3352 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. s heutsche Briefmarken-Handels-Akt.-Ges. (Debriehag) in Berlin W. 9, Potsdamer Str. 22b. Gegründet: 20./9. 1923; eingetr, 6./1 1. 1923. Gründer: Deutsche Industrie-Bank A.-G., Otto Wiesner, Ing. Waldemar Otto Obst, Berlin; Oberstleutnant a. D. Wilh. Sichting, Berlin- Lichterfelde; Harry Hoffmann, Ing. Heinr. von Wenck, Berlin. Zweck: Handel mit Briefmarken u. philatelistischen Bedarfsartikeln. 3 Kapital: M. 660 Mill. in St.-Akt., nämlich 45 000 zu M. 10 000. 20 000 zu M. 5000 u. 80 000 zu M. 1000, sowie 3000 Vorz.-Akt. zu M. 10 000. Urspr. M. 150 Mill. in 15 000 Akt. zu M. 10 000, übern. von den Gründern zu pari. Erhöht lt. G.-V. v. 23./11. 1923 zur Stärkung der Betriebsmittel um bis zu M. 850 Mifl. Durchgeführt um M. 510 Mill. auf Kosten der Ges. unter Ausschluss des gesetzl. Bezugsrechts der Akt. in 30 000 St.-Akt. zu M. 10 000, 20 000 St.-Akt. zu M. 5000, 80 000 zu M. 1000 u. 3000 Vorz.-Akt. zu M. 10 000. Die Vorz.- Akt. zum Nennwert, die St.-Akt. zu 101 % ausgegeben. Die Vorz.-Akt. erhalten bis zu 6 % Vorz.-Div. mit Nachzahlungspflicht u. haben. Io fach. Stimmrecht in best, Yällen. Geschäftsjahr: 1./10. –30. 9. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. ― Direktion: Otto Wiesner. Aufsichtsrat: Ing. Otto Obst, Berlin; Wilh. Sichting, B.-Lichterfelde; Harry Hoffmann, Bankdir. Herm. Kolbe, Berlin. speutsche Elektromotoren-U eberwachungs-Akt.-Ges. in Berlin C. 19, Rossstr. 29/30. Gegründet: 16./4..1924; eingetr.: 29./4. 1924; Gründer: Ing. Rudolf Hommann, Ing. Curt Römpler, Hans Wilke, Bankbeamter Ectich Wegener, Bankprokurist Gustav Treuss, Berlin. Yweck: Überwachung und Instandhaltung von Elektromotoren dritter Personen gegen Zahlung von Pauschalgebühren. Kapital: G.-M. 50 000 in 50 Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari. Geschäftsjahr: 2 Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Akt. = 1 St. Direktion: Carl Kirschke, Frie srichshagen. Aufsichtsrat: Namen trotz Ersuchens nicht zu orhalten. *Deutsche Golddiskontbank, Berlin 0. 19, Kleine Jägerstr. 1 (im Gebäude der Reichsbank). Gegründet: 7./4. 1924 nach Massgabe des Reichsgesetzes vom 19./3. 1924 unter Führung der Reichsbank, jedoch mit privatem Kapital. Dem Verkehr übergeben 16./4. 1924. Die Deutsche Golddiskontbank ist von der Reichsregierung vollständig unabhängig. 0 Zweck: Als reine Privatbank hat die Deutsche Golddiskontbank den Zweck, auf Grund in- und ausländischer Kapitalbeteiligung u. Kreditgewähr. sowie unter Nutzbarmachung verfügbarer deutscher Goldreserven mit Hilfe des ihr verliehenen Notenausgaberechtes be- rechtigte Kreditbedürfnisse der heimischen Wirtschaft zu befriedigen. Betrieb von Bankier- geschäften, Ausgabe von Banknoten. Die Bank darf in keiner Form dem Reich, den Ländern oder Kommunen Kredite gewähren oder Garantien für sie übernehmen. Wert- Hestände der Bank können, auch soweit sie Notendeckung sind, bei ausländischen Treu- händern gehalten werden. Als Treuhänder sollen in der Regel ausländische Zentralnoten- pbanken dienen. Werte, die zur Notendeckung gehören, dürfen weder belastet noch ver?- pfändet werden. Die Deutsche Golddiskontbank ist als reine Privatbank einer in- oder ausländischen politischen Kontrolle nicht unterworfen. Ueber die Auflösung der Bank ist folg. bestimmt: Im Falle der Liquidation wird das gesamte Vermögen einschl. der Reserven der Golddiskontbank unter die Aktionäre nach dem Verhältnis der eingezahlten Aktienbeträge verteilt. Für den bis zum Beginne der – Liquidation verflossenen Teil des Geschäftsjahres hat nach Massgabe einer für den Tag vor Liquidationsbeginn aufzustellenden Bilanz eine besondere Gewinnverteilung stattzufinden. Nach dem Abschluss der Liquidation erfolgt die Hinterleg. der Bücher u. Papiere der liquidierten Bank bei der Reichsbank. Diese wird auch ermächtigt, für den Fall, dass sich nachträglich noch weiteres der Verteil. unterliegendes Vermögen herausstellt, die bisher. Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen. Die Reichsbank hat das Recht, die Deutsche Golddiskontbank jederzeit zu liquidieren. Die Liquidation bedarf der Zustimmung der G.-V. der Deutschen Golddiskontbank. Notenausgabe: Der Gesamtbetrag der auszugebenden Noten darf £ 5 000 000 nicht Aberschreiten. Einen Charakter als gesetzl. Zahlungsmittel besitzen die Noten nicht. Die- selben dürfen nur auf Beträge von 5 oder von einem Vielfachen dieses Betrages lauten. Ausgabe von Noten in höherem Betrage als £ 5 bedarf der Zustimmung des Aufsichts- rates, Für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten ist die Bank verpflichtet, jederzeit mindestens die Hälfte in Gold oder kurzfristigen Devisen, den Rest in diskontierten auf ausländische Währung effektiv lautenden Wechseln und Schecks als Deckung zu halten. An Banken, die ein Notenausgaberecht zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19./3. 1924 nicht besitzen, darf während der Dauer des Notenausgaberechtes der Deutschen Golddiskontbank ein solches Recht nicht erteilt werden. Das Recht der Notenausgabe der * Deutschen Golddiskontbank erlischt mit dem Notenausgaberecht der Reichsbank, spätestens