Österreich-Ungarische Eisenbahnen. derselben zuzuführen sind, über die Amortisation der Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre bleiben vollständig aufrecht. Die Artikel XII u. XIII des Übereinkommens von 1903 finden auf das gegenwärtige Übereinkommen in gleicher Weise Anwendung, als ob sie einen integrierenden Bestandteil desselben bilden würden. Zur Anlehensaufnahme für die im Artikel I Abs. 4, Art. III Abs. 3 u. 4 u. Art. V des gegen- wärtigen Übereinkommens bezeichneten Zwecke ist die Zustimmung des Kurators erforderlich. Artikel VIII. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt auf Verlangen der Südbahn-Ges., soweit es nicht bereits ausgeführt ist, unter den folgenden Bedingungen für die Zukunft ausser Kraft, so zwar. dass in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der Ges. und den Besitzern der 3 % Oblig. die Bestimmungen des Übereinkommens von 1903 wieder voll zu gelten haben: a) dass die Südbahn aus künftigen Ertragsüberschüssen, soweit sie nicht zur Deckung von Gebahrungsabgängen der vorausgegangenen Jahre herangezogen werden müssen, sowohl die aufgeschobenen Verlos. der Jahre 1908 u. 1909 nachgeholt als auch die der Res. entnommenen Beträge an diese rückgestellt haben wird; b) dass die Ges. überdies aus einem Anlehen die den Jahresbetrag von K 6 000 000 übersteigenden, für Investitionen verwendeten Amortisationsrücklässe der Jahre 1907, 1908 u. 1909 beschafft u. ihrer ursprüngl. Bestimmung zur Zahlung des Kaufschillings an den Staat zugeführt haben wird. Die G.-V. vom 29./5. 1909 nahm das neue Übereinkommen mit den Prior.-Besitzern an. Die hiergegen von 2 Seiten eingebrachten Rekurse wurden vom Oberlandesgericht Wien bezw. vom Obersten Gerichtshofe zurückgewiesen, und das neue Übereinkommen durch Beschluss des Handels- gerichts Wien vom 12./11. 1909 genehmigt. Trotz der wiederholten Zugeständnisse seitens der Obligationäre hat sich die Lage der Ges. nicht gebessert; das Geschäftsjahr 1909 hat wiederum ein erhebliches Defizit (K. 7 235 743) ergeben. Infolgedessen hat die Ges. im Januar 1910 an die Regierung eine Eingabe gerichtet, in welcher sie die Befürchtung aussprach, dass sie ihre Kassen schliessen müsste, wenn ihr nicht im Jahre 1910 K 8 000 000 zur Bestreitung der aller- notwendigsten Bedürfnisse zur Verfügung gestellt würden. Zugleich machte sie folgende Sanierungsvorschläge: vollständige Einstellung der Tilgungen der 3 % Oblig. bis Ende 1917, dauernde Beibehaltung des 7 % igen Zuschlages zu den Tarifen, keine Anderung der Ver- kehrsteilung infolge Verstaatlichung der böhmischen Bahnen, Staatsgarantie für eine An- leihe von K 95 000 000, Herabsetzung des Zinsfusses der Kaufschillingsschuld u. Schadlos- haltung der Ges. für die Investitionen bei der Verstaatlichung. Die Regierung erklärte, falls die Prioritäten-Besitzer einem Tilg.-Verzichte bis Ende 1917 beistimmen würden, würde für die gleiche Zeit die Tariferhöhung u. Stundung des Kaufschillings zugestanden werden; die Prioritäten-Besitzer lehnten es ab, die Sanierungsvorschläge überhaupt zum Gegenstand einer weiteren Diskussion zu machen, falls nicht auch die Besitzer der 4 % u. 5 % Prioritäten zur Sanierungsaktion herangezogen würden. Infolgedessen beschloss der Verw.-R. der Ges. in seiner Sitzung vom 12./5. 1910, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um auch die Be- sitzer der 4 % u. 5 % Prior. zu einer entgegenkommenden Haltung zu veranlassen u. dem- gemäss eine Eingabe an das Handelsgericht in Wien wegen Bestellung von Kuratoren für die 4 % u. 5 % Oblig. zu richten. Das Wiener Handelsgericht bestätigte zum Kurator für die 4 % Oblig. Dr. Hans Ritter von Mauthner u. für die 5 % Oblig. Dr. Alfred Ritter von Ernst. Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. Soweit die aus der Einschränkung der Amort. sich ergebenden Beträge für die unter 3) a–d des Übereinkommens von 1903 be- zeichneten Zwecke nicht verbraucht werden, fliessen dieselben der oben bezeichneten Res. zu. Ferner werden, wie bereits erwähnt, die Refundier. von K 11 333 179.36 dieser Res. überwiesen. Diese Res., welche in guten zinstragenden Wertp. angelegt wird, wird abgesondert von dem sonstigen Gesellschaftsvermögen verwaltet und vom Kurator Dr. Siegfried Gross überwacht. Aus der Reserve sind, wenn in einem Geschäftsjahre die zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht genügen sollten, um die oben unter a) u. b) festgestellten Verwendungszwecke zu decken, die zur Ergänzung dieses Bedarfes erforderlichen Beträge vorzuschiessen. Falls nach dem Jahre 1917 die Erträgnisse der Ges. durch 5 unmittelbar aufeinanderfolgende Jahre aus- reichen, um den Dienst der Oblig. in jedem Jahre dieser 5 jährigen Periode vollständig zu decken, u. die Bilanzen der betreffenden Jahre ohne Verlustvortrag abschliessen, steht der Ges. das Verfügungsrecht über die Reserve, jedoch nur in der Weise zu, dass dieselbe nach ihrer Wahl zu Investitionen, zum freihändigen Ankauf von Prioritäten oder zur Amort. von Aktien verwendet werden kann. Auch während der Zeit von 1917–1921 kann die Reserve, jedoch nur zu Investitionen bis zum Höchstbetrage von K 6 000 000 per Jahr ver- wendet werden, wenn bis zum Jahre der Inanspruchnahme der Dienst der Oblig. aus den Erträgnissen der Ges. klaglos bestritten werden konnte. In die Reserve sind bisher die Überschüsse der Jahre 1903–1907 insgesamt K 10 715 484 geflossen, hierzu kommen Zs. 283 513, so dass sie am 30./6. 1909 K 10 998 997 betrug. Hiervon waren in 3 % Obligationen angelegt K 2 349 709, während K 7 860 385 zur vorschussmässigen Zahlung der durch die Tilgungsrück- stellungen bis Ende 1906 nicht bedeckten Erfordernisse für die Kaufschillingszahlungen und K 648 791 zur Bestreitung von Investitionsauslagen im Jahre 1907 verwendet wurden. Die Rückzahlung dieses Vorschusses an die Reserve wird aus den in späteren Jahren für Kaufschillingszahlungen vorgesehenen und infolge der rascheren Abstattung der Kauf- schillingsschuld nicht mehr für diesen Zweck erforderlichen Rücklässen aus den Tilgungs- einschränkungen späterer Jahre erfolgen. Die Vers. der Prior.-Besitzer v. 18./11. 1908 ge-