Ausländische Eisenbahnen. Konzession: Das Betriebsrecht ist erteilt für 99 Jahre und zwar bei der Hauptbahn V. 6./10. 1888 ab, bei der Ergänzungsstrecke v. 13./2. 1893 ab. Die Konc. für die Strecke Hamidié- Ada-Bazar läuft zugleich mit der für die Hauptbahn ab. Durch die Bagdadkonvention sind diese Konc. bis zum Jahre 2002 verlängert. Nach Ablauf der Konc.-Zeit geht die Bahn mit allem Zubehör gegen Erstattung des durch Taxe festzustellenden Wertes der Betriebsmittel und der Vorräte, im übrigen kostenfrei in den Besitz der türk. Reg. über. Innerhalb dieser Zeit, aber erst v. 13./2. 1923 ab, kann die türk. Reg. die Bahn jederzeit gegen Zahlung einer jährl. Summe erwerben, welche 50 % der durchschnittl. Jahres-Bruttoeinnahme der vorher- gehenden 5 Jahre, mind. aber frs. 10 000 pro Kilometer beträgt. Der durch Taxe festzu- stellende Wert der Betriebsmittel. Materialien und Vorräte wird auch in diesem Falle der Ges. erstattet. Die Zahlung des Kaufpreises ist sicher zu stellen. Garantie der Regierung: Die türk. Reg. garantiert eine Bruttoeinnahme von frs. 10 300 Pro Jahr und Kilometer für die 92 km lange Strecke Haidar Pacha-Ismid, ferner für die Linie Ismid-Angora frs. 15 000 pro Jahr und Kilometer. Wenn die durchschnittl. kilometrische Jahres-Bruttoeinnahme dieser beiden Strecken zus. höher ist als die für die Teilstrecke Haidar Pacha-Ismid garant. Summe von frs. 10 300 pro Jahr und Kilometer, so wird der auf die Teilstrecke Haidar-Pacha-Ismid entfallende, aber eine Bruttoeinnahme von frs. 15 000 Ppro knu nicht übersteigende Mehrbetrag von der Garantiesumme für die Teilstrecke Ismid-Angora in Abzug gebracht. Für die Ergänzungsstrecke Eskichéhir-Konia garantiert die türk. Reg. einen Zuschuss von jährl. bis zu Ltq. 296.31 (frs. 6741) pro Kilometer im Jahr und zwar bis zur Erreichung einer Bruttoeinnahme von Ltq. 604 (frs. 13 741) pro Jahr und Kilometer. Falls die jährl. Bruttoeinnahme auf der Strecke Haidar-Pacha-Angora den Betrag von frs. 15 000 bezw. auf der Strecke Eskichéhir-Konia den Betrag von Ltq. 604 (frs. 13 741) Pro Kilometer über- steigt. erhält die türk. Reg. 25 % des Überschusses. Als Unterlage für die Garantieverpflichtung hat die Kaiserlich-Ottom. Reg. die Zehnten der Sandjaks Ismid, Ertogrul, Kutahia, Angora, Gümüschhane und Trapezunt überwiesen. Der Dienst dieser Zehnten wird durch die Ad- ministration der Dette Publique Ottomane besorgt. Vorschusszahlungen an die türkische Regierung: Durch Vertrag v. 7./6. 1902 hat sich die Anatol. Eisenb.-Ges. verpflichtet, dem Marineministerium einen Vorschuss von £ T. 120 000 zu leisten. Dieser Vorschuss ist inzwischen um £ T. 40 000 erhöht worden, er betrug am 31./12. 1909: £ T. 131 534.81. Dieses Geld ist zum Ankauf von 3 Schiffen, die die Haidar- Pacha-Linie bedienen, verwendet worden. Die Anatolische Eisenbahn-Ges. ist vertraglich beauftragt, die Einnahmen aus dem Passagier und Frachtverkehr der Linien Haidar-Pacha und Kadikeny einzukassieren, und sich für Zinsen und Rückzahlungsquote daraus bezahlt zu machen. Der Zinssatz ist auf 5 % stipuliert, ausserdem erhält die Ges. einen gewissen Prozentsatz von der Bruttoeinnahme. Kapital: frs. 135 000 000; davon Ser. I frs. 45 000 000, Ser. II frs. 15 000 000, Ser. III 7 500 000 mit 60 % Einz., in Stücken à frs. 500 = M. 408. Serie IV frs. 67 500 000 mit 15 % (seit 30./6. 