Banken und andere Geld-Institute. 5139 Statistik: Von den gesamten Mitteln der Bank entfielen Ende Juni 1930 10 % auf die Devisenbestände der Zentralbanken; dieser Anteil betrug Ende September 1930 31 %, Ende Dezember 1930 51 % (804 Mill. Schweizer Franken) und am 31./3. 1931 43 % (812 Mill. Schweizer Franken). Einlagen der Zentralbanken für Rechnung Dritter auf Sicht bis drei Monate bis sechs Monate 30 Juni 1930 . 100 % (noch nicht eingerichtet) 30. September 1930 . . . 17 % 78 % 5% 31. Dezember 1930 . . . 40 % 44 % 16 % 31, Marz 194 % 54 % 6 Einlagen der Zentralbanken für eigene Rechnung 30. Juni 1930. 000 % (noch nicht eingerichtet) 30. September 1930 . . . 14 % 50 % 36 % 3 1. Dezember 1930. . 275 % 75/ 0 % 3, März 1931: 61 % * Von den gesamten kurzfristigen Einlagen am 31. März waren 71 % in Dollar, 11 % in Reichsmark, 9 % in Pfund Sterling, 3 % in franz. Francs, 3 % in holl. Gulden, 2 % in Schweizer Franken bewirkt worden, während der Rest von 1 % auf andere Währungen entfiel. Kapital: Schw. Fr. 500 000 000 = 145 161 290.32 g Feingold in 200 000 Aktien zu Fr. 2500. Der Nennwert der Aktien ist auf jeder Aktie auch in der Währung des Landes, wo sie ausgegeben ist, zur Goldmünzparität vermerkt. Alle Aktien lauten auf Namen; ihre Über- tragung an neue Besitzer kann vom Verwaltungsrat ohne Angabe ven Gründen verweigert werden. Die Übertragungs-Bewilligung darf nur mit Zustimmung der Notenbank des betr. Landes oder der an ihrer Statt auftretenden Stelle erteilt werden. – Vorläufig sind die Aktien nur zu 25 % eingezahlt; Zeitpunkt u. Modalitäten der Resteinzahlung bestimmt der Verwaltungsrat unter dreimonatiger Ankündigung. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. (Schluss des 1. Geschäftsjahres am 31./3. 1931.) Gen.-Vers: Im 1. Geschäftsvierteljahr. Stimmrecht: Das Stimmrecht steht im Verh. zu der Zahl der Akt., die in dem Lande des in der G.-V. vertretenen Instituts gezeichnet sind. Gewinn-Verteilung: Der jährl. Reingewinn der Bank wird folgendermassen verwendet: a 5 % des Reingewinns bzw. soviel von diesem Hundertsatz, als für nachstehenden Zweck benötigt wird, fliessen dem sogen. „Gesetzlichen Reservefonds“ zu, bis dieser 10 % des ein- gezahlten Grundkapitals der Bank erreicht hat; b) danach wird aus dem Reingewinn eine jährl. Div. bis zu 6 % pro Jahr auf das eingezahlte Grundkapital der Bank gezahlt. Die Div. ist kumulativ (d. h. der Aktionär hat Anspruch auf Bezahlung der Div.-Rückstände vor jeder neuen Gewinnverteilung); c) von dem dann noch verbleibenden Rest des Rein- gewinns werden 20 % an die Aktionäre ausgeschüttet, bis eine YJusatz-Div. von höchstens 6 % (die nicht kumulativ ist) erreicht ist; indessen kann der Verwaltungsrat alljährl. diese zusätzl. Zahlung ganz oder teilweise einbehalten u. den Betrag einer besonderen Div.- Rücklage für künftige Div.-Zahlungen überweisen. Diese Rücklage soll zur Aufrechterhalt. der in der vorhergehenden Ziffer vorgesehenen kumulativen sechsprozent. Div.-Zahlung oder zu späteren Ausschüttungen an die Aktionäre dienen; d) nach Berücksichtig. der obenbezeichneten Zwecke fliesst die Hälfte des alsdann verbleibenden jährl. Reingewinns dem ,Allgemeinen Reservefonds“ der Bank zu. bis dieser die Höhe des eingezahlt n Kapitals erreicht hat. Von da ab werden 40 % verwandt, bis der Allg. R.-F. das Doppelte des ein- gezahlten Kapitals erreicht; 30,%, bis er das Dreifache erreicht; 20 %, bis er das Vierfache erreicht; 10 %, bis er das Fünffache erreicht; u. von da an 5 %. Falls der Allg. R.-F. infolge von Verlusten oder infolge Erhöh. des einbezahlten Kapitals nach Erreichung einer der vorgenannten Beträge wieder unter diese Höhe sinkt, wird das der neuen Lage ent- sbrechende Prozentverhältnis für den jährl. Reingewinn so lange wieder zugrunde gelegt, bis das entsprechende Verhältnis wieder hergestellt ist, e) solange der Plan in Kraft ist, wird ein etwa verbleibender Rest des Reingewinns nach Befriedig. der vorgenannten Erfordernisse in folgender Weise verteilt: 1. 75 % an Regierungen oder Zentralbanken Deutschlands u. der Länder, welche berechtigt sind, an den auf Grund des Planes zahlbaren Annuitäten teil zu haben, soweit diese Regierungen oder Zentralbanken bei der Bank befristete Einlagen unterhalten, die frühestens fünf Jahre vom Zeitpunkte der Einzahlung an u. nach Ablauf von vier Jahren mit mindestens einjähriger Voranzeige zurückgezogen werden können. Diese Summe wird jährl. in Beträgen verteilt. welche der Grösse der von den beteil. Regierungen oder den in Frage kommenden Zentralbanken unterhaltenen Ein- lagen entsprechen. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Mindesthöhe dieser Einlagen zu bestimmen, welche die vorgesehene Ausschüttung rechtfertigt. 2. 25 % fliessen, falls die deutsche Regierung sich entschliesst, eine langfristige Einlage bei der Bank zu unterhalten, welche nur unter den in Ziffer 1 ausdrücklich festgelegten Beding. zurückgezogen werden kann u. wenigstens RM. 400 000 000 beträgt, einem „Sonderfonds' zu, der dazu verwandt wird, um Deutschland bei der Bezahlung der letzten zweiundzwanzig im Plan vorgesehenen Annuitäten zu unterstützen. Wenn sich die deutsche Regierung entschliesst, eine derartige langfrist. Einlage von weniger als RM. 400 000 000 zu machen, so wird der Anteil der 322*