Bau-Banken, Bau-, Terrain- und Immobilien-Gesellschaften etce. 153 errichtet. Die Einzelprojekte für die Strassen sind aufgestellt u. die Aufschüttungsarbeiten im grossen Umfange aufgenommen u. derart gefördert worden, dass die teils provisorische u. teils definitive Regulierung verschiedener Strassenstrecken erfolgt ist. 1912/13 konnte die untere Hälfte des Parkringes fertiggestellt werden. Die Herstellung der Strassen ist 1913/14 u. 1914/15 weiter gefördert worden. 1915/16 bis 1918/19 wurden Neubauten nicht errichtet. Eine Wiederaufnahme der Bautätigkeit war auch im Jahre 1920/21 nicht möglich, da Bau- kosten für Hochbauten nicht gewährt wurden. Lt. Beschluss der G.-V. v. 4./11. 1920 Abänderung des mit der Gem. Tempelhof ge- schlossenen Verwertungsvertrages. Die Tendenz, den Hochbau zu beschränken u. möglichst durch den Flachbau zu ersetzen, hat dazu geführt, dass von dem der Verwert. durch die Ges. unterliegenden Terrain ca. 68 000 Quadratruten Bruttobauland, das ges. Gelände südl. des geplanten Parkrings mit Ausnahme eines Schutzstreifens an der Tempelhofer Chaussee, für den eine Randbebauung mit 4 Geschossen vorgesehen ist, der Bauklasse F (Landhaus- bau) überwiesen wurde. Für das Restgelände von 17 600 Quadratruten Nettobauland wurde der bisherige Hochbau mit Seitenflügel u. Quergebäude beschränkt u. nur noch eine fünfgeschossige Randbebauung zugelassen. Das der landhausmässigen Bebauung über- wiesene Gelände wurde von der Verwert. durch die Ges. ausgeschlossen u. der neu begründeten Gemeinnützigen Tempelhofer Heimstätten-Ges. m. b. H. zur Erbauung von Kriegerheimstätten uüberlassen. Demzufolge wurde der ursprüng. Kaufpreis von M. 72 000 000 auf M. 17 000 000 ermässigt u hierauf die in Ausführ. des früheren Verwert.-Vertrages an den Fiskus bereits gez. M. 9 500 000 verrechnet, so dass nur noch M. 7 500 000 in sechs gleichen Jahresraten ab 1./10. 1920 zu entrichten sind. Im Geschäftsj. 1920/21 ist eine Rate von M. 1 250 000 an den Fiskus gezahlt worden, so dass nur noch M. 6 250 000 in 5 Jahresraten an den Fiskus zu zahlen sind. Die G.-V. v. 4./11. 1920 genehmigte ferner die Aufheb. des der Gem. Tempelhof garantierten Gewinnanteils u. nach Zahlung einer 4 % kumulativen Div. die Verteil. des ev. erzielten Überschusses zu % an das Reich u. zu / an die Aktionäre. Gewinn-Verteilung: a) 5 % z. R.-F. (Grenze 10 % d. A.-K.); b) die restl. 95 % sind in der Höhe, welche der A.-R. als angemessen erachtet, zu verwenden zu Rückstell. auf die in Gemässheit des Kauf- u. Verwert.-Vertrags an den Fiskus noch zu leistenden Ratenzahl., u. zwar im Maximum bis zur Höhe des auf Grundlage von 4 % Zinseszinsen zu berechnenden jeweiligen Barwertes der noch ausstehenden Ratenzahl.; c) alsdann ist der der Gemeinde Tempelhof garantierte Gewinnanteil von M. 2 000 000 zurückzustellen; d) aus dem nach vorstehend be- zeichneten Rückstell. verbleibenden Überschuss erhalten die Aktionäre bis zu 5 % Div. auf das eingez. A.