Königreich Dänemark. Kreditkasse für Grundbesitzer in den Dänischen Inselstiften (Creditkassen for Landejendomme i Ostifterne) in Kopenhagen. Errichtet: Am 9. Febr. 1866. Zweck: Die Kasse bezweckt, ihren Mitgl. Darlehen gegen Hypoth. bis zu % des Taxwertes ihres Grundbesitzes zu gewähren. Die Mitgl. haften soli- darisch mit dem Schätzungswerte ihres verpfändeten Grundbesitzes, wenn sie % desselben als Darlehen empfangen haben, und im Verhältnis, wenn das Darlehen einen geringeren Betrag ausmacht. Die Pfandbr. der Kreditkasse gelten in Dänemark als mündelsicher, auch können in ihnen Kapitalien von öffentlichen Stiftungen angelegt werden. 3½ % Kreditkassen-Oblig., früher 4½ % u. 4 %, im Jahre 1889 auf 3½ % herabgesetzt; in Uml. 31./3. 1909: Ser. I, 1. Abt.: Kr. 452 000, 2. Abt.: Kr. 4 211 700, Ser. II, 1. Abt.: Kr. 221 100, 2. Abt.: Kr. 9 408 300, Ser. III, 1. Abt. Kr. 6 818 200, 2. Abt. Kr. 10.113 500, 3. Abt. Kr. 1 980 900 (davon Kr. 1 207 400 ohne Tilg. durch Verlos.) Die R.-F. der 3 Serien waren 31./3. 1909: Ser. 1 Kr. 174 924; Ser. II Kr. 360 915; Ser. III Abt. 1 u. 2 Kr. 617 170, Abt. 3 Kr. 41 985. Stücke à Kr. 100, 299, 1000, 2000, 5000. Zs.: 11./6., 1/2. Tilg Durch Verl. 11./3. U. 11/9. bezw. 11./6. u. 11./12. Zahlst.: Hamburg: Nordd. Bank, L. Behrens & Söhne. Kurs in Hamburg Ende 1891–1909: 89.75, 90.50, 91.75, 98, 98, 96.75, 95, 92.75, 88.25, 84, 87.90, 90, 91.50, 90.75, 92, 92.10, 99.50, 90.75, 92 %. Kreditkasse für Hausbesitzer (Kreditkassen for Huseierne i Kjebenhayn) in Kopenhagen. EKErrichtet: 1./3. 1797, neuestes Statut v. 8./8. 1905, 12./1. 1907 u. 11./12. 1907. Zu einer Ander. der Statuten bedarf es Kgl. Genehmigung. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist, gegen genügende Pfandsicherheit Darlehne auf Grundstücke zu gewähren, die in Kopenhagen oder innerh. des Stadtgebietes von Fre- deriksberg belegen sind. Jedoch wird auf solche Grundstücke, die nach Ansicht des Vor- standes als Landgrundstücke bezeichnet werden müssen, kein Darlehen gewährt. Darlehne dürfen nicht über % desjenigen Wertes gewährt werden, zu dem die zu beleihenden Grund- stücke auf Grund des Ges. v. 19./3. 1869 oder von dem Kreditverein der Grundbesitzer in den dän. Inselstiften nach den für dessen Taxierungen geltenden Regeln eingeschätzt werden; im übrigen aber soll der Vorstand der Kreditkasse eine genaue Besichtig. des Pfandobjektes vornehmen. In der Regel werden Darlehne nur gegen Hypoth. zur ersten Stelle gegeben; falls sie gegen nachstehende Hypoth. bewilligt werden, wird von dem Be- trage, der nach Vorstehendem dargeliehen werden kann, der Gesamtbetrag der vorgehenden Hypoth. in Abzug gebracht. Jedes Pfandgrundstück wird alle 9 Jahre von dem Vorstande erneut abgeschätzt. Im Falle des Wechsels des Eigentums an einem der Kreditkasse ver- pfänd. Grundstücke kann dem neuen Erwerber der Eintritt in das Schuldverhältnis gestattet werden, wenn nach dem Ermessen des Vorstandes das verpfändete