Ausländische Eisenbahnen. vorzunehmen war, jedoch lt. des vom Handelsgericht Wien genehmigten Übereinkommens (vom 30./11. 1908) zunächst bis 1./6. 1909 aufgeschoben wurde, ausnahmsweise und ohne Präjudiz für die Zukunft auch weiterhin unterbleiben darf. 2) Desgleichen gestattet er die Verschiebung der am 1./12. 1909 fälligen Verlos. von 7000 Stück 3 % Ohlig. 3) Die zur Rückzahl. der zu verlos. 13 000 Stück 3 % Oblig. erforderl. Beträge sind in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1908 u. 1909 buchmässig als Passiva besonders ersichtlich zu machen. 4) Die Süd- bahn verpflichtet sich, die aufgeschobene Verlos. der 13 000 Stück 3 % Oblig. aus den ersten verfügbaren Betriebseinnahmen, u. zwar in sinngemässer Anwendung der Tilg.-Pläne ganz oder teilweise nachzuholen u. die verlosten Stücke an dem der Verlos. unmittelbar nachfolgenden Couponverfalltermine der bezügl. Serien samt den bis zu diesem Termine fälligen Coupons schuldscheingemäss einzulösen. Diese Verlos. darf in keinem Falle über den IEI . hinaus aufgeschoben werden. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleibt es der Südbahn-Ges. unbenommun, die Verlos. u. Rückzahl. dieser Oblig. aus anderen Mitteln, event. auch aus einem aufzunehmenden Anlehen vorzunehmen. Artikel II. Nach dem Übereinkommen vom 16./9. 1903 müssen Ertragsüberschüsse bis zu der in demselben bestimmten Höhe der besonderen Res. zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. überwiesen werden. Der Kurator erklärt sich in Abänderung dieses Übereinkommens damit einverstanden, dass die Südbahn Ertragsüberschüsse, falls solche in den Betriebsjahren 1909 u. 1910 erzielt werden sollten, und nicht zur Deckung von Gebahrungsabgängen der vorausgegangenen Jahre herangezogen werden müssen, zu Zusatzinvestitionen über den aus den Rücklässen bestimmten Jahres- betrag von K 6 000 000 hinaus verwendet. Artikel III. 1) Der Kurator erklärt seine Zu- stimmung dazu, dass der aus den Rücklässen im Jahre 1907 resultierende Betrag von frs. 12 208 000 (K 11 625 166), soweit er die für Investitionsausgaben des Jahres 1907 vorge- sehene Summe von K 6 000 000 übersteigt, zur Deckung der Erfordernisse für Zusatz- investitionen im Jahre 1908 verwendet werden kann. 2) Desgleichen dürfen entsprechend die Rücklässe aus den Jahren 1908 u. 1909 von frs. 12 149 000 (K 11 568 983) bezw. frs. 12 100 500 (K 11 522 799) soweit sie je K 6 000 000 übersteigen, zur Deckung der Zusatzinvestitionen der Jahre 1909 u. 1910 verwendet werden. 3) Mit Rücksicht auf die vorstehend erteilte Ermächtigung, die ganzen Tilgungsrücklässe der Jahre 1907, 1908 u. 1909, die teilweise zur Bezahlung der restlichen Kaufschillingsschuld an den Staat dienen sollten, zu Investitions- ausgaben zu verwenden, bleibt es der Südbahn-Ges. überlassen, sich die für diese Kauf- schillingszahlung erforderliche Summe auf andere ihr geeignet erscheinende Weise, event. auch aus einem aufzunehmenden Anlehen zu beschaffen. 4) Aus der Gebahnung der Jahre 1904, 1905 u. 1906 hat die Südbahn Ertragsüberschüsse von zus. K 8 596 895, anstatt sie übereinkommengemäss in die besondere Res. zu hinterlegen, zur teilweisen Bezahlung der Kaufschillingsschuld an den Staat verwendet, und es sollte dieser Betrag nach vollständiger Bezahlung der Kaufschillingsschuld von K 16 737 646 den Amortisationsrücklässen der folg. Jahre entnommen und der Res. zugeführt werden. Falls die Zusatzinvestitionen, die nach den vorstehenden Absätzen 1 u. 2 vorläufig aus Amortisationsrücklässen der Jahre 1907, 1908 u. 1909 bestritten werden und damit die restliche Kaufschillingsschuld im Wege eines Anlehens Bedeckung finden, wird der aus Ertragsüberschüssen vorschussweise für Kauf- schillingszahlungen verwendete Betrag von K 8 596895 der Res. zugeführt werden. Artikel IV. Der Kurator erklärt sich damit einverstanden, dass die angesammelte besondere Res. zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig., bestehend am 31./12. 1908 aus 7390 Stück 3 % Süd- bahn-Oblig. und aus einen in einem Sparkassenbuche angelegten Betrag von K 46 742 samt Zs., ebenfalls zur Deckung der Zusatzinvestitionen der Jahre 1909 u. 1910 verwendet und zu diesem Zwecke von der Südbahn-Ges. nach eingeholter Zustimmung des Kurators zu den diesfälligen Modalitäten verpfändet bezw. realisiert werden darf. Artikel V. Soweit die Zusatzinvestitionen der Jahre 1908, 1909 u. 1910 aus einem aufzunehmenden Anlehen bestritten oder nachträglich bedeckt werden, sind sowohl die lt. Artikel III dieses Überein- kommens vorläufig aus den Tilgungsrücklässen zu Zusatzinvestitionen verwendeten als auch die lt. Artikel IV zum selben Zwecke einstweilig den Beständen der besonderen Res. durch Verpfändung oder Realisierung entnommenen Beträge aus der Darlehensvaluta zu restituieren und die restituierten Beträge der im Übereinkommen von 1903 vorgesehenen Verwendung sinngemäss zuzuführen. Die infolge der Verschiebung der Verlosungen 1908 u. 1909 frei- gewordenen Beträge sind behufs Verwendung zur Vornahme der aufgeschobenen Verlos. dem Anlehen zu entnehmen, falls die Nachholung dieser Verlos. nicht schon zufolge Art. I stattgefunden haben sollte. Artikel VI. Nach dem Übereinkommen von 1903 beziffern sich die Rücklässe aus der Einschränkung der Amort. der 3 % Oblig. für die Jahre 1910 bis 1914 auf frs. 12 072 000, 11 555 000, 10 047 500, 8 559 500 u. 7 090 500. In Abänderung dieses Über- einkommens wird bestimmt, dass die Südbahn die angeführten Tilgungsrücklässe eines jeden einzelnen Jahres mit Zustimmung des Kurators vollständig, also auch soweit sie den Jahres- betrag von K 6 000 000 übersteigen, zur Bestreitung des Invyestitionserfordernisses des be- züglichen Jahres verwenden kann, wogegen ihr für die Jahre 1915 bis 1917 für Investitions- zwecke nur die aus dem Übereinkommen von 1903 ersichtlichen Amortisationsrücklässe und zwar frs. 5 129 500, 2 687 000, 268 000 zur Verfügung stehen werden. Aber es ist wohlver- standen, dass die Ges. die ersten verfügbaren Mittel dazu verwenden wird, hieraus die Investitionsbeträge dieser letzteren 3 Jahre auf die vYyorgesehene Ziffer von jährl. K 6 000 000 zu bringen. Artikel VII. Die Bestimmungen des-Übereinkommens von 1903, insoweit sie durch die vorstehenden Abmachungen nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, insbes. die Bestimmungen über die Bildung der besonderen Res., über die Höhe der Summen, die