Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 368 Zweck: Bau u. Betrieb der vollspurigen Kleinbahn von Wolmirstedt nach Colbitz: Länge 8.52 km. Betriebseröffnung am 9./9. 1910. Kapital: M. 485 000 in 485 Aktien à M. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1921: Aktiva: Eisenbahnbau 392 696, Beteil. 26 000, Eff. 30 000, Ern.-F.-Anl. 138 769, Kaut.-Eff. 3455, Spez.-R.-F.-Anl. 1554, Material. 110 949, Forder. 184 704, Bankguth. 64 605, Kassa 16 926. – Passiva: A.-K. 485 000, Grund u. Boden 30 000, Ern.-F. 203 923, Spez.-R.-F.-Anl. 1718, R.-F. 9920, Schulden 231 257, alte Div. 140, Reingewinn 8738. Sa. M. 970 697. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. 3576, Ern.-F. 63 002, Spez.-R.-F. 29, R.-F. 145, Reingewinn 8738. – Kredit: Vortrag 19 203, Zs. 809, Kursgewinn 429, Betriebsüberschuss 55 049. Sa. M. 75 491. Dividenden 1912–1921: 2, 2½, 1½, 1, 1, 2, 2, ?, 5, 0 %. Direktion: Vors. Landesbaurat Sell, Merseburg; Stellv. Landeskleinbalm-Dir. Hasemeyer, Merseburg; Amtsvorsteher Braemer, Colbitz; Oberamtmann Alfred Druckenbrodt, Mose. Aufsichtsrat: Vors. Geh. Reg.-Rat Armin Auffarth, Magdeburg; Stellv. Landrat Böttger, Wolmirstedt, Zimmermeister Wilh. Thiede, Wolmirstedt; Brauereibes. Friedr. Ritter, Colbitz; Landesrat Roscher, Merseburg. Würzburger Strassenbahnen Akt.-Ges. in Würzburg. Gegründet: 10./7. 1899; handelsger. eingetr. 24./7. 1899. Gründer s. Jahrg. 1900/1901. Zweck: Herstellung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen insbesondere in Würz- burgund dessen Umgebung, sowie die Erlangung von Konzessionen für Strassenbahnen, ferner die Herstellung von Anlagen für elektr. Beleuchtung und Kraftübertragung und der Betrieb aller mit vorstehendem zusammenhäng. Geschäfte. Die Bauausführ. sämtl. Linien (auch der etwa noch später zu erbauenden Strecken) erfolgte durch die Elektricitäts-Act.-Ges. Schuckert & Co. in Nürnberg. Die Umwandlung der 1899 bestandenen Linien (4,6 km) und der Bau der neuen Strecken, sowie die Inbetriebsetzung derselben war im Sommer bezw. Herbst 1900 vollendet. Betriebslänge 15,08 km. Linien: a) Bahnhof– Domstrasse Sanderau; b) Bahnhof–Sanderglacisstrasse - Guttenberger Wald; c) Grombühl (Wagner- platz Wörthstrasse, Grombühl–0berzell. Die Konzession der Stadtgemeinde Würzburg läuft bis 1. Okt. 1939. Als Entgelt für die Benutzung der städtischen Strassen hatte die Ges. bis zum 1. Mai 1902: 0 %; vom 1. Mai 1902 bis 1. Mai 1912: 1 % zu zahlen; von da ab werden gezahlt: vom 1. Mai 1912 bis 1. Mai 1922: 2 %; vom 1. Mai 1922 bis 1. Mai 1927: 3 %, vom 1. Mai 1927 bis 1. Mai 1932: 4 %; vom 1. Mai 1932 ab 5 % der jährl. Bruttoeinnahmen an die Stadt, jedoch nur von den Einnahmen aus dem Betrieb innerhalb der jeweiligen Stadtgemarkung nach Verhältnis der auf letzterer geleisteten Wagenkilometer zu den auf sämtlichen Linien geleisteten Wagenkilometern. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, nach Ablauf von 25 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab die gesamte Anlage für den 20fachen Durchschnittsbetrag des Reingewinns der letzten fünf Betriebsjahre käuflich zu erwerben, jedoch soll der Übernahmepreis den 1½ fachen Taxwert des ganzen Werkes, welcher mit Rücksicht auf den Fortbetrieb der Bahn zu schätzen ist, nicht übersteigen. Der Vertrag gilt auf je weitere 10 Jahre verlängert, falls die Stadt sich nicht auf desfallsige Aufforderung der Ges. im vorletzten Jahre binnen 3 Monaten erklärt hat. Nach Verlauf von 80 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab geht die gesamte Anlage ohne Ausnahme unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über. Nach Ablauf der Betriebsdauer hat die Stadt das Recht, die Fortschaffung der Anlagen unter Herstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die ganze Anlage, und zwar die gesamten Gleisanlagen nebst Zubehör ohne Entschädigung, das bewegliche Betriebsmaterial, die Gebäulichkeiten und die maschinellen Anlagen zum Taxwert und die Grundstücke zum Erwerbspreis zu über- nehmen. Die Kosten für Anlage u. Erweiterung von Bauten werden nach Vollendung der- selben durch gegenseitiges Anerkenntnis festgestellt. Der Strom ist von dem Städt. Elektrizitätswerke zu entnehmen. Die Ges. hat den Selbstkostenpreis zuzügl. 20 % desselben an das städt. Elektrizitätswerk zu entrichten. Die Ges. ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde im Falle des Bedürfnisses, worüber im Streitfalle ein Schiedsgericht entscheidet, während der ersten 35 Jahre der Kon- zessionsdauer den Bau weiterer Linien auszuführen. Ist ein solches Bedürfnis festgestellt, so muss die Inbetriebsetzung der neuen Linien in 9 Monaten vom Tage der Aufforderung an geschehen. Die durch Krieg u. Revolution entstandenen Verhältnisse brachten das Unternehmen zum Erliegen u. zwangen zur Einstellung des Betriebes seit 8./4. 1920. Die gerichtlichen Klagen der Stadt auf Wiederaufnahme des Betriebes wurden abgewiesen. Mit der Betriebs- pächterin, Elektricitäts-A.-G. vorm. Schuckert & Co. in Nürnberg, die sich ihrer Div.- Garantie entziehen wollte u. das ganze Vertragsverhältnis für aufgehoben erklärte, kam schliesslich der folgende Vergleich zustande: I) Der Bau-, Betriebs- und Pachtvertrag Y. 11./12. Aug. 1899 bzw. 11. Mai 1908 wird mit Wirk. v. 1 /4. 1919 ab aufgehoben (s8. Jahrg. 1920/21 ds. Handbuches). 2) Die M. 136 784, die sich 1919 20 als Betriebsüberschuss ergeben haben, werden den Würzb. Strassenbahnen überwiesen. Diese bestreitet daraus die