7 Bergwerke, Hütten- u. Salinenwesen, Erdöl- u. Torfgewinnung. 5429 Rheinisch-Westfälisches Kohlen-Syndikat in Essen. Gegründet: 16./2. 1893. Infolge Ruhrbesetz. Sitz Anf. 1923 vorübergeh. nach Hamburg, Kirdorfhaus, Alsterdamm 16/18, verlegt. Ab 16./1. 1924 erfolgte Rückverlegung nach Essen. Zweck (lt. Syndikatsvertrag gültig ab 1./9. 1931): Die Vereinigung bezweckt die Be- seitigung ungesunden Wettbewerbs auf dem Kohlenmarkt. Zur Deckung der Geschäftskosten des Kohlensyndikats wird eine gleichmässige Tonnen- umlage erhoben, die auf den auf die Verbrauchsbeteil. u. die Verkaufsbeteil. in Anrechnung kommenden Absatz verteilt wird. Das gleiche gilt für die Deckung etwaiger Verluste sowie zur Beschaffung der Mittel für gewisse Aufwendungen, die in § 32 des Syndikatsvertrages genannt sind, aber mit der Massgabe, dass der Absatz auf Verbrauchsbeteilig. in dem Ver- hältnis nicht zur Umlage herangezogen wird, in dem die Eisenausfuhr zur Eisenerzeugung steht; doch darf der danach umlagefreie Teil des Absatzes auf Verbrauchsbeteilig. 55 % nicht übersteigen. Der Vertrag gilt bis zum 31./3. 1942 mit der Massgabe, dass er mit einer Mehrheit von Adrei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder zu jedem Monatsletzten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Endet die Vereinigung vorzeitig, so kann jedes Mitglied einen Monat vor Ablauf des Vertrags mit Angebot u. Verkauf für die Zeit nach Ablauf des Vertrags beginnen, wenn nicht bis dahin ein neuer von ihm mitabgeschlossener Vertrag zustande gekommen ist. Die Mitglieder überlassen ihre gesamte Erzeugung an Steinkohlen, Steinkohlenkoks u. Steinkohlenßriketts dem „Kohlensyndikat“, das sie nach den Bestimmungen dieses Vertrags zu vertreiben hat. Die Verpflichtung bezieht sich auf alle Erzeugnisse, die aus den Feldern der Mitglieder oder durch eine ihrer Schachtanlagen gefördert werden, einschliesslich aller Felder u. Schachtanlagen, die die Mitglieder zu Eigentum oder Niessbrauch oder in Pacht oder sonst zur Benutzung erworben haben oder erwerben werden. Vom Vertrieb durch das „Kohlensyndikat“ sind ausgeschlossen: der Zechenselbstverbrauch, der Werksselbst- verbrauch, der Landabsatz, die Deputate und die für wohltätige Zwecke verschenkten Brennstoffe sowie die Mengen, die auf nicht vom „Kohlensyndikat' übernommene Vorverträge zu liefern sind. Entwicklung: Das Statut der Ges. wurde durch die vom Reichswirtschaftsminister ge- nehm. Beschl. der G.-V. v. 15./9. u. 20./10. 1919 geändert. Insbes. war Gegenstand des Unternehmens jetzt einer durch Zusammenschluss von Zechenbesitzern im Bezirk des Niederrheinisch- Westfälischen Steinkohlenbergbaus gegründeten Kartellvereinigung als geschäftsführendes Organ zu dienen und in dieser Eigenschaft alle Aufgaben zu erfüllen, welche die Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 den Kohlensyndikaten übertragen. Der am 31./3. 1923 ablauf. Syndikatsvertrag wurde zunächst bis Ende Sept. 1923, sodann bis Ende Dez. 1923 und schliesslich noch einmal bis zum 15./1. 1924 verlängert. Am 16% 1924 nahm die neue Verkaufsorganisation des Ruhrbergbaues die ,Vereinigung für die Verteilung und den Verkauf von Ruhrkohle A.-G.“ ihre Tätigkeit in Essen auf. Die Vereinigung hatte, zumal da ihr eine Reihe grosser Zechen fernblieb, nicht die innere Kraft, um die nötige Geschlossenheit des Verkaufs wieder herbeizuführen. Sie fand deshalb durch Kündig. ein vorzeit. Ende. Zum 1./10. 1924 trat ein neuer Synd.- Vertrag in Kraft, dem eine Anzahl zechen mit etwa 10 % der Gesamtförd. nicht freiwillig sondern auf Grund einer Verordn. des Reichswirtschaftsministers beitraten. Ein befried. Verhältnis zwischen den Mitgl. wurde aber auch durch diesen Vertrag nicht herbeigeführt. Allgemein herrschte der Wunsch nach einem Ausgleich, der jeder Zeche den freiw. Bei- tritt ermöglichte. Nach überaus schwierigen Verhandl. wurde am 30./4. 1925 ein wesent- lich umgestalteter Vertrag von allen Zechen mit Ausnahme derjenigen unterzeichnet, auf deren Beitritt wegen ihrer geringen Förder. verzichtet wurde. Durch Beschluss der G.-V. v. 29./7. 1925 der Vereinigung für die Verteilung u. den Verkauf von Ruhrkohle A.-G. in Essen trat diese den Vereinigungsvertrag v. 30./4. 1925 an das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat ab, während die Vereinigung- usw. A.-G. selbst in Liquid. trat und die alte Syndikatsfirma alle Rechte und Pflichten wie vor der Ruhrbesetzung wieder übernahm. Der am 1./7. 1930 in Kraft getretene Syndikatsvertrag war bis zum 31./3. 1940 unter der Bedingung geschlossen worden, dass bis Ende 1930 eine einstimmige Einigung über die nur vorläufig gelöste Umlagefrage herbeigeführt würde, widrigenfalls er am 31/3 ablaufen sollte. Da die Beratungen über die endgültige Umlageregelung nicht bis Ende 1930 durchgeführt werden konnten, wurde die Frist für den Abschluss dieser Beratungen bis zum 31./5. 1931 verlängert mit der Massgabe, dass die Vereinigung mit dem 30./6. 1931 enden sollte, wenn die Verhandlungen scheiterten. Im Mai 1931 einigte sich eine grosse Mehrheit auf eine neue Regelung: ihre Annahme scheiterte jedoch an dem Widerspruch einer Minderheit. Darauf schloss der Reichswirtschaftsminister durch Verordnung vom 29./5. die Zechenbesitzer für die Zeit v. 1./7. bis zum 31./8. 1931 zu einem Syndikat auf der bisherigen Vertragsgrundlage zusammen, setzte jedoch den Umlageparagraphen ausser Kraft u. bestimmte, dass die Verteilung der Umlage für die Zeit v. 1./7. 1931 ab durch ihn zu regeln sei, wenn eine freiwillige Vereinbarung darüber nicht zustande kommen sollte. Am 5./6. 1931 wurde durch Notverordnung festgestellt, dass der Reichswirtschaftsminister