1910 mit 25 %) Einzahl. Die G.-V. kann alljährlich vom Reingewinn einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Aktientilgung auf dem Wege der Auslosung ausscheiden. Die verlosten Aktien erhalten das darauf eingezahlte Kapital zurück und verbleiben im Genuss ihres Gewinn- anspruches nach Zahlung von 5 % Div. auf das eingezahlte Aktienkapital. Bis Ende 1909 waren verlost: frs. 729 000, hiervon frs. 37 500 vollgezahlte und frs. 691 500 mit 60 % eingezahlte Aktien. Auf Beschluss der G.-V. v. 28./6. 1899 wurde die Einzahlung der bisher nicht eingeforderten 40 % sowohl für sämtliche Aktien I. Serie als auch für sämtl. Aktien II. Serie gestattet. Diejenigen Aktionäre, die von dem Rechte der Vollzahlung Gebrauch machen wollten, hatten Stück-Zs. zu 5 % v. 1./1. des Jahres, in welchem die Voll- zahlung geschah, bis zum Tage der Einzahlung zu entrichten. Die auf diese Weise voll- gezahlten Aktien nahmen mit ihrem vollen Betrage an dem von der G.-V. jeweilig festzu- setzenden verteilbaren Reingewinn für das Einzahlungsjahr teil. Die Einzahlungen konnten vom 2./1. 1900 ab geleistet werden. Den Aktionären stand das Recht der Vollzahlung mind. solange frei. bis 10 000 Stück Aktien vollbezahlt sind. Nachdem dies im Anfang des Jahres 1903 geschehen ist, hat der V.-R. das Recht der Vollzahlung bis auf weiteres suspendiert. Die G.-V. vom 28./6. 1907 beschloss das A.-K. von frs. 67 500 000 auf frs. 135 000 000 zu erhöhen, auf Grund dieses Beschlusses, welcher im Dez. 1907 seitens des Sultans genehmigt wurde, übergab der Verwaltungsrat in der Sitzung vom 28./12. 1907 die neuen 135 000 Aktien, auf die bisher nur 15 % (eine weitere Einzahlung von 10 % ist am 30./6. 1910 zu leisten) eingezahlt wurden, zu pari an die Deutsche Bank, die den bei einem Wiederverkauf der Akt. bis zum 10./1. 1918 etwa von ihr zu erzielenden Nutzen, abzüglich einer Kommission von 2 % an die Anatolische Bahngesellschaft abzuführen hat; ausserdem hat sich die Deutsche Bank verpflichtet, im Falle der Marktfähigmachung der neuen Aktien sie vorzugsweise den Be- sitzern der alten 135 000 Aktien zum Bezuge anzubieten. Eine Marktfähigmachung ist jedoch nicht beabsichtigt, vielmehr sollen die neuen Aktien zum Zwecke der dauernden Kontrolle über das Unternehmen zu treuen Händen gehalten werden. Das neue Kapital dient haupt- sächlich zur Bestreitung der Kosten für die Bewässerung der Konia-Ebene. Obligationen: 5 % (vom 1./10. 1910 auf 4½ % herabgesetzt) I. Serie M. 65 280 000, da- von noch unvyerlost in Umlauf Ende 1909: M. 64 379 544 in Stücken à M. 408, 2040, 10 200. Zs: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Verl. am 1./4. per 1./10. von 1895 ab bis 1984: im April 1910 wurde der Zinsfuss mit Wirkung vom 1./10. 1910 ab von 5 % auf 4½ % herabgesetzt; gleich- zeitig verzichtete die Ges. für die konvertierten Oblig. auf das zustehende Recht der ver- stärkten Tilg. u. Gesamtkündig. bis zum 1./4. 1925. Die Besitzer von Oblig., welche mit —