Ausländische Eisenbahnen. Danische Eisenbahn. Ostseeländische Eisenbahn in Kopenhagen. Gegründet: Auf Grund der Konc. v. 24./5. 1875. Zweck: Herstellung u. Betrieb einer Eisenbahn auf der dänischen Insel Seeland, welche die Städte Kjege mit Faxe und Radvig verbindet. Rückkaufsrecht des Staates: Vom 1./7. 1904 hat die dänische Reg. das Recht, die Bahn mit allem Zubehör zu übernehmen. Kapital: Kr. 1 600 000 in Aktien, davon sind Kr. 1 000 000 mit 4 % Zs. vom Staate garant., in Stücken à Kr. 400, 800, 2000. Zs. f. die garant. Aktien: 1./1., 1./7. Zahlst.: Hamburg: Nord- deutsche Bank in Hamburg. 4 % Obligationen: Kr. 2 098 800 i. Stück. à Kr. 400, 800, 2000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verl., bisher noch nicht stattgefunden, bei der event. Verstaatl. tritt mit 6monat. Frist Kündig. ein. Zahlst.: Hamburg: Nordd. Bank. Kapital u. Zs. vom dänischen Staate garantiert. Kurs Ende 1890–1909: 100, 98, 99.75, 100, 103, 102, 101, 101.50, 100.50, 98.50, 95, 98, 100.75, 100, 100, 100, 99.65, 95, 96, 97 %. Notiert in Hamburg. Geschäftsjahr: Kalenderj. Dividenden 1890–1909: stets 4 %. Kurs Ende 1890–1909: 100.25, 97, 97, 100, 101, 101, 101, –, 101, 97, 93.50, 98.50, 98, 98.50, 98.50, 97, 97, 94, 96, 95 %. Notiert in Hamburg. 15 Gewinn u. Verlust 1909: Betriebseinnahmen 320 786, Betriebsausgaben 246 879, Überschuss 73 907, hiervon ab Ausgaben f. Materialbeschaffung etc. 35 252, R.-F. 3695, Tant. 4558, Oblig.- Zs. sowie 4 % Div. auf Kr. 1 000 000 Aktien 123 952, ergibt Defizit Kr. 93 550, das durch Staats- zuschuss gedeckt wird. „ Hollandische Eisenbahn. Amsterdam-Rotterdamer Eisenbahn (Hollandsche Ijzeren Spoorweg-Maatschappij), Amsterdam. Gegründet: Am 8./8. 1837. Neues Statut vom 22./11. 1890. Zweck: Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Trambahnen, sowie Betrieb anderer Eisen- bahnen und Trambahnen. Die Ges. erwarb im Jahre 1899 die König Willem III. Eisenbahn, welche sie schon seit Jahren gepachtet hatte; ausserdem übernahm sie durch 60 Vertrag vom 1. Sept./15. Nov. 1899 den Betrieb der Ahaus-Enscheder Eisenbahn-Ges. 40 auf die Dauer der Koncession dieser Ges. Nach dem Vertrage hat die Betriebsunter- nehmerin an die Eigentümerin zu zahlen 4 % auf die Aktien A im Betrage von M. 1 000 000 und 3 % auf die Aktien B im Betrage von M. 500 000. Falls in irgend einem Jahre die Betriebseinnahmen die Betriebskosten und den für die 4 %ige Verzinsung der Aktien A nötigen Betrag nicht erreichen sollten, so bleibt das Defizit zu Lasten den Betriebsübernehmerin und findet eine spätere Verrechnung desselben nicht statt; dagegen ist die Zahlung des für die 3 %ige Verzinsung der Aktien B nötigen Betrages als ein zinsenloses Darlehen zu betrachten, wofür die Eigentümerin von der Pächterin belastet wird, falls und insofern jene Zahlung in irgend einem Jahre durch die Betriebseinnahme nach vorherigem Abzug von a) 25 000 hfl. für die Betriebskosten, b) 36 Cents pro Zuge kilometer, welcher im regulären Dienst mehr zurückgelegt sein wird, als von 5 Personen- zügen in jeder Richtung, c) dem für die 4 %ige Verzinsung der Aktien A nötigen Betrag nicht gedeckt wird. Wenn in irgend einem Jahre die Einnahmen die Summe der unter a), b) und c) genannten und für die 3 % ige Verzinsung der Aktien B nötigen Beträge übersteigen, so wird der Überschuss zunächst zur Rückzahlung der zinslos vor- geschossenen Summe verwendet; von dem danach verbleibenden Einnahmerest wird der Eigentümerin abermals ein Betrag gleich 1 % des A.-K. B überwiesen, und von dem Ö 3 „ 3 8 „ alsdann noch übrig bleibenden Rest soll die Pächterin 25 % und die Eigentümerin 75 % erhalten. Die Betriebsübernehmerin ist befugt, die Ahaus-Enscheder Bahn vorbehaltlich der Genehmigung der beiderseitigen Staatsregierungen, zu kaufen, nachdem sie der Eigentümerin von dieser Absicht ein Jahr zuvor Kenntnis gegeben hat. Sie hat alsdann zu zahlen: a) 100 % auf die Aktien A und B; b) den Betrag der für den Bau der Neben- bahn von der Eigentümerin ferner empfangenen Subsidien, insoweit diese bei dem Ver- kauf der Nebenbahnen zurückzuzahlen sind; c) eine Prämie von 50 000 M. oder 30 000 hfl. Strecken: Die Gesamtlänge der eig. u. gepachteten Linien betrug am 31./12. 1909: 1418.434 km. Koncession: Die Dauer derselben währt bis zum 31. Dez. 1940, falls der Betrieb nicht früher durch den niederländischen Staat übernommen wird. Rückkaufsrecht des Staates: Der niederländische Staat ist berechtigt, jederzeit die Bahn anzukaufen und zwar mit einjähriger Frist auf den 31. Dez., 1) entweder übernimmt der Staat alle Aktiva der Gesellschaft, dann hat er alle ihre Schulden zu übernehmen und zahlt ihr für die Aktien 100 % und die Hälfte des Überschusses der Aktiva über die Schulden, das A.-K. und den Gewinnsaldo, 2) oder er übernimmt die Aktiva der Ges. mit einigen Ausnahmen, dann übernimmt er alle ihre Schulden mit Ausnahme derjenigen, welche von den nicht übernommenen Aktiven herrühren und zahlt ihr 100 % des A.-K. abzüglich 80 % des Wertes der nicht übernommenen Aktiva, ferner die