68 Banken und andere Geld-Institute. Alle nach dem Neuen Plan des Haager Abkommens vom 20./1. 1930 entweder den Zentralbanken allgemein oder einzelnen von ihnen besonders zugewiesenen Aufgaben u. Verpflichtungen werden in Deutschland von der Rb. wahrgenommen. Die Rb. ist berechtigt, Aktien der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben u. zu veräussern so wie die Garantie für die Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von Reichs-M. 1392 für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Sie ist ferner verpflichtet, für das Reich Zahlungen anzunehmen oder zu leisten u. den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen. Die Bank darf dem Reiche jeweils höchstens auf 3 Monate u. nur bis zum Höchstbetrage von Reichs-M. 100 Mill. Betriebskredite gewähren. Die Reichsbank darf der Deutschen Reichspost u. der Deutschen Reichsbahn insgesamt Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von zus. Reichs-M. 200 Mill. geben. Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländ. Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. Nach dem Gesetz zur Anderung des Bankgesetzes, v. 8./7. 1926, ist die Reichs- bank befugt, vom Reiche begebene Schatzwechsel, welche nach spätest. 3 Mon. fällig sind u. aus denen ausser dem Reiche noch ein weiterer als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen. (Höchstbestand der so erworbenen Schatzwechsel bei der Reichsbank RM. 400 Mill.) Bei der Bank ist ein Sonderkonto eingerichtet für die an die Bank abzuführenden Reparationszahlungen. Es wurden an Reparationsscheinen u.-wechseln eingelöst 1925–1929: RM. 459 366 047, 589 471 586, 736 177 538, 779 346 735, 997 123 580. Notenausgabe: Die An- u. Ausfertigung, die Ausgabe, Einzieh. u. Vernicht. der Bank- noten erfolgt unter der Kontrolle des jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reichs als Kommissar. Die Mitwirkung des Kommissars an der An- u. Aus- fertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, den jede Banknote tragen muss. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befindlichen Noten jeder- zeit eine Deckung von mind. 40 % in Gold oder Devisen zu halten, davon mind. drei Viertel aus Gold. Restl. 60 % der Deckung müssen aus guten, diskontierten Wechseln oder Schecks bestehen. Unter ausnahmsweisen Umständen darf die Gold-Deckung auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluss des Generalrats unter 40 % herabgesetzt werden. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände u. Geldbedürfnisse gestatten, in deutschen Goldmünzen, Goldbarren oder Schecks oder Auszahl. in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung einzulösen. Für das Inkrafttreten dieser Vorschrift bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses des Reichsbankdirektoriums u. des Generalrates. Dieser Beschluss ist im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. Neben der Deckung der in Umlauf befindlichen Noten hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 % zu halten; diese Deckung muss bestehen aus sofort verfügbaren Depositen in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Banken, Wechseln von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen. Liquidation. Nach dem Fortfall des Rechtes der Reichsbank, Banknoten in Deutschland auszugeben, ist das Reich berechtigt, mit einjähriger Ankündigungsfrist die Reichsbank aufzuheben u. ihre Grundstücke zu übernehmen. Statistik: Notenumlauf: An Noten der Reichsbank waren 1913 durchschnittl. in Um- lauf M. 1 958 173 000. Ende 1924–1929: RM. 1 941 440 000 – Rentenbankscheine RM. 1835 Mill.; RM. 2 960 443 000 – Rentenbankscheine RM. 1475.7 Mill.; RM. 3 735 526 000 – Rentenbankscheine RM. 1164 Mill.; RM. 4 564 047 000 – Rentenbankscheine RM. 716.2 Mill.; RM. 4 930 069 000 ― Rentenbankscheine RM. 529.9 Mill.; RM. 5 043 677 000 £ Rentenbankscheine RM. 396.7 Mill. Die Gesamtumsätze der Reichsbank betrugen 1913: M. 422 339 707 200; 1924 bis 1929: RM. 526 027 884 200, RM. 574 519 116 400, RM. 626 923 668 800, RM. 729 930 000 000, RM. 819 906 000 000, RM. 911 471 300 000. Bankzinsfuss für Wechsel (Bankdiskont): 1924: 10 %; 1925: 1./1. –25./2.: 10 %, ―――11124 9 %: 1926: 1./1.–11./1.; 9 %, 12./1.–26./3.: 8 %, 27/3.=6./6.: 7 %, 7./6.= 5./ 6½ %, 6./7.–31./12.: 6 %; 1927: 1./1.–10./1.: 6 %, 11./1.–9./6.: 5 %, 10./6.–3./10.: 6 %, 4./10. bis 31./12.: 7 %; 1928: 7 %; 1929: 1./1.–11./1.: 7 %, 12./1.–24./4.: 6½ %, 25./4.–1./11.: 7½ %, 2./11.–31./12.: 7 %; 1930: 1./1.–13./1.: 7 %, 14./1.–4./2.: 6½ %, 5./2.–7./3.: 6 %, 8./3.–24./3.: 5½ %, ab 25./3.: 5 %. – Bankzinsfuss für Lombarddarlehen meist 1 % mehr als für Wechsel: 1. 1/12: 12 % 1925. 1./1.– 25.2. 12 %, 26/2. 31./12.: 11 % 1926: 1./1. –11/1 11 % 12./1.–25./2.: 10 %, 26./2.–26./3.: 9 %, 27./3.–6./6.: 8 %, 7./6.= 5./7.: 7½ %, 6./7. bis 31./12.: 7 %; 1927: 1./1.–3./10.: 7 %, 4./10.–31./12.: 8 %; 1928: 8 %; 1929: 1./1.–11./1.: 8 %, 12./1.–24./4.: 7½ %, 25./4.–1./11.: 8½ %, 2./11.–31./12.: 8 %; 1930: 1./1.–13./1.: 8 %, 14./1. bis 4./2.: 7½ %; 5./2.–7./3: 7 %, 8./3.–24./3.: 6½ %, ab 25./3.: 6 %. Zinssatz für Wechsel (Bankdiskont) im Durchschnitt von 1913–1929: 5.885, 4.888, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 6.311, –, 10, 9.153, 6.743, 5.828, 7, 7.117 %. Zinssatz für Lombarddarlehen im Durchschnitt von 1913–1922 stets 1 % mehr als für Wechsel: 1924–1929: 12, 11.153, 7.896, 7.242, 8, 8.117 %.