1616 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Mit der Bildung der getrennten Teilungsmassen für Pfandbriefe u. Kommunal wird begonnen, sobald die in Aussicht stehende nähere Regelung durch Verordn. übe Aufwertung von Pfandbriefen bzw. von Kommunal-Oblig. ergangen ist. Verordnung über Feingoldhypotheken: Durch Verordn. der Saar-Regier. v. 20./1.1927 Kkann eine Hypothek in der Weise bestellt werden, dass die Höhe der aus dem Grundstü zu zahlenden Geldsummen durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird. Bei der Eintrag. der Feingoldhyp. Grundbuch ist der Geldbetrag durch die Menge des Feingoldes zu bezeichnen. We von einer Hypothekenbank Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben, deren Nennwert durch amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingol stimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in gesetzlicher oder anderer Währung gedrückt ist, so gelten die nachstehenden Vorschriften: 1. Der Gesamtbetrag der im Umla befindl. Hypoth.-Pfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit dur Hypoth. gleicher Gattung von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedee sein. Als Ersatzdeckung können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwene werden, die von einer öffentl. Körperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehend Banken ausgestellt oder gewährleistet sind, u. von der Reg.-Kommission als Ersatzdecku geeignet bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung, in der die Feingoldmenge be- stimmt ist. Bei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben werde dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständ. Pfandbr. u. wertbeständ. Schu verschreib. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbr. oder Sch- verschreib. von dem Treuhänder ausgefertigt worden sind. Für jede Gattung der 2 Deckung von Pfandbr. bestimmten Hypoth. ist ein besonderes Register zu führen. Jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Ausgabe gilt als Gattung. Als amtlich fe gestellter Preis für Feingold gilt nur der von der Direktion für wirtschaftl. Angelege heiten im Regierungsamtsblatt bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnu in die gesetzl. Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Pariser Börse auf Grund letzten amtl. Notiz vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilg.- u. Zinsbeträ sowie der sonst. Nebenleistungen massgebend ist. Ist ein Durchschnittspreis massgeben so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraumes. Für Hypoth.-Bank, welche Pfandbr. in Doll. (Goldwähr. der Ver. Staaten von Amerika v. oder entsprechend dem gegenwärtigen Gewicht u. Feingehalt) ausgibt, können Hypot oder Grundschulden gleicher Art in das Grundbuch eingetragen werden. 1 Doll. = 1. 30463 Feingold. Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen in die gesetzl. Währun gilt als letzter amtlich festgestellter Kurs derjenige von der Direktion für wirtschaf Angelegenheiten festgestellte Kurs, zu welchem die Hypoth.-Bank in Bar- oder Termi verkehr die fälligen oder fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen mit Ausschlu derjenigen, welche zur Zeit der Eindeckung bereits erledigt sind, nach vorheriger stimmung der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheit in der gesetzl. Währung des Sa gebietes eingedeckt hat. Falls mehrere Käufe zu demselben Deckungszweck stattgefunden habe ist der Durchschnittskurs unter Berücksichtig. der einzelnen Kapitalbeträge festzustellen. Auf Grund des Beschl. der Regierungskommission des Saargebietes vom 17./2. 1927 u. a Grund des Art. 9 Ziffer 6 der Verordnung der Regierungskommission vom 20./1. 1927, be Feingoldhyp. wurde der Hypothekenbank Saarbrücken die Genehmigung erteilt, die erste Serie der auf Dollar der Vereinigten Staaten lautenden Hypothekenpfandbriefe auszugebe 6½ % Pfandbriefe Em. von 1924: In Umlauf am 31./12. 1929: Fr. 156 500 7 % Goldpfandbriefe Serie I F. Fr. 8 000 000 (1 Fr. = 0. orsos g Feingold); ausgegeb lt. Genehmig. der Reg.-Kommission des Saargebietes vom 7./11. 1928. Stücke zu Fr. 50 Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. durch Auslos. zu 100 % oder Rückkauf bis spät. 2./1. 1951. Ti durch Auslos. vor dem 2./1. 1935 ausgeschlossen. Die Serie I F wurde von einem Konsort, bestehend aus der Deutschen Bank Fil. Saarbrücken in Saarbrücken u. der Firma Alfred Levy & Co., Luxemburg u. Brüssel fest übernommen u. zum Kurse von 97 % ausgegebe – Kurs: Zulass. zum Handel an der Frankfurter Börse. 7 % Goldpfandbriefe Serie II F. Fr. 10 000 000 (1 Fr. = 0.05895 g Feingold); ausgegeb lt. Genehmig. der Reg. Kommission des Saargebietes v. 25./2. 1929. Stücke zu Fr. 500, 1000, 5000 u. 10 000. Zs. 1./4. u. 1./10. – Die Tilg. erfolgt durch Auslos. zu 100 % oder dur, Rückkauf bis spät. 2./1. 1951. Eine Tilg. durch Auslos. ist vor dem 2./1. 1935 ausgeschlosse – Kurs: Zulass. zum Handel an der Frankf. Börse wurde im Mai 1929 beantragt. 7 % Goldpfandbriefe Serie III F. Fr. 10 000 000 (1 Fr. = 0.05895 g Feingold); ausgegeb lIt. Genehmig. der Reg.-Kommission des Saargebietes v. 24./8. 1929. Stücke zu Fr. 10 000 Zs. 1./4. u. 1./10. – Die Tilg. erfolgt durch Auslos. zu 100 % oder durch Rückkauf bis spätestens 1./10. 1949. Eine Tilg. durch Auslos. ist vor dem 1./10. 1934 ausgeschlossen. 7 % Goldpfandbriefe Serie IV F. Fr. 10 000 000 (1 Fr. = 0.05895 g Feingold); lt. Genehm der Reg.-Kommission des Saargebietes v. 24./8. 1929. – Die Serie IV F war bis Ende 19 noch nicht ausgegeben. Goldpfandbriefe Ser. D. Lt. Bek. v. Januar 1930 wurde der Hypothekenbank Saarbrücken die Genehmigung erteilt, im Saargebiet eine Serie D von Pfandbriefen Verkehr zu bringen, die auf Franken (Goldwährung der französischen Republik: 1 E 0.05895 g Feingold) lauten. Die Gesamtausgabe soll in mehreren Abschnitten von %e Fr. 10 000 000 u. in Stücken von je Fr. 500, 1000, 5000 u. 10 000 erfolgen; die Ausgabe ein