Banken und andere Geld-Institute. 27 Fimmen, Berlin; Gen.-Dir. Dr. Ewald Huck, Königsberg i. Pr.; Stadtrat a. D. Hermann Jursch, Präs. Dr. Ernst Kleiner, Rechtsanwalt Dr. Otto Klepper, Berlin; Gen.-Dir. Josef Lammers, Wiesbaden; Dir. Ernst Possel, Berlin; Oberfinanzrat Dr. Heinz Rabeling, Oldenburg; Min.- Rat Franz Schrodt, Darmstadt; Min.-Rat Dr. Ludwig Simon, Berlin; Finanzpräs. Dr. Oskar Stübben, Braunschweig; Landesbank-Dir. Landrat a. D. Dr. Otto Wachs, Kiel; Haupt- ritterschafts-Dir. Dr. Friedrich v. Winterfeld, Berlin. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Deutsche Rentenbank, Berlin W 8, Wilhelmstr. 67. Gegründet: Im Rahmen des Reichsgesetzes vom 13./10. 1923 wurde die Rentenbank- verordnung vom 15./10. 1923 erlassen, hierzugehörig zwei Durchführungsbestimmungen vom 14./11. u. 17./12. 1923. Nachdem die von den Gründern aufgestellten Satzungen durch die Reichsregierung genehmigt waren, trat die Deutsche Rentenbank am 1./11. 1923 in Wirksam- keit. In ihrer gesamten Organisation ist die Bank vollständig unabhängig u. selbständig, nur die Satzungen u. die Wahl des Präsidenten unterliegen der Genehmig. der Regierung. Der Deutschen Rentenbank wurde durch Gesetz die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechtes verliehen. Den handelsgesetzlichen Vorschriften über Handelsregister-Ein- tragung unterliegt die Bank nicht, ebenso ist die Bank befreit von allen Einkommen- u. Vermögensteuern des Reiches, der Länder u. Gemeinden. Zweck: Bis zum Inkrafttreten des Rentenbankschein-Liquidier.-Ges. vom 22./8. 1924 stellte die Deutsche Rentenbank auf Grund der für sie begründeten Grundschulden u. der ihr zu übergebenden Schuldverschreib. Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe waren mit verzinslich u. konnten nach Ablauf von 5 Jahren von der Deutschen Rentenbank zur Rück- zahl. zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Die Rentenbriefe dienten als Deck. für die auszugebenden Rentenbankscheine. (Näheres über Liquidier.-Ges. u. früh. Zweck s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 II.) Das Rentenbankschein-Liquidier.-Ges. sieht im Sinne des Sachverständigen-Gutachtens das allmähliche Verschwinden des Umlaufs der Renten- bankscheine innerh. von längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten des Liquidierungsgesetzes vor. Eine weitere Ausgabe von Rentenbankscheinen über den Betrag der beim Inkrafttreten des Gesetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine wird sinngemäss untersagt. (Die neue Reichsbank soll in Zukunft auf die Dauer von 50 Jahren das ausschl. Recht haben, Banknoten in Deutschland auszugeben.) Es sind im ganzen die als Reichskredite aus- gegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank s. Zt. an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Nachdem die Zurückziehung der Wirtschaftskredite im Geschäftsjahre 1927 vollendet worden war, bestand die Aufgabe der Deutschen Rentenbank im Berichtsjahre, abgesehen von der Verwaltung ihres Vermögens, lediglich darin, an der weiteren Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen, die für das Darlehen an das Reich ausgegeben worden sind, mitzuwirken. Diese Aufgabe hat die Deutsche Rentenbank dadurch erfüllt, dass sie zusammen mit dem Reich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen die Mittel zur Tilg. der für das Reichsdarlehen ausgegebenen Rentenbankscheine aufgebracht hat. Einziehung der Rentenbankscheine: Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine dem Tilgungsfonds bei der Reichs- bank zur Vernichtung zuzuführen. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechenden Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Verkehr zu ziehen u. zu vernichten. Zwecks Zurückziehung der gegen die Reichskredite von M. 1200 Mill. ausgegebenen Rentenbankscheine ist bei der Reichsbank ein ,Tilgungsfonds“ gebildet. Dieser wird gespeist: 1. aus den Einnahmen der Rentenbankgrundschuld-Zinsen, welche jetzt die Landwirtschaft allein aufbringt (von denen, soweit der Betrag 60 Mill. jährlich übersteigt, 25 Mill. für die neue landwirtschaftliche Kreditanstalt abzuzweigen sind) und 2. aus jährl. Zahlungen des Reichs in Höhe von 60 Mill. Rentenmark (welche eigentlich nur eine Zinszahlung darstellen) und 3. aus dem Gewinnanteil des Reichs an der Reichsbank. Es ist beabsichtigt, im Zus. hang mit der geplanten Ausserhebungsetzung der Grund- schuldzinsen vom 1./4. 1930 an das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Renten- bankscheinen vom 30./8. 1924 entsprechend zu ändern u. den jetzt bestehenden Vertrag zwischen der Reichsregierung, der Reichsbank u. der Deutschen Rentenbank durch einen neuen Vertrag zwischen den bisherigen Vertragspartnern unter Hinzutritt der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zu ersetzen. Vorbehaltlich der Durchführung dieser Gesetzes- änderung u. des Abschlusses des neuen Vertrages sollen nach der General-Versamml. 1930 RM. 25 000 000 aus dem Vermögen der Deutschen Rentenbank auf die Rentenbank-Kredit- anstalt übertragen werden. Tilgung der Wirtschaftskredite: Von den gemäss § 16 der Rentenbank-Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfielen rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; diese mussten nach dem Liquidierunggesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Das letzte Drittel in Höhe von RM. 293 Mill. fand Nov. 1927 Erledigung.