22 Banken und andere Geld-Institute. sind. Nach dem 31./12. 1931 kann sich die Kündig., die mit 3 monatl. Frist zu jedem Kalender- Quartalsletzten zulässig ist, auf die ganze Ausgabe oder auf einzelne Teile derselben erstrecken. Die jeweils zur Rückzahl. gelangenden Abteil. werden durch das Los bestimmt. Die Tilg. ist auch durch Rückkauf zulässig; sie muss bis zum 1./1. 1960 erfolgt sein. Die 7 % Gold-Komm.-Obl. wurden am 6./1. 1927 zu 98 % an der Berliner Börse eingeführt. Kurs Ende 1927–1929: 93.50, 88.50, 81.50 %. 6 % Gold-Komm.-Obl. von 1927, Ser. IV: GM. 20 000 000 in Stücken zu GM. 100, 200, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 30./4. u. 31./10. Seitens der Inh. unkündbar; seitens der Bank Kündig. bis zum 30./4. 1932 ausgeschlossen. Rückzahl. erfolgt nach Kündig. oder Auslos. Eine Auslos. darf bis zum 30./4. 1932 nur in Höhe derjenigen Beiträge erfolgen, welche auf Komm.-Darlehn durch Tilg.-Beträge oder aussergewöhnl. Rückzahl. bei der Ges. eingegangen sind. Nach dem 30./4. 1932 kann sich die Kündig., die mit 3 monatl. Frist zu jedem Quartalsletzten zulässig ist, auf die ganze Ausgabe oder auf einzelne Teile derselben erstrecken. Die jeweils zur Rückzahl. gelangenden Abteil. werden durch das Los bestimmt. Die Tilg. ist auch durch Rückkauf zulässig; sie muss bis zum 1 /4. 1962 erfolgt sein. Die Tilg. ist auch durch Rückkauf zulässig; sie muss bis zum 1./4. 1962 erfolgt sein. Die Gold- Komm.-Obl., Serie IV wurden an der Berliner Börse am 7./2. 1927 zu 97.50 % eingeführt. Kurs Ende 1927–1929: 87.50, 81.50, 73 %. 6 % Gold-Komm.-Obl. v. 1927, Ser. V: GM. 10 000 000 in Stücken zu GM. 500, 1000 u. 2000. Zs. 1./3. u. 1./9. Seitens der Inh. unkündbar. Rückzahl. durch die Bank nach Kündig. oder Auslos. Auslos. darf bis zum 30./4. 1932 nur in Höhe derjenigen Beträge erfolgen, welche auf Kommunal-Darlehen durch Tilg.-Beträge oder aussergewöhnliche Rück- zahl. bei der Ges. eingegangen sind. Kündig. bis zum 30./4. 1932 ausgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt kann sich die Kündig., die mit dreimonatiger Frist zu jedem Kalender- quartalsletzten zulässig ist, auf die ganze Ausgabe oder auf einzelne Teile derselben erstrecken. Die jeweils zur Rückzahl. gelangenden Abteil. werden durch das Los bestimmt. Tilg. auch durch Rückkauf zulässig; sie muss bis zum 1./3. 1962 erfolgt sein. Die 6 % Gold-Komm.- Obl., Ser. V wurden an der Berliner Börse im März 1927 zugelassen. Kurs Ende 1927–1929: 95, 85, 82 %. Von der Anleihe wurden am 23./3. 1927 in Holland durch Hope & Co., Gebr. Teixeira de Mattos u. der Amstelbank GM. 5 000 000 zu 97.50 % aufgelegt, GM. 1 000 000 war schon vorher fest placiert. – Kurs in Amsterdam (offiziell) Ende 1927–1929: 90, 85, 83 %. Reichsmark-Hyp.-Pfandbr. der ehem. Preuss. Hyp.-Actien-Bank: 7 % Reichsmark-Hyp.-Pfan dbr. von 1926, Ser. I: RM. 2 000 000 in Stücken zu RM. 100, 200, 500, 1000, 3000 u. 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Bank Kündig. bis 1./10. 