0 Banken und andere Geld-Institute, 67 16./12, 1919, 9./5. 1921, 4./3. 1922, 26./5. 1922, 24./7. 1922, 2./2. 1923, 10./10. 1923, 26./10. 1923, 19./3. 1924, 30./8. 1924, 8./7. 1926, 13./3. 1930. Im Jahre 1765 wurde die „Königliche Giro- und Lehnbank in Berlin“ gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ kervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Über Bankgesetz vom 30./8. 1924 u. die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Reichsbank geltenden hauptsächlichsten Bestimmungen s. Handb. der Dt. A.-G. Jahrg. 1924/25 I u. 1925 I. Zweck: Die Reichsbank ist eine von der Reichsregierung unabhängige B ank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt u. die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern u. für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht, Banknoten in Deutschland auszugeben. Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf Reichs-M. 400 Mill. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium bestimmt in diesem Rahmen die Höhe des Grundkapitals. Organisation: Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden u. der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbes. die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Präsident u. Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein. Der Präsident wird vom Generalrat mit einer Mehrheit von mindestens 7 Stimmen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Reichspräsidenten. Ausser der Vertretung der Anteilseigner in der G.-V. besteht ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentralausschuss). Ferner besteht ein Generalrat aus 10 Mitgliedern, die deutsche Reichsangehörige sein müssen. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist Mitgl. und zugleich Vors. des Generalrats. Die Amtsdauer der Mitgl. des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten beträgt drei Jahre. Die Mitgl. – mit Ausnahme des Präsidenten – werden im Wege der Kooptation durch die jeweils im Amt befindlichen Mitglieder des Generalrats gewählt vorbehaltlich der Bestätigung durch die die deutsche Reichsangehörig- keit besitzenden Anteilseigner. Geschäftskreis: Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold u. Silber in Barren u. Münzen sowie Devisen zu kaufen u. zu verkaufen; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben u. aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen in der Regel drei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen; der Ankauf von Wechseln mit zwei Unterschriften ist bestimmten Einschränkungen unterworfen; 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden- kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind, c) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder einer inländischen kommunalen Körperschaft oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande gewährleistet sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes, d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes, e) gegen Wechsel. welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes, g) gegen vom Reiche begebene Schatzwechsel (fällig spät. in 3 Mon.) mit einem Abschlag von mind. 5 % ihres Kurswertes (Höchstbestand der lomb. Schatzwechsel: RM. 400 Mill.); 4. Schuld- verschreibungen der vorstehenden, unter 30c bezeichneten Art zu kaufen u zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschr. für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist; 5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten u. Behörden Inkassos zu besorgen u. nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten u. Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen; 6. für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen u. nach vorheriger Uberlieferung zu verkaufen; 7. unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft u. im Giroverkehr anzunehmen; 8. Wert- gegenstände in Verwahrung u. in Verwaltung zu nehmen. 5*