242 Banken und andere Geld-Institute. Aufsichtsrat: Dir. der Bayer. Hypotheken- u. Wechselbank Geh. Hofrat Dr. Eugen Zeitl- mann, München; Moritz von Metzler, Frankf. a. M.; Geh. Hofrat Landgerichtsrat a. D. Dr. Otto Schneider, Mannheim; Gutsbes. Paul Graf von Almeida, München; Dir. der Württemberg. Hypothekenbank Wilhelm Bonnet, Stuttgart; Geh. Justizrat Rechtsanwalt Dr. Fritz Zapf, M. d. R., Zweibrücken. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Württembergische Finanz-Akt-Ges, Stuttgart, Poststr. 6. Gegründet: 22./11. 1923; eingetr. 15./12. 1923. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 II. Zweck: Finanzierung u. Beschaffung von Betriebsmitteln für Gewerbe, Handel, Industrie u. Landwirtschaft, unter Heranziehung in u. ausländischen Kapitals, Fusion u. Umwandlung von Unternehm. sowie Beratung in Wirtschaftsfragen aller Art. Kapital: RM. 100 000 in 200 Akt. zu RM. 100 u. 80 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 100 Mill. in 100 Akt. zu M. 1 Mill., übern. von den Gründern zu pari. Lt. Reichsmark-Bilanz wurde das A.-K. umgestellt auf RM. 20 000 in 200 Akt. zu RM. 100. Lt. G.-V. v. 3./2. 1927 Erhöh. um RM. 80 000 in 80 Akt. zu RM. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: im 1. Geschäftshalbj. Bilanz am 31. Dez. 1929: Aktiva: Kassa 2585, Postscheck 2409, Wechsel 30 700, Forder. 699 425, Mobil. 2650 — Passiva: A.-K. 100 000, R.-F. 25 000, Delkr. 5000, Kredit. 590 393, Gewinn 17 377. Sa. RM. 737 771. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. u. Steuern 73 139, Schuldzs. 118 537, Gewinn 15 865. – Kredit: Habenzs. 143 927, Provis. u. Gebühren 63 614. Sa. RM. 207 542. Dividenden: 1924–1929: 0, 10, 15, 15, 15, ? %. Direktion: Wilh. Winter. Aufsichtsrat: Dir. Dr. Otto Albert, Dir. Gotthilf Oesterle, Notar Wilhelm Häfele, Dir. Jakob Jetter, Dir. Paul Räuchle, Dir. Simon Seidle, Bezirksnotar a. D. Robert Schulmeister, Stuttgart. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypothekenbanken, der ausserdem noch angehören: Bayerische Hypotheken- u. Wechselbank u. Süddeutsche Bodenkreditbank in München, Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigs- hafen u. Frankfurter Hypothekenbank in Frankf. a. M. Unter Teilnahme obengenannter Banken fand 1923 die Gründ. der Süddeutschen Festwertbank A.-G. in Stuttgart statt. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen können ausser in Geld mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners bei Hypothekdarlehen auch in Hyp.-Pfandbr., bei Komm.-Darlehen auch in Komm.-Schuldverschr. der Bank, je zum Nennwert gerechnet, gewährt werden. Bei Amort.- Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Einschränk. des § 5 des Hyp.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb u. Beleihung von Hyp., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.)) – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnlichen Papieren. Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypotheken Pfandbriefe, auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnt u. von da ab in spätestens 52 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. darf den 20fachen Betrag des