50 Banken und andere Geld-Institute. minister a. D. Hans von Raumer, Bankier Dr. jur. E. Enno Russell, Bank-Dir. Moritz Schultze, Berlin; Rittergutsbes. Joh. Vogler, Schönwaldau, Bez. Liegnitz; Reg.-Assessor a. D. Dr. jus Wilhelm de Weerth, Elberfeld. Zahlstellen: Für Div.: Ges.-Kasse u. die zur Gemeinschaftsgruppe gehörigen Banken. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin NW, Unter den Linden 48/49. In den Sitzungen des Verwaltungsrats der Preussischen Central-Bodenkredit-A.-G. u. des Aufsichtsrats der Preussischen Pfandbrief-Bank vom 24./2. 1930 wurde, dem Antrage der Direktionen entsprechend, die Vereinigung der Preussischen Central-Bodenkredit-A.-G. mit der Preussischen Pfandbrief-Bank im Wege der Fusion beschlossen. Die zusammen- geschlossene Ges. soll die Firma „Preussische Central-Bodenkredit- u. Pfandbrief-Bank“ führen. Die Stamm- u. Vorzugsaktionäre der Preussischen Central-Bodenkredit-A.-G. erhalten RM. 18.2 Mill. Aktien der Preussischen Central-Bodenkredit- u. Pfandbrief-Bank im Verh. von 1:1. Die G.-V. vom 28./3. 1930 genehmigte vorstehende Beschlüsse. Gegründet: Im Mai 1870. Genehmigte Fassung des Statuts von 1925. And. von 1926 u. 1928. Die Ges. war lt. G.-V.-B. v. 15./2. 1923 durch Interessen-Gemeinschafts-Vertrag mit der Deutschen Grundcredit-Bank in Gotha, der Rheinisch-Westfäl. Boden-Credit-Bank in Köln u. der Braunschweig-Hannoverschen Hypothekenbank in Braunschweig u. Hannover unter dem Namen „Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung“ verbunden. Näheres darüber s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 I. Lit. G.-V. v. 8./10. 1925 trat an Stelle der engen Interessen- Gemeinschaft eine losere Verbindung zwischen den beteiligten Banken. Diese Verbindung wurde mit Wirkung ab 1./1. 1926 aufgelöst. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Besitzern von Liegenschaften u. Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren u. Hypoth.-Forderungen zu erwerben; Darlehen zu gewähren an Preuss. Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations-Ges. u. andere Preuss. Körperschaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Darlehen zu gewähren an Deutsche Klein- bahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn. Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Darlehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden u. sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbes. Bergwerke, Gruben u. Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehensvaluta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirtschaftl. Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder u. andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach $§ 4 des Reichshypoth.-Bank- gesetzes. Sie wird unter Beitung des Ministers für Volkswohlfahrt durch einen Staats- kommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: RM. 18 200 000 in 10 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 300, 12 500 Inh.-St.-Akt. zu RM. 1200 u. in 5000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 20 u. 100 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000. Die Vorz.-Akt. sind mit 8 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch u. 2 fach., in best. Fällen 12 fach. Stimm- recht, ausgestattet. Im Falle der Liquidation der Ges. sind die Vorz.-Aktien vorab rück- zahlbar mit 120 %. – Vorkriegskapital: M. 44 400 000. Urspr. A.-K. M. 36 000 000. Erhöht 1905 um M. 3 600 000. Nochmalige Erhöh. 1910 um M. 4 800 000. Sodann erhöht 1922 um M. 21 600 000, 1923 um M. 30 000 000. Die Kap.- Umstellung lt. G.-V. v. 28./2. 1925 von M. 96 000 000 auf RM. 9 005 000 (St.-Akt. 10: 1, Vorz.-Akt. 1200: 1) in 60 000 St.-Akt. zu RM. 60, 45 000 St.-Akt. zu RM. 120 u. 5000 Nam.- Vorz.-Akt. zu RM. 1 erfolgte derart, dass der Nennwert der Inh.- St.- Akt. zu bisher M. 600 u. M. 1200 auf RM. 60 bzw. RM. 120 u. der der Vorz.-Akt. von bisher M. 1200 auf RM. 1 denominiert wurde. Lt. G.-V. v. 29./11. 1926 Erhöh. um RM. 9 195 000 durch Ausgabe von 10 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 300, 5000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 1200 u. 100 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000 sowie durch Zuzahl. von je RM. 19, gleich insges. RM. 95 000, auf die bestehenden Stück 5000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1. Die neuen Aktien sind v. 1./1. 1927 ab gewinnberechtigt. Die neuen St.-Akt. hat eine Bankengemeinschaft unter Führung der Disc.-Ges., Berlin, mit der Verpflicht. übernommen, sie den alten Stammaktionären zum Bezuge anzubieten. Auf je RM. 1200 alte St.-Akt. wurde eine neue St.-Akt. zu RM. 1200 zu 135 % gewährt. Soweit 33.......