Vereinigte Staaten von Mexiko. 27 Abrechnung 1905/06: Einnahmen $ 101 972 624, Ausgaben $ 79 466 912, Überschuss $ 22 505 712 1906/07: 3 „114 286 122, 5 „85 076 641, 3 „29 209 481 5 1907/08: 5 „111 810 934, „93 197 453, 18 613 481 1908/09: „ 983 77 „92 967 393, „ „3 806 117 Währungsreform. Der Erlass v. 25./3. 1905, mit welchem die mexikan. Reg. die Neu- gestaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- fügt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon v. 16./4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- zustellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Münzeinheit Mexikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis- herige Silberpeso mit 24,4388 g Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm Feingold. Art. 2. Der Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 und 5 geprägt, für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner 5 Centavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Die Goldmünzen bestehen aus 0/1000 Feingold und 10 90 Kupfer. Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke 902 /m660 Feinsilber und 97 /M000 Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen nur 6¼000 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle privaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus- schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu lassen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte Zahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis zu 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus- drücklich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden als unwiderruflich be- zeichnet, so dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind die alten Goldmünzen, sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. 27 u. folg.: Ein zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes erleichtern. Er ist völlig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat der Schatz- sekretär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital zu überweisen, ferner die Etatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen aus Währungs- geschäften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Der im Aus- land anzulegende Teil dieses Bestandes soll bei ersten Banken hinterlegt werden; der im Inlande verbleibende Teil soll ausschliessl. in Gold- oder in Silbermünzen oder Münzbarren bestehen, unter Ausschliessung von Papiergeld; er ist dem Banco Nacionale anzuvertrauen oder einem anderen erstklassigen Kreditinstitute. Der Bestand soll Silbermünzen nur her— geben gegen Goldmünzen oder gegen gleichwertige andere Silbermünzen, um damit Gold- verpflichtungen im Auslande zu decken, oder für Ausfuhrzwecke. Eine Übergangsbestimmung verfügt, dass die alten Goldmünzen von 20, 10 und 5 Pesos paritätsmässig in neue Münzen umgetauscht werden können, also in 39,48, 19.74 bezw. 9,87 neue Pesos; etwas abweichend davon werden die alten 2½- und die 1-Goldpesos-Stücke umgetauscht in 4,93 bezw. 1.97 neue Pesos. 3 % konsol. innere Anleihe von 1885, in Umlauf am 30./6. 1908: $ 45 190 875, in Stücken à $ 25, 50, 100, 500, 750, 1000, 1250, 2500, 5000 = £ 5, 10, 20, 100, 150, 200, 250, 500, 1000. Zs.: 30./6. u. 31./12. Zahlst. nur in Mexiko, und zwar Zahlung in mexik. Silberdollars frei von jeder Steuer. Die Nationalbank von Mexiko übernimmt den Dienst der Nationalen Schuld. Sie wird direkt vom maritimen Zollhause sobald als möglich die Summen empfangen, welche notwendig für den Dienst der Schuld sind. Die Bank muss vor Verfall der Coup. durch die bedeutendsten Blätter in Mexiko mitteilen, welche Summen sie in Händen habe. Bei der Umrechnung in Frankf. a. M. $ 1 = M. 4, seit 15./5. 1905 $ 1 = M. 2.10. In Hamburg seit 1./1. 1899 auch $ 1 = M. 4, vorher £ 1 = M. 21 u. seit 15./5. 1905 $ 1 = M. 2.10. Kurs Ende 1891–1909: In Frankf. a. M.: 28.90, 24.50. 24.60, 19.20, 24.40, 25.80, 24.70, 24.90, 25.40, 25.40, 25.50 (kl. 26.80), 24.10 (kl. 25.30), 26 (kl. 26.50), 32.10, 67, 68.50 (kl. 73), 61.90, 63.40 (kl. 69), 67.20 (kl. 69.50) %. – Ende 1895–1909: In Hamburg: 23.70, 25, 22.50, 24, 5, 25.50, 23.80, 25.75, 32.50, 67, 66.75, 61.50, 63, 67 %. 5 % steuerfreie konsolid. äussere Anleihe von 1899. £ 22 700 000 = M. 463 080 000 in Stücken à £ 20, 100, 200, 500, 1000 = M. 408, 2040, 4080, 10 200, 20 400. Zs.: 1. Jan., 1. April, 1. Juli, 1. Okt. Tilg.: Vom 1. Juli 1900 ab entweder durch Ankauf, solange dieser unter pari geschehen kann oder halbj. Verl. im Juni und Dez. per 1. Juli resp. 1. Jan. des folg. Jahres mit halbj. 0.31 % vom urspr. Nominalbetrage der Anleihe und Zs.-Zuwachs bis spät. 1. Jan. 1945; vom 1. Juli 1909 ab Verstärkung und Totalkündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig. Sicherheit: Als spec. Sicherheit für die pünktliche Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Zs. und der Amort. der 5 % konsolidierten Mexikanischen äusseren Anleihe von 1899 verpfändet und überweist die mexikanische Regierung den Inhabern der Anleihestücke gleichmässig und ohne Vorzug des einen vor dem anderen, und solange besagte Anleihestücke nicht vollständig amortisiert worden sind, 62 % vom Gesamterträgnisse der Abgaben, welche das Einnahmegesetz unter der General- rubrik ,Contribuciones sobre importaciones y exportaciones“ (Ein- und Ausgangszölle) bezeichnet, und welche in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik erhoben werden, gleichviel, welchen spec. Namen diese Abgaben haben, und an welchem Orte die Zoll- abfertigung stattfinden sollte. Diese verpfändeten Abgaben müssen in jedem Jahre den zur Zinszahlung und Amort. erforderiichen Berrag um wenigstens 10 % übersteigen. Sofern