1931 ausgeschlossen. Rückzahl. erfolgt nach Kündig. oder Auslos. Eine Auslos. darf bis zum 1./10. 1931 nur in Höhe derjenigen Beträge erfolgen, welche auf Deckungs-Hyp. durch Tilg.-Beträge oder aussergewöhnl. Rückzahl. bei der Ges. eingegangen sind. Nach dem 1./10. 1931 kann sich die Kündig., die mit 3 monat. Frist zu dem Kalender- Quartalsletzten zulässig ist, auf die ganze Ausgabe oder auf einzelne Teile derselben erstrecken. Die jeweils zur Rückzahl. gelangenden Abteil. werden durch das Los bestimmt. Die Tilg. ist auch durch Rückkauf zulässig; sie muss bis zum 1./1. 1960 erfolgt sein. – Die 7 %% Reichs- mark-Hyp.-Pfandbr., Ser. I wurde im Sept. 1926 freihänd. zu 94 % verkauft u. im Ökt. 1926 an der Berliner Börse zu 94 % eingeführt. Kurs in Berlin Ende 1926–1929: 99.50, 22.75 % 7 % Reichsmark-Hyp.-Pfandbr. von 1926, Ser. II: RM. 3 000 000 in Stücken zu RM. 100, 200, 500, 1000, 3000 u. 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Alles übrige wie bei Serie I. Die 7 % Reichs- mark-Hyp.-Pfandbr., Ser. II wurden an der Berliner Börse am 11./1. 1927 zu 100 % eingeführt. Kurs Ende 1927–929: 92.75, 87, 82.75 %. Roggenrentenbriefe (der früheren Landwirtschaftl. Pfandbriefbank [Roggenrentenbank] A.-G.): Die andauernde Entwertung der Mark hat die Bank im Jahre 1922 veranlasst, Roggenrentenbriefe auszugeben, die nicht in Währung, sondern über 1, 5, 10, 50, 100 u. 200 Zentner Roggen lauten. Die Zinsen betragen 5 % des jeweiligen Preises der auf dem betr. Roggenrentenbrief angegebenen Roggenmenge, fällig bei Reihe 1–11 am 1./1. u. 1./7. Auszahl. in deutscher Reichswähr., u. zwar wird der Auszahl. für den am 1./1. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenpreis v. 15./10.–14./11 des vorhergeh. Jahres, für den am 1./7. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenpreis für 15./3.–14./4. des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Der Durchschnittsroggenpreis wird bestimmt durch den Mittelbetrag der amtl. Notierungen für märk. Roggen an der Berliner Börse in dem für die Berechnung mass- gebenden Zeitraum resp. durch den von der Landwirtschaftskammer für die Prov. Branden- burg für den gleichen Zeitraum festzustellenden Preis des märk. Roggens in Berlin, der bekanntgegeben wird. Die amtl. Notierung für märkischen Roggen wird jeden Tag ermittelt u. dann von diesem Preis der Durchschnittsroggenpreis in Reichswähr. errechnet. Die Roggenrentenbriefe der Reihe 12–18 sind durch erststellige Roggenwerthyp. auf land- wirtschaftl. genutzte Grundst. gedeckt, die der Reihen 1–11 durch ebensolche Reallasten. Zs. der Reihe 12– 18 1./4., 1./10.; Stichtage für die Umrechnung: 15.–22./3. für den April-Coup., 15.–22./9. für den Okt.-Coup. Tilg. der Roggenrentenbriefe erfolgt durch freihänd. Ankauf oder durch Auslos. Im letzteren Falle gelangen die ausgelost. Beträge am Fälligkeitstage der Zinsscheine zur Auszahl. Die Roggenrentenbank kann die Roggenrentenbriefe mit einmonatiger Frist zu einem Zinsfälligkeitstermin auf Grund einer Auslos. kündigen. Die