– * ―0― – 2 ― * ...... ― = = = 3 *―¹ * = ―― . = Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründun 55 In dieser Summe inbegriflen ist ein dem Reiche sofort zur Verfügung gestelltes unverzins- liches Darlehen von 200 Mill. Rentenmark. Das Reich verwendet diese Summe zur Einlos. oder Teileinläs. seiner bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen. Sobald die * * Nachträge. 33 *― gen, Deutsche Rentenbank mit der Ausgabe von Rentenbankscheinen begonnen hat, dürfen bei der Reichsbank Schatzanweis. nicht mehr diskontiert werden. Bis zum Ablauf der Einlöbss. der bis dahin vonseiten des Reiches bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweis. sined Prolongationen in solchen Schatzanweis. zulässig. Die Deutsche Rentenbank ist fernenrn/ nach Massgabe der Satzung berechtigt, der Reichsbank und den Privatnotenbanken zum Zwecke der Kreditversorgung der Privatwirtschaft bis zum Betrage von 1200 Mill. Renten- mark Kredite zu gewähren. Die Beteiligung der Reichsbank und der einzelnen Privat- 28 notenbanken an diesen Krediten richtet sich nach dem Verhältnhis ihrer Notenausgabe am 31. Juli 1914. – Nach $ 20 der Satzungen ist der Verwaltungsrat unter anderem 3 befugt, mit dem Reich, der Reichsbank und den Privatnotenbanken die nach dem Gesetz erforderl. Vereinbar. über die Höhe der ihuen zu gewährenden Kredite und deren Bedingg-. zu treflen; dabei hat der Verwaltungsrat darauf zu halten, dass die Weitergabe der Kredite durch dic Reichsbank und die Privatnotenbanken in einer den Bedürfnissen der Berufs- stände und ihrer Beteiligten an der Deutschen Rentenbank entsprechenden Weise erfolgt. Die erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankyerordnung enthalten ausführlichere Angaben über die Belastung der land-, forstwirtsthaftlichen u. gärtnerischen Grundstücke sowie der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschl. der Banken, über Befreiung der Belastung, über Zuständigkeit und Verfahren bei der Durchführungg der Belastung, über Auskunftspflicht der Finanzämter u. private Rechtsverhältnisse. ― Kapital: Das Kapital u. die Grundrücklage der Deutschen Rentenbank beträgen 3200 Mil? Rentenmark; der Betrag wird zu gleichen Teilen von der Landwirtschaft einerseits u. von Industrie, Gewerbe u. Handel (einschl. der Banken) andererseits aufgebracht. Nach Mass- gabe der Aufhebung der Zwangswirtschaft ist der Grundbesitz gleichfalls zum Zwecke der Verstärkung der Mittel der Deutschen Rentenbank heranzuziehen. Das Kapital besteht in Grundschuld u. Schuldverschreib. Die Grundschuld lautet auf Goldmark (1 G.-M. = ½.o Kg * Teingold). Das Kapital der Grundschuld ist mit 6 % zu verzinsen. Die Zinsen sind vom Lage des Inkrafttretens der Gründungsverordn, ab am 1./4. u. 1./10. zuerst am 1./4. 1924 zu entrichten. Das Kapital der Grundschuld ist für die Deutsche Rentenbank unkündbar. Dem Eigentümer steht die Kündigung nicht vor Ablauf von fünf Jahren frei. Von der Ausgabeberechtigung von 3200 Mill. Rentenmark darf die Bank vorerst nur Gebrauch machen von 2400 Mill. Rentenmark. Die verbleibenden 800 Mill. Rentenmark dienen alses Grundrücklage, über deren Verfügung der A.-R. Beschluss fasst. An dem Kapital der Deutschen Rentenbank sind die Eigentümer der belasteten Grundstücke u. die Unternehmer der belasteten Betriebe in dem Verhältnis der von ihnen eingebrachten Grundschulden,, Schuldyverschreib., Goldbeträge u. Zahlungsmittel in ausländischer Währ, beteiligt. Anteis Sscheine werden nicht ausgefertigt. Die Antaile sind nur mit Genehmig. der Deutschen KRentenbank übertragbar. „ ― 3 Rentenbriefe: Die Deutsche Rentenbank stellt auf Grund der für sie begründeten Grund- 3 schulden u. der ihr zu übergebenden Schuldverschreib. Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe 3 lauten auf G.-M. 500 oder ein Vielfaches davon. Die Rentenbriefe sind mit 5 % verzinslich ―=― u. können nagch Ablauf von 5 Jahren von der Deutschen Rentenbank zur Rückzahl, zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Eine frühere Aufkündig. ist nur im Falle der Liquidstion zulässig. In Ansehung der Befriedig. aus den für die Deutsche Rentenbank begründeten Grundschulden u. den der Deutschen Rentenbank aus- gehändigten Schuldverschreib. gehen die Forder. der Rentenbriefgläubiger den Forder. allern anderen Gläubiger der Deutschen Rentenbank vor. Verringert sich die Deckung, so ist der entsprechende Betrag von Rentenbriefen zu vernichten. Die Rentenbriefe dienen als Dechugg für die auszugebenden Rentenbankscheine, dessen Werteinheit die Rentenmark ist. Rentenbankscheine: Auf Grund je eines über G.-M. 500 lautenden Rentenbriefes dürfen unter der Bezeichn. Rentenbankscheine besondere Wertzeichen im Betrage von 500 Rentenmark. insgesamt nicht mehr als der Betrag des Kapitals u. der Grundrücklage, ausgegeben werden Soweit die vorgesehene Deckung nicht vorhanden ist, ist die Ausgabe von Rentenbank- ― scheinen nicht gestattet. Die Rentenbanksrheine sind an den öffentlichen Kassen als Zahlungsmittel anzunehmen; die näheren Bestimm, erlässt der Reichsminister der Finanzen. Auf die Rentenbankscheine finden die Vorschriften über Geldzeichen sowio die Vorschriften der $ 4 Abs. 2, 3, $§ 5 u. § 59 Abs. 1 Ziffer 3 des Bankgesetzes entsprechende Anwend. Die ausgegebenen Rentenbankscheine müssen seitens der Deutschen Rentenbank jederzeit aufßf Verlangen derart gegen Rentenbriefe eingelöst werden, dass auf 500 Rentenmark ein Renten- brief über G.-M. 500 gewährt wird. ――― Geschäftsjahr: Kalenderj. Gien.-Vers,: Im 1. Geschäftshalbj. . Stimmrecht: Je 10 Millionen Rentenmark-Anteile 1 St. „.„.. Gewinn-Verteilung: Vorweg wird ein Betrag von 40 % des Reingewinns einem Tilgungs- konto zugeführt; nach Tilg. des dem Reich zinslos gewährten Darlehens von 200 Mill. Reuten- mark ermässigt sich der dem Tilgungskonto zuzuführende Betrag auf 30 % des Reingewinns; alsdann wird ein Betrag bis zur Höhe von 6 % des Wertes der eingebrachkfen Grundschulden, Schuldverschreib., Goldbeträge u. Zahlungsmittel in ausländischer Währ. den Anteilseignen zugeführt; soweit die Einlagen in Grundschulden u. Schuldverschreib. bestehen, wird der – – * 2 * * * * * 4 „ * 3 9 0 *― * ―― =