¾p ͥꝛo /hyc ¼dꝙNꝙäpqęq qqqJqqqoqoqqq7qqqq............?? „.. 482 Ausländische Eisenbahnen. Einlösungsrecht des Staates: Der Staat ist berechtigt, vom 25. Juni 1900 ab die Linien des alten Netzes unter folgenden Bedingungen anzukaufen: als Basis wird die mittlere Rein- einnahme der fünf besten unter den letzten 7 Jahren genommen, doch darf diese nicht kleiner sein als der für die Verzinsung der Prioritäten, für 5 % des Aktienkapitals und für die Amortisation des Anlagekapitals notwendige Betrag. Von dieser mittleren Rein- einnahme sind M. 22 000 als das ungefähre Drittel der von der Gesellschaft durch die Konversion der 4½ % Obligationen erzielten jährlichen Ersparnis in Abzug zu bringen und der so erhaltene Betrag wird als Rente den Aktionären bis zum Erlöschen der Koncession gezahlt. Infolge der mit dem 1./1. 1910 eingetretenen Tariferhöhung wurde mit dem k. k. Eisenbahnministerium vereinbart, dass bei der Bestimmung des Einlösungs- Preises für das Hauptbahnunternehmen von den jeweils zugrunde zu legenden jährlichen Reinerträgnissen für das Jahr 1910 u. die folgenden Jahre 8 % jedes dieser –— um das für das betreffende Jahr zu Lasten des alten Netzes bestrittene Erfordernis für Tilg. u. Verzinsung der Prior. sowie um die Pauschalzahlung von K 200 000, jedoch nicht um die event. sich ergebende Beteiligung des Staates am Reinerträgnisse gekürzten – Reinerträgnisse in Abzug zu bringen sind. Sofern in den zu diesem Zwecke in Betracht zu ziehenden Jahren aus dem Titel der zufolge Punkt 6 des Protokolls vom 21./10. 1909 u. Punkt 3 des Übereinkommens (Wien am 5./1. 1894, Teplitz am 23./12. 1893) vereinbarten Beteiligung der Staatseisenbahn- verwaltung am gesellschaftlichen Reinerträgnisse Zahlungen an die Staatseisenbahnverwaltung zu leisten wären, soll der vorerwähnte Abzug nur mit demjenigen Betrage statthaben, um welchen er höher ist als die für das betreffende Jahr aus dem bezeichneten Titel zu leistende Zahlung. Gewinn-Anteil des Staates: Auf Grund der mit der Staatsverwaltung abgeschlossenen Protokollarvereinbarungen vom 10. Mai 1893 u. vom 13./11. u. 14./11. 1906 wurden in Be- rüücksichtigung der nachbarlichen Beziehungen mittels eines von dem k. k. Handelsministerium genehmigten Übereinkommens zwischen den k. k. österr. Staatsbahnen und der Aussig- Teplitzer Eisenbahn-Gesellschaft die Gemeinschaftsverkehre in der Weise geregelt, dass beide Teile entsprechend daran teilnehmen. Hierfür leistet die Aussig-Teplitzer Eisenbahn- Gesellschaft an den Staatsbetrieb vom 1. Jan. 1893 angefangen einen jährlichen Pauschal- betrag von fl. 6. W. 100 000. Die k. k. priv. Aussig-Teplitzer Eisenbahn-Gesellschaft ist ferner verpflichtet, ausser dem vorstehend bezifferten Pauschalbetrage noch weiter vom 1. Jan. 1893 angefangen jährlich die Hälfte jenes Überschusses der k. k. Staats-Eisenbahn- verwaltung zu überweisen, um welchen das Reinerträgnis des Unternehmens nach erfolgter Abrechnung des Pauschalbetrages von K 200 000 = fl. 100 000 den Jahresbetrag von K 4 800 000 = ö5fl. 2 400 000 übersteigen sollte. In dem Protokoll vom 21./10. 