%%%.... Ausländische Industrie-Gesellschaften. des Bergwerksbetriebes. Die bisherigen Untersuchungen haben noch keine abbauwürdigen Vorkommen ergeben, die Ges. hat demnach auch den Bergwerksbetrieb bisher nicht begonnen. Die South West Africa Company hat das gesamte ausgegeb. A.-K. der Ges. von £ 450 007 erworben, die insgesamt mit 5 sh. zu Buch stehen. VI. Das Südwest-afrikanische Minen-Syndikat bestand lt. Syndikatsvertrag vom 19./11. 1907 aus 32 Mitgliedern, welche Zahl sich inzwischen durch Zulassung 2 neuer Mitglieder auf 34 erhöht hat. Jedes Mitglied ist mit M. 50 000 bar beteiligt. Der Geschäfts- betrieb des Syndikats bezweckt in der Hauptsache die bergbaul. Erschliessung von Deutsch- Südwest-Afrika, die Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung u. Verwertung von Mineralien aller Art. VII. Otavi Exploring Syndicate. Um die Leitung der Otavi-Ges. von aller Neben- arbeit zu entlasten, so dass sie sich voll u. ganz der weiteren Erschliess. ihrer Kupferminen widmen kann, ist ein Syndikat mit einem Kapital von £ 63 000 gebildet worden, um bis zum 1./6. 1920 die genannten Rechte zum Explorieren, Prospektieren, Fördern u. Bearbeiten der Mineralien (mit Ausnahme von Edelsteinen) innerhalb eines Areals von 1000 Quadrat- meilen Minenrechte, die der Otavi-Ges. gehören, zu übernehmen. Eine Ausnahme bilden die jetzt von der Otavi-Ges. betriebenen Minen u. deren nächste Umgebung. Das Syndikat hat sich verpflichtet, jährlich wenigstens £ 5000 für Prospektierungs- u. Aufschliessungs- arbeiten in dem genannten Areal u. für Unkosten auszugeben. Als Gegenleistung für dieses an die Otavi-Ges. verliehene Recht ist eine Beteiligung an dem von dem Syndikat durch seine Arbeiten zu erzielenden Reingewinn vereinbart worden. Zu dem Kapital hat die South West Africa Company £ 10 500 beigetragen. Eisenbahn, Landbesitz u. Minenrechte: Nachdem die Otavibahn fertig gestellt worden war, entschloss sich der Verwaltungsrat der South West Africa Company im Jahre 1907 zum Bau einer Zweigbahn von Otavi bis Grootfontein, einer Strecke von 91 km. Die Bahn wurde im Juni 1907 in Angriff genommen u. im März 1908 dem öffentl. Verkehr übergeben. Zurzeit schweben mit der kaiserlichen Regierung Verhandlungen, welche die Erwerbung beider Bahnen seitens der Reg. bezwecken. Massgebend für den Bau war die Rücksicht auf eine beschleunigte Besiedlung des Landgebiets der South West Africa Company, sowie die Erleichterung des Abbaues einiger Erzlagerstätten im Minengebiete der Otavi-Ges. Die Gesamtkosten der Otavi-Grootfontein Bahn belaufen sich auf ca. M. 2 332 000. Durch den Bau derselben u. der Otavibahn sind die Vorbeding. für eine rationelle Bewirt- schaftung von Grund u. Boden, von Ackerbau u. Viehzucht geschaffen. Die Ges. hat bis jetzt ca. 50 000 ha Farmland u. eine Anzahl Baustellen im Grootfonteiner Stadtbezirk ver- kauft. Sie sucht die Siedlung zu fördern u. dabei, unter Ausschluss der Spekulation, nur wirkliche Ansiedler zu berücksichtigen. Sie will, wenn erforderlich, durch Gewährung von Barvorschüssen geeignete Personen zu dauernder Niederlass. im Schutzgebiete heranziehen. Durch eine vor kurzem geschlossene Vereinbarung mit dem Kolonialamt hat die Ges. dem Gouvernement des Schutzgebietes den westl. Teil ihres Landbesitzes bis zum 1./1. 1918 mit der Massgabe zur Verfüg. gestellt, dass das Gouvernement in diesen Bereich fallende Farmen für Rechnung der Ges. zu den jeweils für den Verkauf von fiskalischem Farmland geltenden Beding. veräussern kann. Der zu berechnende Kaufpreis soll sich je nach Lage u. Qualität der Farm zwischen M. 1 u. M. 3 pro Hektar halten, zuzügl. der Kosten für Vermessung u. Vermarkung sowie für etwaige Wassererschliessung. Der Ges. bleibt das Recht der unmittelbaren Veräusserung nach Massgabe der Vereinbarung vorbehalten. Im Nov. 1908 erklärte die Ges. unter gleichzeitiger Veröffentlich. eines in den Haupt- zügen sich an die kaiserl. Berg-Verordn. für Südwest-Afrika vom 8./8. 1905 anlehnenden Bergregulativs, im Gebiete ihrer Damaraland-Konz. mit Ausnahme des der Otavi-Ges. ab- getretenen Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen allg. Schürf- u. Bergbau-Freiheit, jedoch behält sich die Ges. die Gewinnung von Edelsteinen vor. Ferner errichtete die Ges. in ihrem Minengebiete eine besondere Bergbau-Abteilung, deren Beamten die erforderliche Registrierung der einzelnen Bergrechte u. die Beratung u. Belehrung der Mineninteressenten obliegt. Daneben hat die Ges. durch ihre Bergbau-Abteil. die systemat. Erforschung ihres Gebietes energisch in die Hand genommen. Durch Vertrag vom 12./4. 1899 räumte die South West Africa Company den Debeers Consolidated Mines Limited gegen Barzahl. von £ 5000 das Recht zur Gewinnung von Diamanten innerhalb der gesamten Interessenzone der South West Africa Company unter folg. Bedingungen ein: Von jedem Diamantfunde, u. zwar in jedem einzelnen Falle, ist der Debeers Company Kenntnis zu geben. Die Debeers Company hat 2 Jahre Zeit mit der Ausbeutung vorzugehen u. muss alsdann der South West Africa Company neben einer Landpacht, die von der Grösse des abzubauenden Terrains abhängig ist, eine Abgabe von 2 % von dem Bruttoerlös der geförderten Diamanten entrichten. Übt die Debeers Company dieses Recht innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Kenntnisnahme der Funde an gerechnet, nicht aus, so fällt dieses Recht, u. zwar in jedem einzelnen Falle, an die South West Africa Company zurück. Die Reichskommission zur Prüfung der Rechte u. Pflichten u. der bisherigen Tätigkeit der Ges. in Südwest-Afrika u. Kamerun ist auch mit der Prüfung der auf die Ges. bezügl. Rechte u. Verhältnisse betraut. Kapital: £ 2 000 000 in 2 000 000 Aktien à £ 1. Urspr. £ 300 000, erhöht am 31.1. 1893 auf £ 400 000, 4./5. 1893 auf £ 500 000, 21./9. 1898 auf £ 1 000 000, 13./8. 1902 auf