Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 385 Nr. 176) bezw. durch den ungar. Gesetzart. XXXVII v. J. 1899 bis 31./12. 1910 verlängert. Drei Jahre vor Ablauf des Privil. hat die G.-V. in Beratung zu ziehen, ob die Ern. des Privil. an- zu suchen ist.. Die a. o. G.-V. v. 30./12. 1907 beschloss, den Gen.-Rat zu ermächtigen, das Ansuchen um weitere Verlängerung des Privilegs bei den beiden Regierungen einzubringen. Von dieser Ermächtigung hat der Gen.-Rat am 30./12. 1908 Gebrauch gemacht und ein Gesuch um weitere Verlängerung des Privilegs bei den beiden Regierungen eingebracht. Im Falle des Ablaufes des Privil. oder der Auflösung der Bank vor dem Erlöschen des Privil. sind die Österr. und die Ungar. Regierung berechtigt, das gesamte, den Gegenstand des Privil. bildende Bankgeschäft, unter Abtrennung des Hypothekar-Kreditgeschäftes, welches der Bank verbleibt, im bilanzmässigen Stande und nach dem bilanzmässigen Werte zu über- nehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unbewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- geschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwaltungen den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. und den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanz- mässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Übernahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt u. nach Massgabe der Einlös. der Pfandbr. in demselben Verhältnisse vermindert werden kann. — Anlässlich der letzten Verlängerung des Privil. wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar, Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Beichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. § 4 des UÜbereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, die verbleibende Restschuld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Restbetrag von fl. 30 000 000 herabzumindern und dieses restliche Darlehen in unveränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu % durch Bar- vorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf den Bar- vorrat um mehr als K 400 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine Noten- steuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten. Am 179 190 der staatl. Verwechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der Bank übertragen worden. Die Bank ist berechtigt, Hypothekar-Darlehen in Pfandbr. bis zu K 300 000 000 zu gewähren, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hyp.- Forder. nicht übersteigen. Kapital: K 210 000 000 in 150 000 Aktien auf Namen à K 1400. Das A.-K. bestand 1820 nach Einstellung der Subskription aus fl. 30 372 600 C.-M. in 59 621 Aktien mit einer Einzahl. von fl. 1000 Wiener Währung u. fl. 100 C.-M. in Silber gerechnet als fl. 600 C.-M.; 1853 wurde dasselbe durch die II. Em. um fl. 39 503 200 C.-M. in 49 379 Aktien mit fl. 800 Ein- zahlung in Banknoten und 1855 durch die III. Em. um fl. 35 000 000 C.-M. in 50 000 Aktien mit fl. 700 Einzahlung in Silber auf zus. fl. 104 875 800 C.-M. = fl. 110 119 590 5. W. erhöht. Jeder Aktionär hatte gleichen Anteil am Gesamtvermögen. Zur Ergänzung des Einzahlungs- betrages einer Aktie auf fl. 735 6. W. wurden 1863 dem A.-K. f. 130 410 aus der Gewinn- reserve überwiesen und erreichte damit die statutenmässige Höhe von fl. 110 250 000 in 150 000 Aktien à fl. 735 6. W. Gemäss Gesetz v. 13./11. 1868 auf fl. 90 000 000 herabgesetzt durch bare Rückzahlung von fl. 135 5. W. auf jede Aktie; durch das Gesetz v. 21./9. 1899 auf K 210 000 000 erhöht und zwar in der Weise, dass ein Betrag von K 30 000 000 vom R.-F. ab- u. dem A.-K. zugeschrieben wurde, wonach heute jede Aktie mit K 1400 eingez. ist. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Spät. im Febr. Stimmrecht: Je 20 Aktien = 1 St., jedoch hat jedes Mitgl. nur 1 St. Gewinn-Verteilung: Von dem Reingewinn zunächst 4 % Div., von dem verbleib. Gewinn 10 % an R.-F. und 2 % an Pens.-F., von dem Reste ist, solange die Gesamt-Div. 6 % nicht übersteigt, die eine Hälfte der für die Aktionäre entfallenden Div. zuzurechnen, die andere Hälfte fällt den beiden Staatsverwaltungen zu. Von dem weiter erübrigenden Teile des Go- winns ⅓ an die Aktionäre und an die Staatsverwaltungen. Genügen die ahreserträgnisse nicht, um 4 % Div. zu verteilen, so kann der R.-F. herangezogen werden, falls derselbe nicht unter 10 % des A.-K. herabsinkt. Bilanz am 31. Dez. 1909: Aktiva: Metallschatz: Goldmünzen der Kronenwährung, dann Gold in Barren, in ausländ. u. Handelsmünzen 1 354 027 273, Goldwechsel a. ausw. Plätze 60 000 000, Silberkurant- u. Teilmünzen 298 991 322; Wechsel, Warrants u. Effekten: in Wien 70 137 142, in den sqsterr. Fil. 183 476 890, in Budapest 154 495 767, in den ung. Fil. 279 674 596; Darlehen gegen Handpfand: in Wien 47 441 800, in den österr. Fil. 19 675 500, in Budapest 6 565 700, in den ung. Fil. 16 180 200; eingelöste verfall. Effekten u. Coup. 74 540, Staatspapiere etc. 1910/1911., I. XXV