568 Kolonial-Gesellschaften. nehmen kann oder den Beirieb einzustellen genötigt ist. Die Garantie des Reiches für Ver- zinsung u. Rückzahlung der Anteile bleibt hiervon unberührt. Grundkapital: M. 21 000 000 in 210 000 Anteilen à M. 100; hiervon sind 70 000 Stücke über je 1 (Lit. A Nr. 1–70 000) u. 14 000 Stücke über je 10 Anteile (Lit. B Nr. 70 001 – 84 000) ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz v. 31./7. 1904 übernommen, den Anteils- eignern am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr 3 % Zs. auf das eingezahlte Kapital zu zahlen u. das Kapital der Anteile in jährl. Raten am 1./7. jeden Jahres, zuerst 1./7. 1905, in 87 Jahren nach einem Tilg.-Plane mit einem Zuschlage von 20 %, alse mit M. 120 für den Anteil zurückzuzahlen; die Auslos. erfolgen im März. Die erste Zinszahl. fand 1./7. 1905 statt u. zwar für die Zeit v. 1./10.–31./12. 1904, also mit M. 0.75 für jeden Anteil von M. 100. Diese Zahlungen hat das Reich unmittelbar den Anteilseignern gegen- über, unabhängig von dem Schicksale der Ges. übernommen, ausserdem-erhalten die Anteils- eigner eine Beteil. am Reingewinn (siehe daselbst). Die Anteile sind nach § 1807 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld geeignet u. im Lombardverkehr der Reichsbank in der I. Klasse zugelassen. Die Anteile wurden seitens des Reiches angekauft u. zwar entweder gegen Barzahl. von M. 105 für je M. 100 Anteile, nämlich 103.50 % u. 1.50 % Zs. für die Zeit vom 1./1.–30./6. 1908 oder gegen Lieferung von 4 % Deutsche Schutzgebietsanleihe zum Preise von 99 % in Höhe des Nominalwertes der eingereichten Eisenbahn-Anteilscheine und Barvergüt. v. M. 6 an den Einreicher für je M. 100 Anteile, d. i M. 4.50 Kapitaldifferenz u. M. 1.50 f. Zs. Die Besitzer von Anteilscheinen, welche das Kaufgebot des Deutschen Reiches an nahmen, hatten ihre Anteilscheine in der Zeit vom 20./6.–2./7. 1908 einzureichen Etwa 90 % der Anteile gingen so in den Besitz des Reiches über. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Vor Ablauf des Monats Juni. Stimmrecht: Je 10 Anteile = 1 St.; das Stimmrecht der ausgel. Anteile steht dem Reiche zu. Gewinn-Verteilung: 1. Zunächst in den Bilanz-R.-F. zu legen, bis er 10 % des Grund- kapitals erreicht hat: a) die Hälfte des Reingewinns aus Landverkäufen, bp) 5 % des übrigen Reingewinns. 2. Alsdann erhalten: a) das Reich denjenigen Betrag, den es für Zins u. Tilg., einschl. des Zuschlages, an die Anteilseigner für das betr. Geschäftsj. zu zahlen hat, b) der Verwalt.-Rat 10 % von dem verbleib. Betrage als Tantieme, c) die Anteilseigner einen Gewinn (Super-Div.) bis zu 2 % auf das eingezahlte Kapital, d) wenn sich darüber hinaus noch ein Überschuss ergibt, davon das Reich u. die Anteilseigner je die Hälfte. –— Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwalt.-Rate festzusetzenden Abschreib. u. nach Absetzung des aus den Betriebseinnahmen zu leistenden Zuschusses zu dem Ern.-F., aus welchem vor- nehmlich die Kosten der Erneuer. des rollenden Materials sowie der Materialien des Ober- baues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. Ausser diesem Zuschusse, der durch den Verwalt.-Rat mit Genehm. des Reichskanzlers nach Bedürfnis von drei zu drei Jahren in Prozentsätzen von dem Werte des vorhandenen rollenden Materials, sowie der Materialien des Oberbaues festzusetzen ist, sind dem Ern.-F. auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien sowie die Zs. des Ern.-F. selbst zu überweisen. Bei sich ergebendem ausserord. Bedürfnisse kann der Zuschuss mit Zustimmung des Reichs- kanzlers jeweilig für ein Jahr angemessen erhöht werden. Übersteigt der Ern.-F. 20 % des für die Festsetzung des jährl. Zuschusses ermittelten Wertes, so unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuss, sondern es werden auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der alten Materialien sowie die Zs. des Ern.-F. den Betriebseinnahmen zugeführt. Der sich bei dem Abschlusse der Baurechnung event. ergebende berschuss dient als ausserordentlicher R.-F. sowohl für etwaige wesentliche Verbesserungen, Umbauten, grosse Reparaturen, Erweiterungen der Bahnanlagen u. zur Vermehrung der Betriebsmittel, als auch als Betriebs-Res., aus welcher etwaige Betriebsdefizite insoweit zu decken sind, als sie nicht aus dem Bilanz-R.-F. zu entnehmen sind. Der Fonds muss nach den von der Aufsichts- behörde zu genehmigenden Bestimm. zinsbar angelegt werden. Der Reichskanzler bestimmt alljährl., ob die Zs. des Fonds diesem selbst oder den Betriebseinnahmen zufliessen sollen. Die Beteil. am Reingewinne verbleibt den Anteilseignern auch nach Auslos. der Stücke. Die ausgelosten Stücke werden abgestempelt und den Anteilseignern belassen. Die Zahlung der Super-Div. erfolgt spät. am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsj. Kurs: Die Anteile wurden aufgel. 12./1 2. 1904 zu 103.50 %; erster Kurs in Berlin 20./12. 1904: 103.50 %, in Frankf. a. M. 21./12. 1904: 103.50 %. – Kurs Ende 1904–1909: In Berlin: 103.60, 100, 97.90, 91.75, 101.50, 101 %. – In Frankf. a. M.: 103.60, 99.80, 97.50, 92.20, 100, 100 %. – In Hamburg: 103.60, 99.80, 98, –, –, 92 %. Bilanz am 31. Dez. 1909: Aktiva: Kassa 11 051, Debit.: freies Bankguth. 96 088, ver- schiedene 287 995, Bahnanlage u. Ausrüstung Daressalam-Morogoro 17 679 960, sonst. Anlagen 598 786, Betriebsmaterial. 288 723, Bahnbau Morogoro-Tabora 21 868 953, Landgerechtsame 23 743, Aktiva der Fondsverwalt. 2 853 353. – Passiva: Grund-K. 21 000 000 (davon durch Auslos. getilgt 366 500), Kredit. 1 229 213, Ern.-F. 364 019, ausserord. R.-F. II 80 548, Reichs- Darlehn 21 034 875. Sa. M. 43 708 656. Bilanz der Fondsverwaltung am 31. Dez. 1909: Aktiva: Effekten 2 398 110, Bankguth. 455 243. – Passiva: Ausserord. R.-F. I (§ 17 der Satzungen) 2 408 785, ausserord. R.-F. II 80 548, Ern.-F. 96 340, hierzu a) Zs. 3371, b) aus den Betriebseinnahmen 264 307, zus. 364 019. Sa. M. 2 863 353. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsausgaben 1 261 895, Kursverlust auf Effekten der Fondsverwalt. 17 172, z. Ern.-F. 267 678, z. ausserord. R.-F. II 80 548. – Kredit: Betriebs- einnahmen 1 526 202, Zinserträgnisse 101 093. Sa. M. 1 627 295. 8 = *