Z‚――――― 88..Q.Q.QQ... 3 . = 36................... 1080 % Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. bezw. Gemeinden aufgenommen. Durch die Gasfernleitung wurden 1921/22 im ganzen 81 467 485 cbm abgesetzt. Der Gasabsatz in den in eigener Verwaltung betriebenen Gas- anstalten Rotthausen, Borbeck u. Mettmann sowie bei dem Pachtbetrieb Dülken betrug 1916/17–1921/22: 5 724 830, 5 644 981, 6 169 878, 6 775 825, 7 327 908, 7 592 585 cbm. Die Wasserabgabe betrug 4 350 492 cbm. Die Beteilig. an fremden Unternehm. umfassen folg. Werte: Aktien der Kreis Ruhrorter Strassenbahn A.-G.; Anteile der Bochum-Gelsenkirchener Bahn-Ges. m. b. H.; Aktien der Westf. Kleinbahnen A.-G.; Aktien d. Rhein. Bahnges.; Aktien des Westfäl. Verbands-Elektrizi- tätswerks A.-G. in Kruckel; Aktien des Elektrizitätswerks Berggeist A.-G. Das Elektrizitäts- werk Berggeist A.-G. erwarb von dem Rhein.-Westf. Elektrizitätswerk A.-G. das gesamte Kap., nämlich M. 300 000 Anteile des Bergischen Elektrizitätswerks m. b. H. in Solingen. Ferner besitzt die Ges. sämtl. Anteile der Elektrizitätswerke Wermelskirchen G. m. b. H., Anteile der Rheinisch-Westfäl. Bahngesellschaft m. b. H. in Essen; Aktien der Paderborner Elektrizitätswerk- u. Strassenbahn-A.-G., Paderborn, Anteile der Kreis Mettmanner Strassen- bahnen G. m. b. H., Aktien der Bergischen Licht- u. Kraftwerke A.-G. in Lennep, Clever Strassenbahn-Ges. m. b H., der Strassenbahn Mörs-Camp-Rheinberg G. m. b. H. Per 1./6.1912 pachtweise Übernahme des Betriebes der Solinger Kreisbahn. 1920 Abschluss eines Betriebs- gemeinschaftsvertrages mit der Braunkohlen- u. Brikettwerke A.-G. Roddergrube in Brühl. Auf dieser Grube ist eine grosse elektr. Zentrale errichtet. Die a. o. G.-V. v. 4./3. 1921 genehmigte die Interessengemeinschaftsverträge mit den sogen. Stinnes-Zechen, der Gew. Viktoria Mathias, Graf Beust u. Friedrich Ernestine. Nach den Verträgen, die auf 90 Jahre abgeschlossen werden, übernimmt das Rheinisch- Westf. Elektrizitätswerk die Geschäftsführung u. Verwalt. sämtl. Anlagen der Stinnes- Zechen. Bei einem Verkauf von Schacht- oder Werksanlagen bedarf es des Einverständ- nisses der Stinnes-Zechen. Gegenüber den Kuxenbesitzern der Stinnes-Zechen übernimmt das R.-W. E. eine Ausbeutegarantie von M. 1000 jährlich für Viktoria Mathias. M. 920 für Graf Beust u. M. 800 für Friedrich Ernestine, zus. M. 2 720 000. Wenn das R.-W. E. für die ersten 10 Jahre der Dauer der Verträge nicht die gegenwärtige Div. von 8 % verteilt, muss der Uberschuss der Zechen so erhöht werden, als wenn die R.-W. E.-Div. 8 % beträge. Das Inkrafttreten der Verträge ist an die Bedingung geknüpft, dass bis zum 15./4. mind. 81 % aller Kuxe der Stinnes-Zechen den R.-W. E.-Werken zur Übernahme bis zum 30./6. 1931 eingestellt werden. Für die Gewährung dieses Optionsrechtes erhalten die Kuxen- besitzer der Stinnes-Zechen je M. 1250 bzw. M. 1150 bzw. M. 1000 jährlich auf den Kux. Nach Ablauf der 10 Jahre soll der Übernahmepreis für alle 3 Stinnes-Zechen M. 34 000 000 betragen. 