152 Bau-Banken, Bau-, Terrain- und Immobilien-Gesellschaften ete. Geschäftsjahr. 2 Gen.-Vers. Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht. 1 Aktie = 1 St. Direktion. Paul Frisch, Berlin. Aufsichtsrat. Frau Gisela Frisch geb. Ruckendorfer, Wien; Privatbeamter Johannes Alschausky, Berlin; Bureauvorsteher Curt Melke, Berlin-Schöneberg. Tempelhofer Feld Akt-Ges. für Grundstücksverwertung in Berlin-Tempelhof u. Zweigniederlass. u. Verwaltung in Berlin, Charlottenstr. 60. Gegründet: 26./10. mit And. v. 26./10. u. 30./11. 1910; eingetr. 1./12. 1910 in Berlin-Mitte. Gründer: Deutsche Bank, Berlin; Dresdner Bank, Dresden-Berlin; Landgemeinde Tempelhof bei Berlin; Bank f. Handel u. Industrie Darmstadt-Berlin; Dir. F. Hartmann, Berlin. Diese Gründer haben alle durch die Errichtung der Ges., die Eintragung in das Handels- register u. die Ausgabe der Aktien entstehenden Stempel u. Kosten zu zahlen. Doch hat es die Ges. übernommen, an die Deutsche Bank, die von ihr im Interesse der Ges. als deren Geschäftsführerin aufgewandten Auslagen u. Kosten, nebst Zinsen in Höhe von M. 1 120 034 zu erstatten. In dieser Summe sind insbes. die Auslagen für die Verstempelung des zwischen der Gemeinde Tempelhof u. dem Reichs-(Militär-)Fiskus abgeschlossenen Vertrages vom 31./8. 1910 in Höhe von M. 863 336 sowie eine an die Gemeinde Tempelhof in Gemässheit des Ver- trages vom 8./9. 1910 geleistete Zahlung in Höhe von M. 250 000 enthalten. Zweck: Übernahme der Rechte u. Pflichten aus einem von der Deutschen Bank in Er- wartung der Errichtung der Ges. für diese mit der Gemeinde Tempelhof getroffenen Ab- kommen (Verwertungsvertrag). Hiernach überträgt die Gemeinde der Deutschen Bank die ausschliessliche Verwertung des von der Gemeinde laut Vertrag mit dem Militärfiskus vom 31./8. 1910 (Kaufvertrag) käuflich erworbenen, den westlichen Teil des Tempelhofer Feldes Aarstellenden Grundbesitzes. Die Ges. ist auch befugt, disponible Barmittel auszuleihen oder durch Diskontierung von Wechseln, Ankauf oder Beleihung von Wertpapieren aller Art oder durch Anlegung bei Bankhäusern nutzbar zu machen, Unternehm., die nach dem Ermessen des Vorstandes u. des A.-R. ihre Zwecke fördern, zu begründen u. einzurichten oder sich an solchen Unternehm. zu beteiligen u. überhaupt alle Massnahmen zu ergreifen, welche dem Vorstande in Gemeinschaft mit dem A.-R. zur Erreich. des Gesellschaftszwecks angemessen erscheinen. Die Ges. hat sich vorbehalten, die ihr aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte, sowie die darin bezeichneten Grundstücke u. andere Gerechtsame in jeder Art, namentlich auch durch Herstellung von Strassen, Plätzen, Baulichkeiten u. sonst. Anlagen zu erwerben u. auszunutzen, dieselben im ganzen oder in Teilen wieder zu veräussern, sowie hypothekarische Darlehen aufzunehmen oder auch zu gewähren usw. Durch Kaufvertrag v. 31./8. 1910 erwarb die Gemeinde Tempelhof vom Reichs-(Militär-) Fiskus den westlich von der Tempelhofer Chaussee in den Gemarkungen Tempelhof und Schöneberg belegenen Teil des Tempelhofer Feldes. Der Kaufpreis wurde auf M. 72 000 000, zahlbar in 20 jährl. zinsfreien Raten, festgesetzt (s. Handbuch II 1921/22). Im Falle eines Krieges wird die Zahlung der noch ausstehenden Kaufgeldraten vom Tage des deutschen Mobilmachungsbefehls bis zum 1./5. des auf die Demobilmach. folgenden Kalenderjahres unter entsprech. Verschieb. der Raten unterbrochen. Die Ratenzahlungen an den Fiskus ruhten also während des Krieges 1914–1918. Die Restkaufgelderforder. ist auf das Grundst. als Hypothek an erster Stelle zugunsten des Militärfiskus eingetragen und diesem ausserdem durch den Kreis Teltow garantiert. Der Militärfiskus hat aus der Pfandverbindlichkeit das durch den Bebauungsplan festgestellte Strassen- u. Platzland freizugeben, ferner vom Nettbauland nach Wahl der Gemeinde soviel Quadratruten, als unter Zugrundelegung eines Einheitspreises von M. 1240 pro Quadratrute durch Anzahl. auf den Kaufpreis oder durch Sicherbheitsstell. gedeckt sind. Behufs Durchführ. des Kaufvertrages hat die Gemeinde Tempelhof ein Ver- wertungsabkommen mit der Deutschen Bank geschlossen, welche ihrerseits sämtliche daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Tempelhofer Feld A.-G. für Grundstücks- verwert. übertrug. Demgemäss steht der Ges. die Verwert. des Terrains zu, wogegen sie unter Entlast. der Gemeinde deren vertragliche Leistungen, insbes. die Zahl. der Kaufgeld- kzaten, die Kosten von 2 Eisenbahnunterführ., dem Fiskus gegenüber übernimmt. Die Ges. steht den Gemeinden dafür ein, dass das gesamte Gelände bis zum 1./5. 1934 veräussert ist; andernfalls kann die Gemeinde verlangen, dass die Ges. den Restbesitz käuflich zum Preise von M. 1200 pro qR übernimmt. Die Gesamtfläche des Geländes beläuft sich auf 102 266 dR. Nach der Bau- polizeiverordn. vom Aug. 1898 ist durchweg grossstädtische Bebauung (parterre u. vier Ge- schosse) zulässig. Der genehmigte Bebauungsplan sieht vor, dass 44 % des Geländes auf Strassen- u. Platzland entfallen, sodass ca. 57 269 aR Nettobauland verbleiben, deren Jetzt- wert sich durch den Kaufpreis auf Basis eines 4 % Zinsfusses u. unter Berücksichtig. sämtl. auf insges. M. 12 000 000 geschätzten Aufwend. für Strassenbaukosten, Kanalisationsbeiträge, Schnellbahnzuschuss, Eisenbahn-Unterführungen etc. auf rund M. 1155 pro qR stellen. Als Eigentum der Gemeinde Tempelhof unterliegt der jeweils noch nicht veräusserte Teil des Geländes keiner Gemeindegrundsteuer. Die Wertzuwachssteuer kommt für die Verkäufe von Parzellen nicht in Betracht, da die Kommunen als Verkäufer von dieser Steuer befreit sind. Beiträge zu den Kosten der Kanalisation und zu dem Bau der Untergrundbahn dürfen seitens der Gemeinde von den Anliegern nicht erhoben werden. Mit dem Bau der Strassen ist Mitte 1911 begonnen worden. Über frühere Terrainverkäufe siehe Handbuch II 1921/22. Bis Juni 1915 waren auf dem verkauften Terrain rd. 40 Häuser