessenden Einkünfte, c) zur Einräumung von Kontokorrent-Krediten, welche durch Hypoth. sicher- gestellt sind, d) zur Emission verzinslicher Pfandbriefe auf Grundlage der gemäss a) u. p) gewährten Darlehen. Die Hypoth.-Forderungen, der Hypoth.-Reservefond, das Gesellschafts- Vermögen, ferner der General-Reservefond u. das ganze Vermögen der Bank dienen als Garantie für die Pfandbriefe. Da der Staat die Integrität des Grundkapitals garantiert, u. dasselbe von dem Augenblicke an, wo der Reservefond zur Deckung eventueller Verluste nicht hinreicht, auf den urspr. Betrag ergänzen muss, geniessen die Pfandbriefe die Garantie des Staates. Überdies ist die besondere Staatsgarantie für die Pfandbriefe im Art. 38 des Gesetzes über den Hypoth.-Kredit der Bulgarischen Nationalbank vom 27./3. 1907 ausdrücklich ausgesprochen. Der Betrag der emittierten Pfandbriefe darf den zehnfachen Betrag des Grundkapitals der Bank nicht übersteigen. Der gesamte Nominalbetrag der ausgegebenen Pfandbriefe darf den Gesamtbetrag der Hypoth.-Forderungen u. der an Gemeinden u. Distrikte gewährten Darlehen nicht übersteigen. Mit Ermächtigung des Finanzministeriums jedoch darf die Bank für frs. 1 000 000 Pfandbriefe emittieren bevor dieselben durch Hypoth.- Forderungen vollständig gedeckt sind. In einem derartigen Fall müssen die erlösten Beträge