1909 wurde die Grenze für den Eintritt der Beteiligung der Staatseisenbahnverwaltung am Reingewinn für das Jahr 1910 u. die folgenden Jahre von K 4 800 000 auf K. 3 500 000 mit der Massgabe herabgesetzt, dass von K 3 500 000 bis K 4 000 000 10 %, von K 4 000 000 bis K. 4 800 000 20 % der Staatseisenbahn zu überweisen sein werden. In Hinsicht auf die im Übereinkommen vom 5./1. 1894 vereinbarten Überweisung der Hälfte jenes Überschusses, um welchen das Reinerträgnis den Betrag v. K 4 800 000 übersteigt, an die Staatseisenb.-Verwalt. ist eine Ander. nicht eingetreten. Der Gewinnanteil des Staates betrug pro 1893–1909: fl. 233 394.97, f1. 410 043.78, fl. 477 876.52, fl. 604 471.19, fl. 547 612.95, fl. 463 949.68. fl. 430 211.67, K 442 961.38, K 200 000, K 200 000, K 200 000, K 200 000, K 200 000, K 200 000, K 251 355.47, K 200 000, 200 000. Kapital: K 38 095 000 = öfl. 19 047 500 in 38 095 Aktien à K 1000 = fl. 500 nach Erhöhung von fl. 11 428 500 in 38 095 Aktien à fl. 300 um 5ifl. 7 619 000 durch Nachzahlung von f1. 200 pro Aktie aus den Mitteln der Ges. lt. G.-V.-B. vom 18. Nov. 1893. Ende 1909 in Umlauf: K 33 259 000. Bis 1889 waren die Aktien mit nur fl. 210 eingezahlt. In 1889 fand wegen Baues des zweiten Geleises auf Dux-Komotau und eines zweiten Hafens in Aussig aus Ersparnissen gleichfalls eine Zuzahlung von je fl. 90 auf alle Aktien, auch die im Portefeuille befindlichen, statt. Die am 18. Nov. 1893 beschlossene Kapitalerhöhung erfolgte durch Abstempelung der Aktien auf je fl. 500. Tilg.: Durch Ausl. innerhalb der Zeit von 1859–1950; die gezogenen Aktien werden am 1. Juli in Noten mit fl. 500 be- zahlt; für die getilgten Aktien werden Genussscheine ausgegeben, welche auf die über 5 % hinausgehende Super-Div. mit den ungetilgten Aktien gleichen Anspruch haben. 3½ % Obligationen von 1896: M. 76 500 000, davon begeben bis Ende 1909: M. 76 302 000, hiervon noch in Umlauf Ende 1909: M. 72 042 900 in Stücken à M. 300, 1000, 1500, 5000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Durch Verl. im April per 30./6. nach einem Tilg.-Plan von 1896 an bis 1985, von 1900 an Verstärk. u. Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Sicherheit: Für die Anleihe haftet das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen u. das Erträgnis der Gesellschaft. Das Pfandrecht zur Sicherstellung der Anleihe ist auf Grund der Pfand- bestellungsurkunde der Aussig-Teplitzer Eisenbahn-Ges. vom 25./7. 1896 mit dem Bescheide des k. k. Landesgerichts Prag vom 4./8. 1896 u. lt. Bestätigung des Landtafel- u. Grundbuch- amtes Prag vom 4./8. 1896 simultan in der für die bereits bestehenden Linien der Ges. u. zwar von Aussig nach Teplitz, von Teplitz nach Komotau, von Bilin nach Türmitz, nebst einer Abzweigung an die Elbe, u. von Dux nach Schwaz seinerzeit eröffneten Einlage sowie andererseits in der für die Lokalbahn Teplitz (Settenz) nach Reichenberg zufolge Bescheides des k. k. Landesgerichtes Prag vom 4./8. 1896 im Eisenbahnbuche eröffneten Einlage u. zwar in erster Rangordnung einverleibt worden. Das für die Anleihe auf die Linien der Ges. eingeräumte Pfandrecht erlischt bezüglich der einzelnen Linien mit jenem Zeitpunkte, in