1922 fand ein Aktienaustausch mit der Roddergrube sowie mit den vorstehenden Gewerk- schaften statt (s. u. Kap.). Vertrag mit der Stadt Essen: Der von der Elektrizitäts-Akt.-Ges. vorm. W. Lahmeyer & Co. in Frankf. a. M. übernommene, vom Dez. 1897 bis Januar 1898 datierte Vertrag mit der Stadt Essen gibt der Ges. auf 40 Jahre das Recht, die städtischen Strassen u. Plätze zur Leitung elektr. Energie zu benutzen. Nach Ablauf des Vertrages ist die Stadt berechtigt, das Elektrizitätswerk gegen Zahlung des Taxwertes zu übernehmen, wobei das innerhalb des Stadtgebietes liegende Leitungsnetz kostenlos in den Besitz der Stadt über- geht. Die Ges. ist verpflichtet, der Stadtgemeinde Essen 5 % der Brutto-Einnahme, welche aus der Lieferung elektrischer Ströme und aus der Vermietung elektr. Einricht. durch das Elektrizitätswerk innerhalb des Stadtgebietes erzielt wird, zu entrichten, solange diese Brutto- Einnahme weniger als M. 100 000 beträgt. Die Abgabe soll, sobald die Brutto-Einnahme M. 100 000 erreicht hat, bezw. übersteigt, für je M. 50 000 Mehreinnahme um je ½ % er- höht werden, bis zu einem Höchstbetrage von 8 %. Die Stadtgemeinde Essen ist berechtigt, auch während der Vertragsdauer, und zwar zum erstenmal nach Ablauf des zehnten Be- triebsjahres, das Elektrizitätswerk für eigene Rechnung zu übernehmen. Will sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so muss sie dies der Ges. ein Jahr vorher anzeigen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle nach Wahl der Ges. entweder nach dem Ertrage ermittelt oder nach demjenigen Werte festgestellt, welcher sich aus den Büchern der Gesellschaft ergibt. Im ersteren Falle soll als Kaufpreis gelten der mit 25 kapitalisierte durchschnitt- liche bilanzmässige Reingewinn der letzten drei Betriebsjahre vor der Übernahme. Im letzteren Falle wird der Kaufpreis um 10 % höher gestellt, als der Wert beträgt, welcher aus den Büchern derart ermittelt wird, dass von den Gesamtanschaffungskosten des Werkes die vorgenommenen ordnungsmässigen Abschreibungen in Abzug kommen. Der nach obigem ermittelte Kaufswert soll jedoch, falls die Erwerbung mit Ablauf des 10. Be- triebsjahres erfolgt, 120 % des ursprünglichen Anlagewertes nicht übersteigen, und wird letztere Zahl in den folgenden 10 Jahren, also bis zum 20. Betriebsjahre, jährlich um 3 %, in den weiteren 10 Jahren (vom 20. bis 30.) jährlich um 3¼½ % und in den letzten 10 Betriebsjahren (vom 30. bis 40.) und event in den weiter folgenden jährlich um 4 %, jedoch nicht unter 0, vermindert. Für die Übernahme der Erweiterungen des Werkes gelten dieselben Bestimmungen bezw. dieselben Maximalbeträge, bezogen auf das jeweilige Anlagekapital, wobei die jeweilige Dauer von der Inbetriebsetzung der Erweiterung an zu rechnen ist. Ebenso gelten dieselben Bestimmungen für die Übernahme der zur Strom- versorgung von Nachbargemeinden angelegten Teile des Leitungsnetzes nebst Zubehör. Will die Stadt von dem fünfzehnten Betriebsjahre an oder später auf die Stromlieferung