5138 Banken und andere Geld-Institute. Angestellten, ihre Verträge bezüglich deutscher Reparations-Bonds sowie die auf einem aus.- ländischen Markt untergebrachten Bonds dieser Art; ausserdem ist die Bank von ver- schiedenen Stempeln u. Abgaben im Zusammenhang mit ihrer Gründung u. der Emission ihrer Aktien befreit. Die Bank, ihr Eigentum, ihre Aktiven, Einlagen u. die ihr anver- trauten Werte sind in Friedens- u. Kriegszeiten von allen Massnahmen wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme usw. ausgenommen, ebenso von jeder Beschränkung der Ausfuhr von Gold oder Devisen u. allen ähnlichen Eingriffen. Sreitfälle zwischen der Schweiz u. der B. I. Z., oder zwischen der Schweiz u. den anderen Signatarmächten der Haager Vereinbarungen hinsichtlich der B. I. Z. kommen vor das Haager Schiedsgericht. Zweck der Bank ist: die Zusammenarbeit der Zentralbanken zu fördern, neue Möglich- keiten für internationale Finanzgeschäfte zu schaffen u. als Treuhänder (Trustee) oder Agent bei den ihr auf Grund von Verträgen mit den beteiligten Parteien übertragenen inter- nationalen Zahlungsgeschäften zu wirken. Solange der Sachverständigenplan vom 7./6. 1929 in Kraft ist, hat die Bank 1. die ihr im Plan übertragenen Aufgaben auszuführen, 2. ihre Geschäftstätigkeit so zu gestalten, dass die Durchführung des Planes erleichtert wird und 3. bei ihrer Geschäftsführung u. Geschäftstätigkeit die Bestimmungen des Planes einzuhalten; u. zwar alles innerhalb der Grenzen der ihr in diesen Statuten übertragenen Befugnisse. In dem besagten Zeitraum hat die Bank in ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustee) oder Agent für die beteiligten Regierungen 1. die von Deutschland auf Grund des Planes ge- zahlten Annuitäten in Empfang zu nehmen, zu verwalten u. zu verteilen, 2. die Kom- merzialisierung u. Mobilisierung bestimmter Teile der genannten Annuitäten zu über- wachen u. dabei mitzuhelfen, 3. alle Aufgaben zu übernehmen, die mit den deutschen Reparationen u. den damit verbundenen internationalen Zahlungen im Zusammenhang stehen u. zwischen der Bank u. den beteiligten Regierungen vereinbart werden. Die Geschäfte der Bank müssen mit der Politik der Zentralbanken der beteil. Länder übereinstimmen. Bevor durch oder für die Bank ein Finanzgeschäft auf einem bestimmten Markt oder in einer bestimmten Währung ausgeführt wird, hat der Verwaltungsrat der Zentralbank oder den Zentralbanken, die unmittelbar beteiligt sind, Gelegenheit zum Ein- spruch zu geben. Falls innerhalb einer angemessenen, von dem Verwaltungsrat zu be- stimmenden Frist Einspruch erhoben wird, hat das beabsichtigte Geschäft zu unterbleiben. Diese Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass die Ermächtigung einer Zentralbank erforder- lich ist, wenn aus ihrem Markt Beträge zurückgezogen werden, gegen deren Anlegung sie keinen Einspruch erhoben hatte. Die Geschäfte der Bank für eigene Rechnung dürfen nur in solchen Währungen gemacht werden, die nach Ansicht des Verwaltungserates den praktischen Erfordernissen der Gold- oder Goldkernwährung genügen. Im besonderen ist die Bank befugt: a) gemünztes u. ungemünztes Gold für eig. Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken zu kaufen u. zu verkaufen. b) Gold für eig. Rechnung in Sonderdepots bei Zentralbanken zu halten, c) Gold für Rechnung der Zentralbanken in Ver- wahrung zu nehmen, d) gegen Gold, Wechsel u. sonst. kurzfristige erstklassige Schuldtitel oder gegen erstklassige Sicherheiten den Zentralbanken Darlehen zu gewähren oder solche bei ihnen aufzunehmen, e) Wechsel, Schecks u. sonst. kurzfristige Schuldtitel von erst- klassiger Liquidität, einschliesslich Staatsschatzwechsel u. anderer kurzfristiger jederzeit marktgängiger Staatsschuldverschreibungen zu diskontieren, zu rediskontieren, zu kaufen oder zu verkaufen, u. zwar mit oder ohne ihr Giro, f) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken Devisen zu kaufen u. zu verkaufen, g) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken börsengängige Wertpapiere, jedoch keine Aktien, zu kaufen u. zu verkaufen, h) den Zentralbanken Wechsel zu diskontieren, die deren Porte- feuille entstammen, u. an sie Wechsel aus dem eigenen Portefeuille zu rediskontieren, i) bei Zentralbanken laufende Konten oder Einlagekonten zu eröffnen und zu unterhalten, j) Einlagen anzunehmen, u. zwar: 1. Einlagen von Zentralbanken auf laufendem oder Ein- lagekonto, 2. Einlagen auf Grund von Treuhandvereinbarungen, die zwischen-der Bank u. den Regierungen mit Bezug auf den Internationalen Zahlungsausgleich getroffen werden können, 3. sonstige Einlagen, die nach Ansicht des Verwaltungsrates innerhalb des Auf- gabenkreises der Bank liegen. Die Bank ist ferner befugt: k) als Agent oder Korrespondent von Zentralbanken aufzutreten, J) mit Zentralbanken zu vereinbaren, dass diese als ihr Agent oder Korrespondent auftreten, m) Vereinbarungen zu treffen, um im Zusammenhang mit internationalen Zahlungen als Treuhänder (Trustee) oder Agent aufzutreten. – Alle Geschäfte, die der Bank auf Grund der im vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Er- mächtigung mit den Zentralbanken erlaubt sind, darf sie auch mit Banken, Bankiers, Ges. oder Privatpersonen jedes Landes eingehen, vorausgesetzt, dass die Zentralbank des be- treffenden Landes keinen Einspruch erhebt. – Die Bank kann mit den Zentralbanken be- sondere Vereinbarungen treffen, um die Abwicklung internationaler Zahlungsgeschäfte zwischen ihnen zu erleichtern. Die Bank ist nicht befugt: a) auf den Inhaber lautende, bei Sicht zahlbare Noten auszugeben, b) Wechsel zu akzeptieren, c) an Regierungen Dar- lehen zu geben, d) für Regierungen laufende Konten zu eröffnen, e) beherrschenden Ein- fluss auf ein Unternehmen zu erlangen, f) Grundstücke, die nicht zur Aufrechterhaltung ihres eigenen Geschäftsbetriebes notwendig sind, länger zu behalten, als nötig ist, um sie vorteilhaft zu veräussern, falls sie solche etwa zur Abdeckung eigener Forderungen über- nommen hat. Die Bank hat ihre Geschäfte unter besonderer Berücksichtigung der Auf- rechterhaltung ihrer Liquidität zu führen.