Grundstück volle statuten- mässige Sicherheit für die Schuld bietet. Die alten von der Kreditkasse ausgegebenen Darlehne unterliegen ½ jähr. Kündig. von seiten der Kreditkasse, 1 jähriger Kündig. von seiten der Schuldner. Die nach Inkrafttreten der neuen Statuten gewährten Darlehne können von dem Schuldner mit jähr. Frist ganz oder teilweise gekündigt werden; sie sind seitens der Kreditkasse unkündbar, werden jedoch sofort fällig, wenn der Schuldner seinen Verpflicht. der Kreditkasse gegenüber nicht pünktlich nachkommt oder das ver- pfändete Grundstück nach Ermessen des Vorstandes auf Grund von Wertverminderung die statutenmässige Sicherheit nicht mehr gewährt. Kommt ein Darlehnsschuldner mit der Zahl. fälligen Kapitals oder fälliger Zinsen in Verzug, so ist die Kreditkasse berechtiget, ohne eine gerichtl. Entscheidung erwirken zu müssen, das für ihre Forderung verpfändete Grundstück mit Beschlag zu belegen und es in öffentl. Auktion zu versteigern, nötigenfalls auch auf sich selbst übertragen zu lassen. Eine regelmäss. Tilg. fand für sämtl. vor In- krafttreten der gegenwärt. Statuten ausgegebenen Darlehne nicht statt. Jetzt sind die Dar- lehne eingeteilt in solche, die einer regelmässig. Tilg. nicht unterliegen –— Abt. I, zu der also alle älteren Darlehne gehören; und solche, die einer regelmässig. Tilg. unterliegen. – Abt. II. Der Gegenwert der Darlehne wird den Schuldnern in Pfandbr. der Kreditkasse, die zum Nennwerte angerechnet werden, gegeben, und zwar in Pfandbr. der gleichen Ein- teil. (Abteil. bezw. Serie s. u.). Die nach Inkrafttreten der neuen Statuten ausgegebenen Dar- lehne können ohne Kündig.-Frist jederzeit ganz oder teilweise in Pfandbr. gleicher Einteil., die zum Nennwerte angenommen werden müssen, zurückgezahlt werden; in solchen Fällen werden die als Sicherheit bestellten Hypoth. zum entsprechenden Betrage gelöscht. In der ersten Abt. der Darlehne haben die Schuldner ausser den Zinsen jährl., als Beitrag zum Verwaltungs- u. Reservefonds, 1 %0 des urspr. oder durch Abzahl. verminderten Darlehns- kapitals zu entrichten. Auch kann bestimmt werden, dass ein gewisser Betrag der Schuld zu regelmäss. Terminen, und zwar in Pfandbr. der betr. Abt. zum Nennwerte erlegt wird. Entsprechend den Abzahl. wird jedesmal auch die als Sicherheit bestellte Hypoth. anteils- mässig gelöscht. In der zweiten Abt. wird für 4 % Darlehne jährl. 4.55 % bezahlt, wovon 4 % Zinsen sind, 1 %o als Beitrag zum Verwalt.- u. R.-F. gilt u. der Rest der allmähl. Ab- zahl. des Schuldkapitals dient; für 3½ % Darlehne 4.10 %, unter Zugrundelegung von 3½ % Zs. u. dem gleichen Beitrag zum Verwalt.- u. R.-F. von 1 %0. Bei geringer oder höher verzinsl. Darlehnen wird die jährl. Leistung derartig festgesetzt, dass die Amortisationszeit längstens 60 Jahre dauert. Die zweite Abt. ist in Serien eingeteilt. Eine Serie kann geschlossen werden, wenn sie einen Darlehnsbetrag von mind. Kr. 10 000 000 umfasst; ohne Rücksicht XVI-