Kolonial-Gesellschaften. 567 Grund u. Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonst. Rechtstitel zu- stehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Ver- fügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler — nötigenfalls im Wege der Enteignung – dafür besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund u. Boden frei von allen Lasten u. Eigentumseinschränkungen zu mässigen u. angemessenen, von der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde. Holzentnahme. Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung u. die Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu entnehmen, soweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentl. Waldkultur unter Berücksicht. der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebietes unterliegen- den Grundstücken Erde, Kies u. Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn unentgeltl. entnehmen, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden. Landschenkung. Die Ges. ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch das Bahngelände getrennten u. je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtl. Titels im Eigentum des Schutzgebietes befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grund- flächen von je 2000 ha nach eig. Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentume in Besitz zu nehmen, ohne dass es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 km von dem Bahngelände ent- fernte Linien begrenzten Gebiete muss die Auswahl unter Berücksichtig. der Rechte der Deutsch-Ostafrikan. Ges. in quadratischen Blöcken von je 9 qkm Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, dass an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Grösse frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Ges. berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konz.-Erteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht grössere Grundflächen einzutauschen. Das in Absatz 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beeinträchtigt werden. Ausgenommen von vorstehenden Berechtig. sind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konz. von der Reg. bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Bergbau-Gerechtsame. Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Ges.-Vertrages wird der Reichskanzler der Ges. in der oben bezeichneten Hundertkilometer- zone auf Antrag Gebiete bis zu 115 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliessl. Aufsuchung u. Gewinnung von Mineralien, vor- behaltlich erworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehm. ist die Ges. während der ersten 5 J ahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Konc.-Dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9./10. 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermässigungen dieser Gebühren der Ges. zugute kommen. Steuerfreiheit. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude u. Anlagen sind für die Dauer der Konz. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner geniessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmig. des Ges.-Vertrages alle auf Grund der Konz. in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, so lange sie in diesem Eigentum verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. aus- geschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grund- steuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab geniessen sie jede Vergünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Zollfreiheit. Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderl. Materialien, Masch., Werkzeuge, Geräte u. sonst. Gegenstände gewährt. Bei Vergebung dieser Materialien etc. wird die Ges. bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben. Rückkaufrecht des Reiches. Das Reich behält sich das Recht vor, das gesamte Unter- nehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör den Res.- u. Ern.-F., nach Ablauf von 45 Jahren von dem Schlusse des Jahres, in welchem die Betriebseröffnung auf der Strecke von Daressalam bis Mrogoro erfolgt ist, an gerechnet, nach vorhergegangener einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu übernehmen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zahlung von je M. 120 an die Anteilseigner der noch nicht gelosten Anteile, sowie aus der Erstattung des zwanzigfachen Betrages des im Durchschnuitt der letzten 5 Jahre über den vom Reiche garantierten Zinsbetrag von 3 % hinaus den Anteilseignern sowie den Inhabern der gelosten und abgestempelten Anteilscheine zugefallenen Reingewinns. Heimfall an das Reich. Bei Ablauf der Konz. geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör, den Res.- u. Ern.-F. unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über. Die Konc. ist verwirkt und das Reich berechtigt, das gesamte Unternehmen in dem im Absatz 1 bezeichneten Umfange zu übernehmen, wenn sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau nicht vollenden oder den Betrieb nicht auf-