Ausländische Eisenbahnen. hat, ist jedem der 5 Kantone das Rückkaufsrecht unter ähnlichen Bestimmungen vor- behalten, doch laufen die oben erwähnten Fristen bei diesen nicht ab 1. Mai 1879, sondern ab Vollendung des grossen Tunnels, auch ist die Gesellschaft von dem beab- sichtigten Rückkauf 4 Jahre 10 Monate vorher zu benachrichtigen. Durch Botschaft vom 25./3. 1897 bezeichnete der Bundesrat als den nächsten Rückkaufstermin den 1./5.1909 und als konzessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre vom 1./5. 1894 bis 1./5. 1904. Im Rückkaufsprozess zwischen der Gotthardbahn und dem Bunde sind vom Bundesgericht durch Urteil vom 25./6. 1901 die Grundsätze für die Berechnung des Reinertrages festgestellt worden. Nach diesem Urteil waren dann die Reinertrags- ausweise aufzustellen. Im Prozesse betreffend den Erneuerungsfonds ging das Gutachten des Experten im OÖktober 1905 beim Bundesgerichte ein und führte zu einem Vergleiche. Dabei wur den die Abänderungen festgestellt, welche das Regulativ des Bundesrates vom 12./6. 1899 betreffend die Einlagen der Gotthardbahn in den Erneuerungsfonds durch das Gutachten der Sachverständigen erleidet, sowohl hinsichtlich der Einlagen in den Fonds als der Entnahmen aus demselben. Auch über die sonst noch streitigen Fragen wurde eine Verständigung erzielt. Differenzbeträge, welche sich aus der festgestellten Neuberechnung gegenüber den Jahresrechnungen 1896–1905 ergaben, sind in der Jahres- rechnung pro 1906 ausgeglichen, ebenso Differenzen, welche sich mit Bezug auf die Verwendungen des Erneuerungsfonds ergaben. Rückkauf seitens des Bundes. Am 26./2. 1904 kündigte der Bundesrat der Gotthard- bahn den Rückkauf an. Am 24./7. 1907 unterbreiteten die deutschen Bankinstitute als Vertreter der deutschen Aktionäre dem Auswärtigen Amt in Berlin eine Denkschrift, in der sie den Schutz u. die Unterstützung des Amtes bei den Verhandlungen über die Verstaatlich. der Gotthardbahn nachsuchten. In dieser Denkschrift war der Rückkaufswert der Aktie auf Grund der statutarischen Bestimmungen auf ca. 223 % berechnet worden. Am 29. u. 30./1. u. 19. u. 20./2. 1908 haben zwischen dem Bundesrate u. der Ges. Verhandlungen wegen eines freihänd. Rückkaufs stattgefunden, die aber nicht zum Ziele führten; es muss daher zur Festsetzung der koncessionsgemässen Rückkaufsentschädigung das Bundesgericht an- gerufen werden. Darauf hat im Mai 1908 die Gotthardbahn beim Bundesgericht eine Klage- schrift eingereicht, worin sie einen Rückkaufspreis von frs. 222 377 026 für ihr Unternehmen fordert, und zwar sei der Betrag in bar am Tage des Überganges an den Bund zu zahlen oder aber mit Verzugszinsen zu 5 % von diesem Tage an. Am 17./10. 1908 ging die Antwort des Bundesrates ein. Er berechnet den Rückkaufswert auf frs. 138 594 287 u. zwar folgender. massen: Von dem konzessionsgemässen Reinertrag der letzten Jahre in der von der Ges. angegebenen Höhe von frs. 86 335 231 erkennt er nur frs. 83 662 915 an, hierdurch sinkt die rein konzessionsgemässe Rückkaufssumme von frs. 215 838 085 auf frs. 209 157 287. Von dieser Summe will der Bund in Abzug bringen: 1) Der den Vorschriften des Rechnungs- gesetzes entsprechende Sollbestand des Erneuerungsfonds per Ende April 1909 von ca. frs. 14 000 000. 2) frs. 4 260 000 als Minderwert der im Erneuerungsbestand nicht berück- sichtigten Anlagen. 3) frs. 46 003 000 als Gesamtbetrag derjenigen Baukosten, die die Bundes- bahnen nach dem Übergang an den Bund aufzuwenden haben werden, um die Gotthard- bahn in ihrer baulichen u. technischen Anlage in einen vollkommen befriedigenden Zustand zu bringen. Ferner soll die Ges. grundsätzl. angehalten werden, den Betrag eines von den zuständigen Behörden auf den 30./4. 1909 festzustellenden Defizits in der Bilanz der Hülfs. kasse für die Beamten und ständigen Angestellten der Gotthardbahn zu decken u. soweit dies nicht geschehen sollte, sei der Bundesrat berechtigt zu erklären, den Fehlbetrag für Rechnung der genannten Hilfskasse von der Rückkaufsentschädigung in Abzug zu bringen ca. frs. 6 300 000, sodass im ganzen verbleiben frs. 138 594 287. In der am 17./2. 1909 ein- gereichten Replik berechnet sodann die Ges. den Rückkaufswert auf frs. 224 338 820. Am 20./4. 1909 gelangten in Bern die Verhandl. zum Abschluss, die zwischen dem Deutschen Reich u. Italien einerseits u. der Schweiz andererseits aus Anlass der am 1./5. 1909 er- folgenden Verstaatlich. der Gotthardbahn u. zum Zwecke der hierdurch notwendigen Revis. der bisher gültigen Abmachungen zwischen den 3 Staaten geführt worden sind. Nach diesen neuen Vereinbarungen sollen die bisherigen zwischen Deutschland, Italien u. der Schweiz in den Jahren 1869, 1871, 1878 u. 1879 abgeschlossenen Gotthardbahnverträge ausser Wirksamkeit treten u. durch einen neuen Vertrag ersetzt werden, der am 175.1910 in Wirksamkeit treten wird mit der Massgabe, dass die Bestimm. rückwirkende Kraft vom 1./5. 1909 an haben. Die Verpflicht. allgemeiner Natur, die in den alten Verträgen hin- sichtlich der Betriebsführung u. Tarife der Gotthardbahn auferlegt waren, sind im wesentl. beibehalten u. auf das Gesamtnetz der schweizerischen Bundesbahnen ausgedehnt worden. Die finanz. Rechte der Subventionsstaaten aus dem im Jahre 1869 abgeschloss. Vertrage, nach welchem diese Anspruch auf Gewinnbeteilig. bei einer 7 % u. auf Tarifermässigung bei einer 9 % (seit dem Vertrage von 1878: 8 %) übersteigenden Dividende hatten, hat die Schweiz durch weitere Zugeständnisse auf tarifischem Gebiete abgelöst. Am 15./4. 1909 kam es zwischen dem Bunde u. der Ges. zu einer teilweisen Einigung. Die Punkte, über die eine Einigung erzielt wurde. waren folgende: 1) der dem Rückkaufspreis zugrunde liegende kapitalisierte Reinertrag der letzten 10 Jahre wird auf frs. 212 500 000 festgelegt. 2) Der Bund erklärt sich bereit. in Anbetracht, dass eine event. richterliche Entscheidung u. die solange ausstehende Zahlung seitens des Bundes die in Liquid. befindl. Ges. ohne die erforderl. Mittel lassen würde, um ihren Verpflicht. zu genügen, zu Abschlagszahlungen