358 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Wasserregulierungs-Gesellschaft gehörigen Besitze von 432 289 Joch mit einem Kataster- reinertrage von K 3 604 705 gleichwie für die direkten Steuern, ausserdem garantiert die ungar. Regierung die pünktliche Zahlung der Zs. und der verlosten Oblig. Den gesetzlich vorgeschriebenen R.-F. in der Höhe des von der Ges. zu leistenden Annuitätenbeitrages hat dieselbe bereits bei der Ungar. Staats-Central-Casse erlegt, und es liegt ihr die fortdauernde Erhaltung dieses Fonds auf der angegebenen Höhe ob, welcher zu gunsten der Oblig.-Besitzer als Pfand bestellt ist. Der ungar. Staat verpflichtet sich auch seinerseits, diesen R.-F. stets in jener Höhe zu erhalten, bezw. vor allen jeweiligen Annuitäts-Terminen derart zu er- gänzen, dass daraus zuzüglich der vom Ungar. Staatsärar halbj. zufliessenden Quote die pünktliche Zahlung der fälligen Coup. und verlosten Schuldverschreib. den Inhabern dieser Schuldverschreib. und Coup. unter allen Umständen gesichert ist. Überdies haftet der ungar. Staat dafür, dass dieser Fonds nur zur Einlösung der fälligen Coup. und ausgelosten Oblig. dieser Anleihe und zu keinem anderen Zwecke verwendet werden wird. Die von dem Ungar. Staatsärar übernommenen Verpflichtungen werden durch die Mitfertigung der Schuld- verschreib. seitens des ungar. Ministerialkommissars bei der Ges. ausdrücklich bestätigt, welcher zur Abgabe dieser Erklärung im Namen der Regierung durch den Ges.-Art. XXI von 1897 ermächtigt ist. Die Schuldverschreib. sind in Gemässheit des § 9 Ges.-Art. XXI von 1897 für kautionsfähig und zur Anlage von Pupillengeldern geeignet erklärt. Zu gunsten der Inhaber der emittierten Schuldverschreib. stellt die Ges. eine Hauptschuldverschreib. aus, mit welcher sie sich als Schuldnerin des ganzen Kapitalbetrages von K 33 800 000 und der £s. dieser Anleihe bekennt, und welche als gemeinschaftliche Urkunde der Inhaber der Teilschuldverschreib. beim Ungar. Finanzministerium im Originale hinterlegt ist. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., Berliner Handels-Gesellschaft; Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank. Zahlung der Zs. und der verlosten Oblig. zum jeweiligen Wechselkurse von kurz Wien (K 2 = fl. 1 gerechnet). Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. K 33 000 000 6./7. 1897, teils im Umtausch gegen die 5 % Anleihe von 1886, teils gegen bar zu 99.50 %. Kurs Ende 1897–1909: In Berlin: 99.50, 97.10, –, 91.40, –. –, –, –, –, –, 92.75, –, – %. – In Panff à M. 99.45, 33, 92, 95, 98, 98.50, 99, 96.10, 96.10, 91.30, 96, 95 % Veri. der 28. in 6 J., der verl. Oblig. in 20 J. n. F. Ungarisches Bodenkreditinstitut (Magyar Földhitelintézet) in Budapest, Leopoldstadt, Göttergasse 7. Gegründet: Am 20. Aug. 1862 unter Teilnahme des Staates nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit und solidarischen Haftung aller Schuldner unter Ausschluss einer Gewinn- verteilung. Seit 1. Juli 1863 in Thätigkeit. Gen.-Vers. in den ersten 3 Monaten. Stimmrecht: 1) Jedes Mitglied, welches mit wenigstens fl. 50 000 hypothek. Darlehen verhaftet = 1 St. 2) Mitglieder, welche weniger als mit fl. 50 000 verhaftet sind, wählen einen Vertreter nach je im Bezirk hypothek. versicherten f1 400 000, jeder Vertreter = 1 St. 3) Jeder Gründer = 1 St.; Maximum inkl. in Vertretung 10 St. Gründer: Jene 209 ungarischen Grund- besitzer, die zur Vermehrung der Sicherheit des Instituts in Barem und Obligationen einen Garantiefonds von fl. 1 677 000 erlegten und die erste Organisation bewerkstelligten. Die Gründer üben ihren statutenmässigen Einfluss auf die Leitung des Instituts durch die Ver- sammlung der Gründer, durch den Überwachungsausschuss und in der Gen.-Vers. aus. Der kleinste Gründungsanteil lautet auf fl. 5000. 10 % des gezeichneten Betrages wurden bar, 90 % in 9 auf je ¼9 des gezeichneten Betrages lautenden Obligationen erlegt. Diese 9 Obli- gationen wurden jedem Gründer im Verhältnis der Zunahme des Reservefonds einzeln zurückerstattet und die Ausfolgung sämtlicher 9 Obligationen bis 1876 angeordnet. Die durch die Gründer einbezahlten ersten 10 % (fl. 167 700) verbleiben jedoch beständig im Reservefonds und werden deren 5 % Zinsen durch Einlösung der Coupons der Gründungs- obligationen ausbezahlt. Die Gründungsanteile sind ohne Bewilligung des Institutes nicht übertragbar. Von dem ungarischen Staate wurden fl. 500 000 unverzinslich aus dem Landes. fonds bewilligt. Mitglieder sind alle jene Grundbesitzer, die ein zu einem Kredit von wenigstens fl. 1000 berechtigendes, grundbücherlich eingetragenes Grundstück besitzend, beim Institut einen Kredit in Anspruch nehmen. Das Institut erteilt Darlehen in Pfand- briefen oder in Barem. In Pfandbriefen wird das Darlehen gegen vorschriftsmässige hypothekarische Sicherstellung (bis zur Hälfte des ermittelten Wertes) und regelmässige Amortisation erteilt. Bargelddarlehen werden bewilligt entweder gegen hypothekarische Sicherstellung auf kurze Zeit oder ohne diese Sicherstellung auf Wechsel oder Wertpapiere. Die emittierten Pfandbriefe sind garantiert durch die speciell verpfändeten Hypotheken, durch die solidarische Haftung der Mitglieder, durch den von den Gründern gebildeten Garantiefonds (K 335 400), durch den Landesfonds (K 1 000 000), durch den aus den Rein- erträgnissen gebildeten Reservefonds (K 32 194 967) und durch den solidarischen Haftungs- fonds (K 5 441 336). Für den solidarischen Haftungs-F. wird durch jeden Darlehensempfänger 1 % von der Darlehenssumme in den solidarischen Haftungs-F. deponiert Das Depositum wird zu Gunsten des Deponenten solange verwaltet, bis seine Schuld gänzlich getilgt ist; dann aber wird es samt den einfachen Zs. dem Betreffenden ausgefolgt; die Zinses-Zs. hin- gegen kommen dem R.-F. zu gute. Statt diesen verzinslichen 1 % steht es dem Darlehens: nehmer frei, zur Sicherung seiner aus der solidarischen Haftung stammenden Verbindlichkeit 1 % seines Darlehens zinsenlos zu deponieren, und ausserdem 1 % seines Darlehens in un. mittelbarer Reihenfolge nach dem Pfandrechte seines Darlehens durch grundbücherliche Ein.