Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. 267 Die Ges. ist berechtigt, Oblig. auszugeben, jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweilig ausstehenden Oblig. niemals mehr als den sechsfachen Betrag des Grundkap. ausmachen. Auch dürfen Oblig. nur in einem Betrage ausgegeben werden, welcher nicht höher ist, als der Bilanz- oder Anschaffungswert aller der Ges. gehörigen Vermögensobjekte. Die G.-V. v. 20./1. 1899 beschloss den Ankauf folgender Bahnen: 1) Normalspurige Kleinbahn von Voldagsen nach Duingen, 15.9 km lang, Erwerbspreis M. 1 260 000. Der Betrieb wird vom 15./11. 1898 ab für Rechnung der Ges. geführt. Die Konz. ist am 4. bezw. 30./9. 1895 für unbeschränkte Dauer erteilt. Auf dem Bahnunter- nehmen ruht eine im Bahngrundbuche eingetr. Schuld an die Provinz Hannover von urspr. M. 800 000, welche die Ges. in Anrechnung auf den Kaufpreis mit übernommen u. mit 3.34 % jährl. zu verzinsen u. mit 1.25 % jährl. zu tilgen hat (noch ungetilgt M. 547 326). Die Ver- längerung der Kleinbahn Voldagsen-Duingen um 11.7 km bis Delligsen ist am 11./8. 1901 in Betrieb genommen. Diese Fortsetzung, von Preussen u. Braunschweig konz., erforderte M. 1 013 000 (ohne Grunderwerb); dazu gab der braunschweig. Staat M. 135 000, die inter- essierten Gemeinden u. Industriellen den Grund u. Boden frei, sowie M. 50 000, so dass die von der Ges. aufgewendeten Kosten M. 828 000 betrugen. 2) Nebenbahn von Ettenheimmünster über Ettenheim an den Rhein (Baden) mit Im Spurweite, 15.9 km lang, Kaufpreis M. 290 000. Zu den Baukosten dieser Bahn haben der Staat einen unverzinsl., nicht rückzahlb. Zuschuss von M. 240 000, die Gemeinden einen solchen von M. 60 000, sowie freien Grund u. Boden im Werte von etwa M. 95 000 geleistet. Konz. 60 Jahre von der Betriebseröffn. am 22./12. 1893 an gerechnet. Ein unentgeltlicher Heimfall der Bahn an den Staat ist nicht vorgesehen, der Staat ist aber berechtigt, die Bahn nach Ablauf von 25 Jahren zu einem Kaufpreise zu übernehmen, welchem der 25 fache Betrag der durchschnittl. jährl. Reineinnahme der dem Ankaufstermin voraus- gegangenen 5jähr. Betriebsperiode zu Grunde gelegt werden soll. Sofern die Reineinnahme 4 % der von dem Konzessionär aus eigenen Mitteln aufgewendeten erstmaligen Anlagen zuzügl. jener der späteren Erweiter. u. Ergänz. übersteigt, wird der Mehrbetrag an Rein- einnahme auf den vom Staat geleisteten Baukostenbeitrag u. auf die übrigen Anlagekosten der Bahn im Verhältnis der bezügl. Kapitalbeträge verteilt. Der auf den Staatsbeitrag entfallende Anteil dieses Mehrbetrages kommt bei Ermittelung des Kaufpreises, welcher mind. die Anlagekosten erreichen muss, von dem gesamten Reinertrag in Abzug. Diese Anlagekosten der Schmalspurbahn Rhein-Ettenheimmünster betrugen M. 396 162. Der Betrieb der Bahn wurde vom 15./11. 1898 ab für Rechnung der Ges. geführt. 3) u. 4) Normalspurige Nebenbahnen Krozingen-Staufen-Sulzburg u. Haltingen-Kandern, 11 bezw. 13 km lang mit der dazu gehörigen Reparaturwerkstatt in Sulzburg, Kaufpreis M. 967 500. Beim Bau der Bahnen haben der Staat zu den Baukosten unverzinsl. nicht rückzahlb. Zuschüsse von M. 481 300, die Gemeinden solche in Höhe von M. 153 650, sowie freien Grund u. Boden im Werte von M. 200 000 geleistet. Die Übergabe an die Ges, ist am 31./3. 1899 erfolgt. Dauer der Konz. 90 Jahre, von der am 22./12. 1894 auf der Strecke Krozingen-Sulzburg u. am 1./5. 1895 auf der Strecke Haltingen-Kandern erfolgten Betriebs- eröffnung an gerechnet. Nach Ablauf der Konz. gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum des Staates über. Für das Ankaufsrecht des Staates vor Ablauf der Konz. sind gleiche Bestimmungen wie bei der Bahn zu 2 getroffen. Anlagekosten M. 802 420. 5) Normalspurige Nebenbahn Biberach-Zell-Oberharmersbach (10.6 km). Bei dem Bau der Bahn hat der Staat zu den Baukosten einen unverzinsl. nicht rückzahlb. Zuschuss von M. 318 540, die Gemeinden freien Grund u. Boden im Wert von etwa M. 185 000 geleistet. Dauer der Konz. 90 Jahre, ab 15. Dez. 1904. Nach Ablauf der Konz. gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum des Staates über. Für das Ankaufsrecht des Staates vor Ablauf der Konz. sind gleiche Bestimmungen wie zu 2 getroffen. 6) Normalspurige Nebenbahn Oberschefflenz-Billigheim (8.5 km). Bei dem Bau der Bahn hat der Staat zu den Baukosten einen unverzinsl. nicht rückzahlbaren Zuschuss von M. 260 700, die Gemeinden freien Grund u. Boden im Werte von etwa M. 120 000 geleistet. Dauer der Konz. 90 Jahre, ab 12./6. 1908. Nach Ablauf der Konz. gehen die Bahnanlagen unent- geltlich in das Eigentum des Staates über. Für das Ankaufsrecht des Staates vor Ablauf der Konz. sind gleiche Bestimmungen wie zu 2 getroffen. Die Nebenbahn Erstein-Ottrott (19.5 km) ist infolge des Friedensvertrages von Versailles aus der Verwalt. der Ges. ausgeschieden. Die Entschädigungsfrage ist noch nicht endgültig geregelt. Konsortialbahnen: 1) Nebenbahn Achern-Ottenhöfen (10.4 km lang; normalspurig); Betriebseröffnung 2./9. 1898. 2) Nebenbahn Möckmühl-Dörzbach (39 km lang; 0.75 m-spurig), Betriebseröffnung 15./3. 1901. An diesen Bahnen ist die Ges. mit insgesamt M. 600 000 beteiligt. (Die Nebenbahnen Rosheim-St. Nabor u. Diedenhofen-Mondorf sind infolge des Friedensvertrages von Versailles ebenfalls aus der Verwalt. der Ges. ausgeschieden. Pachtbetriebe: 1) Nebenbahn Mosbach-Mundau (28 km lang; 1 m-spurig). Betriebs- eröffnung 3./6. 1905. Wegen schlechter Betriebsergebnisse der dem Reich gehörigen Strecke hat die Ges. 1921 bei der Reichsregierung Zahl. eines laufenden Betriebszuschusses oder Entbindung vom Pachtvertrag, der bis zum 31./3. 1926 läuft, beantragt. 2) Nebenbahn Vorwohle-Emmerthal. Die Ges. hat M. 1 600 000 Akt. Lit. A u. M. 19 000 Akt. Lit. B dieses Unternehmens erworben. Insgesamt erbrachten die Bahnen in 1921/22 einen Ertrag von M. 3 884 849.