32 Banken und andere Geld-Institute. Förderung der OÖdlandkultivierung vom Hofe aus für die Provinz Hannover erneut um RM. 500 000 erhöht. Auch der neue Kredit ist über die Hannoversche Landeskreditanstalt, Hannover, geleitet. Zinssatz (4½ %) u. Laufzeit (10 Jahre) sind unverändert geblieben. Bis zum Schlusse des Jahres war der Kredit bis auf RM. 15 400 abgerufen. Ausserdem wurde auf Wunsch des Landes Oldenburg auch für die Ödlandkultivierung vom Hofe aus in Oldenburg ein Kredit von RM. 150 000 zur Verf. gestellt. Der 1926 auf die Dauer bis zu 5 Jahren für die Länderregierungen bereitgestellte Sonderkredit zur Förderung des Korbweidenanbaues in Höhe von RM. 1 200 000 ist bis Ende 1929 in Höhe von rund RM. 1 183 415 in Anspruch genommen worden. Meliorationszwischenkredite. Da die Lage der ausländischen Geldmärkte es auch im Jahre 1929 nicht erlaubte, die geplante, technisch in allen Einzelheiten vorbereitete Auslandsanleihe für Meliorationszwecke aufzulegen, sah sich die Ges. veranlasst, für den Zwischenkredit von RM. 20 000 000, der im Vorjahre zur Verfüg. gestellt worden war, all- gemein eine Prolongation eintreten zu lassen. Von dem Kredit sind bis zum 31./12. 1929 insges. RM. 18 422 000 in Anspruch genommen. Der Zinssatz (7 %) ist unverändert geblieben. Ausserdem wurden, um die Fortführung des Meliorationswerkes nach Möglichkeit zu fördern, im Juli 1929 weitere RM. 5 000 000 u. im Dez. 1929 für das kommende Frühjahr nochmals RM. 7 500 000, die inzwischen auf RM. 10 000 000 erhöht worden sind, als Zwischenkredite zur Verfüg. gestellt. Die Kreditbedingungen sind die gleichen wie bei dem 20 000 000-RM.- Kredit mit der Massgabe, dass der Zinssatz 7½ % jährlich beträgt. Von dem im Juli 1929 bereitgestellten 5 000 000-RM.-Zwischenkredit wurden bis zum 31./12. 1929 RM. 1 717 200 gezahlt. Die Inanspruchnahme der Gelder aus dem 10 000 000-RM.-Kredit erfolgt erst im Frühjahr 1930. Für die Marschgebiete in den Provinzen Schleswig-Holstein u. Hannover wurden zum Zwecke der Bemergelung mittels der sogenannten Blausandmasch., die durch Zuführung von Kalk u. Sand die Ertragsfähigkeit des Marschbodens in besonderem Masse steigern soll, ein Kredit von RM. 2 000 000 bereitgestellt. Kreditnehmer sind die Mergel- verbände, welche sich in Form von Zweckverbänden zur Durchführung der Bemergelung gebildet haben. Die Kreditbedingungen sind die gleichen wie bei unserem 20 000 000. RM.-Zwischenkredit. Ebenso wurde auch in gleichem Umfange die Zinsverbilligung gewährt. Von dem Kredit sind bis zum 31./12. 1929 RM. 1 755 000 abgerufen. Der an die Deutsche Bodenkultur-A.-G. gewährte Zwischenkredit wurde auf die- Bedingungen umgestellt, welche für den 20 000 000-RM.-Zwischenkredit gelten, u. gleichzeitig auch eine Überleitung auf die Kreditinstitute, die in den einzelnen Ländern als Verteilungsstellen für den 20 000 000-RM.- Kredit in Frage kommen, in die Wege geleitet. Die Zinsverbilligung des Reiches ist auch für diese überzuleitenden Kredite zugesagt. Kredite für die ländliche Siedlung. Der für die Gewährung von Zwischen- krediten für die ländliche Siedlung bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt bestehende Siedlungsausschuss hat im Jahre 1929 RM. 47 738 370 aus Mitteln des Reiches an Krediten bewilligt. Zusammen mit den in den Jahren 1926–1928 genehmigten Krediten in Höhe von RM. 123 737 691 sind den Siedlungsunternehmungen RM. 171 476 061 zur Verfüg. gestellt worden. Von dieser Summe entfallen auf Ankaufskredite RM. 127 621 152, auf Nachweisungs- kredite RM. 35 337 734, auf Einrichtungskredite RM. 1 493 675 u. auf allgemeine u. besondere Vorschüsse RM. 7 023 500. Auszahlungen erfolgten nach Massgabe der Beibringung der erforderlichen Unterlagen bis zum Ende des Geschäftsjahres in Höhe von RM. 156 291 502. Mit Hilfe der Kredite wurden im Berichtsjahr 39 853 ha zu einem Durchschnittspreise von RM. 1022 je ha erworben. Der Kaufpreis hat sich gegenüber dem Durchschnittspreis in den Jahren 1926–1928 um RM. 18.30 je ha erhöht. Kabpital: KM. 393 900 000. Urspr. RM. 170 000 000 bei der Konstituierung (überwiesen von der Deutschen Rentenbank). 1925 Erhöhung um RM. 25 000 000, die der Anstalt von der Reichsbank aus Grundschuldzinsen (als Rücküberweisung aus dem Tilgungsfonds) zur Ver- fügung gestellt wurden. Das Kap. der D. R.-K.-A. wird aus den ihr bei der Erricht. gemäss §9 des Gesetzes über die Liqu. des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Rentenbank gebildet. Es erhöht sich um die Beträge, die ihr gemäss §9 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank aus den aufkommenden Grundschuld- zinsen der Rentenbank jährl. zurück überwiesen werden. Weitere Zuweisungen erfolgen aus dem jährlichen Reingewinn der Reichsbank. Es wächst event. durch Einnahmen aus eigenen Mitteln. Sobald das Kap. zuzüglich der Rückl., aber ausschl. der Sonderrückl. zur Sicher. der Inhaber von Schuldverschr. den Betrag von RM. 500 000 000 erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingewinn dem Kap. nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zugeführt werden. Schuldverschreibungen: Die D. R.-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl. Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen – mit Zustimmung des Reichsrats bis zum Sfachen Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfandbr. staatl., landschaftl., kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die Vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.- rechtl. Sparkassen an inländischen land- u. forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. Die Hyp. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des