-K.; soweit die hiernach zur Verteil. gelangende Div. in einem Jahre hinter 5 % zurückbleibt, ist der Fehlbetrag aus den Überschüssen künftiger Jahre vorweg zu decken, jedoch nach Vornahme der unter a, b, c bezeichneten Rückstell.; e) von dem Rest erhält der A.-R. 7 % Tant.; dieser Gewinnanteil verringert sich um diejenigen Summen, welche dem A.-R. nach §$§ 19 Abs. 2 durch feste Vergüt. etwa bereits früher zugeflossen sind; f) der ver- bleibende Überschuss wird, soweit nicht die G.-V. ein Anderes bestimmt, zwischen der Ges. u. der Gemeinde Tempelhof in Gemässheit des Verwertungsvertrages dergestalt verteilt, dass die Ges. 85 %, die Gemeinde Tempelhof 15 % desselben erhält. Durch Auszahl. eines Gewinnanteils aus dem Jahresgewinn an die Gemeinde Tempelhof wird ein entsprechender Teil der unter c) bezeichneten Rückstell. frei. Die Ges. wird aufgelöst u. tritt in Liqu. auf Beschluss der G.-V. Mit Eintritt der Ges. in die Liqu. erlischt, vorbehaltl. der gesetzl. Gläubigerschutzvorschriften, jede etwa noch besteh. Einzahl.- Pflicht der Aktionäre. Aus dem Liqu.-Erlös wird zunächst an die Gemeinde Tempelhof derjenige Betrag ausgez., um welchen die an sie aus den Jahresgewinnen gezahlten Gewinnanteile hinter dem Betrag von M. 2 000 000 zurückbleiben. Alsdann werden an die Aktionäre Lit. B die- jenigen Beträge zurückgezahlt, die etwa über den Betrag von M. 250 auf die Aktie eingez. sein sollten. Alsdann werden die Aktien Lit. A bis auf M. 250 die Aktie zurückgezahlt. Darauf erfolgen die Rückzahl. auf alle Aktien gleichmässig, bis alle auf deren Nennwert geleisteten Zahlungen erstattet sind. Aus dem verbleibenden Überschuss wird zunächst den Aktionären eine etwa rückständige Div. (s. oben) dergestalt gezahlt, dass dieselben auch nach Eintritt der Ges. in Liquidation auf das jeweils noch eingezahlt gewesene Kapital 5 % lauf. Zs. erhalten. Von dem Rest erhält der A.-R. einen Anteil von 7 %; dieser Anteil verringert sich um diejenigen Summen, welche dem A.-R. durch feste Vergüt. etwa bereits zuge- flossen sind. Der alsdann noch verbleibende Überschuss wird zwischen der Ges. u. der Gemeinde Tempelhof in Gemässheit des Verwert.-Vertrages dergestalt verteilt, dass die Ges. von dem Überschuss zuzüglich des an die Gemeinde aus dem Liquidationserlös zur Auffüll. des Gewinnanteiles auf M. 2 000 000 vorweg gezahlten Betrages 85 %, die Gemeinde 15 % erhält, wobei auf den Anteil der Gemeinde dieser an sie vorweg gezahlte Betrag in An- rechnung gebracht wird. Der A.-R. erhält eine feste jährl. Vergüt. von zus. M. 25 000. Kapital: M. 12 500 000 in 10 000 Aktien Lit. A u. 2500 Aktien Lit. B àA M. 1000. Ursprüngl. M. 20 000 000 in 10 000 Aktien Lit. A u. 10 000 Lit. B. (Siehe hierüber Hand- buch II 1921/22). Lt. G.-V. v. 4./11. 1920 Herabsetzung des A.-K. auf M. 12 500 000 durch Zus.-Legung der Aktien Lit. B im Verh. 4:1 unter Verzicht auf weitere Einzahlung der Aktionäre Lit. B u. Gleichstell. der Aktien Lit. A u. B. Geschäftsjahr: 1./7.–30./6. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie Lit. A = 1 St.