MV――― Chemische Industrie. 6071 Prozessverfahren geführten Rechtsstreite zwischen dem amerikanischen Treuhänder u. der Eastman Kodak Co., der die Verpflicht. der Eastman Kodak Co. zur Ausstell. von Aktien- zertifikaten auf den Namen des Treuhänders u. zur Auszahl. der Dividende für die Zeit nach dem 1./7. 1925 zum Gegenstand hatte, ist die Eastman Kodak Co. auch in 2. Instanz verurteilt worden, an den Treuhänder neue, auf seinen Namen lautende Aktienzertifikate auszugeben. Der Anspruch auf die Zahlung der Dividende ist dagegen als in das ordent- liche Prozessverfahren gehörig zurückgewiesen worden. Über die Ebertrag- der Aktien- zertifikate an die Ges. hat der Treuhänder eine Entscheid. noch nicht getroffen. Die Dividende für die Zeit nach dem 1./7. 1925 hat die Eastman Kodak Co. auch nach der Ausstell. der Zertifikate auf den Namen des Treuhänders bisher nicht gezahlt. In der G.-V. v. 31./8.1929 teilte die Verwalt. zu dieser Angelegenheit mit, dass ein Aktionär der Eastman Kodak Co. gegen den amerikanischen Treuhänder, gegen die Eastman Kodak Co. u. gegen die deutschen Gesellschaften, die im Jahre 1903 als Aktionäre eingetragen worden sind, Klage eingereicht hat. Es wird beantragt, die Nichtigkeit der früher an die deutschen Gesellschaften begebenen Aktienzertifikate u. Aktien durch richterliches Urteil festzustellen, ausserdem soll nach dem Klageantrag dem Treuhänder untersagt werden, Aktionärrechte auszuüben. über die Aktien zu verfügen u. seinen bereits eingeleiteten, auf Zabhlung der Dividende gerichteten Rechtsstreit durchzuführen. – Die Prozesse waren durch ein Ende Juli 1930 ergangenes Urteil 1. Instanz zugunsten der deutschen Ges. entschieden worden. – Bei diesem Prozess handelt es sich für die deutschen Ges. um insgesamt 28 450 Shares der Eastman-Kodak-Co., wovon auf die Fabrik phot. Papiere A.-G. 10 000 Stück entfallen. Der Kurs dieser Shares in New York stand am 30./6. 1930 etwa 206 $ per Stück. Die Prozess- Entscheidung hat insofern für die deutschen Ges. besondere Bedeutung, als dadurch die beschleunigte Auszahlung der auf die Shares seit dem 1./7. 1925 zurückgehaltenen Div. zu erwarten ist. Lt. Geschäftsbericht 1930 sind die mit der Eastman Kodak Co. in Amerika geführten Rechtsstreitigkeiten auch in der zweiten Instanz zu Ungunsten der Eastman Kodak Co. entschieden worden. Diese hat sich daraufhin mit den deutschen Gesellschaften wie folgt verständigt: Die deutschen Gesellschaften erhalten die rückständigen Div. und die Shares frei von allen Verfügungsbeschränkungen derart, dass das der Eastman Kodak Co. auf Grund des Vertrages von 1903 für den Verkaufsfall zustehende Recht auf Rück- gewähr eines Teiles der Shares abgegolten ist. (Über Zuführung der Freigabebeträge an Aktion. u. Genussscheininh. s. bei Div.). (Über die Kodak-Prozesse s. a. die Abhandl. der Firmen ,Dresdner Albuminpapierfabrik A.-G. u. ,Ver. Fabriken photogr. Papiere“ im Hdb. d. Dt. A.-G., welche Ges. ebenfalls Beteiligungen bei Kodak besitzen.) Kapital: RM. 1 525 000 in 1525 St.-Akt. zu RM. 1000. – Vorkriegskapital: M. 1 325 000. Urspr. M. 1 000 000, erhöht 1897 um M. 325 000. 1921 Kap.-Erhöh. um M. 200 000 Vorz.- Aktien. Die Vorz.-Akt. wurden lt. a. o. G.-V. v. 30./7. 1923 in St.-Akt. umgewandelt im Verh. 1 1 unter Zuzahl. v. M. 300 000 pro Stück. Lt. a. o. G.-V. v. 16./12. 1924 Umstell. in voller Höhe, also auf RM. 1 525 000 in 1525 St.-Akt. zu RM. 1000 unter Bildung eines Kap.- Entwert.-K. von RM. 1 339 575. Die Frist für die Tilg. des Kap.-Entwert.-K. ist bis 31./12. 1929 verlängert worden. Genussscheine: 15 000 Stück aut Namen, berechtigen nach Verteil. von 10 % Div. an die Aktien zum Empfang von je M. 8 als Anteil am Reingewinn, während weiterer Überschuss zu ihrer Ausl. verwendet wird. Ungetilgt noch 12 659 Stück. In den G.-V. der Aktion. u. der Genussscheininhaber am 9./3. 1925 wurde ein Vertrag geschlossen, dass der Aus- losungswert der Genussscheine sich nach den jeweilig geltenden Aufwert.-Ges. richten soll. Augenblicklich gilt die Aufwertung 25 % oder der Auslosungswert des Genussscheines RM. 50. Die von einigen Besitzern der Genussscheine Mitte 1929 erhobene Feststellungsklage, die sich gegen die Rückzahlung der Genussscheine mit dem vereinbarten Aufwertungsbetrage von RM. 50 pro Genussschein wendet, wurde in der ersten u. zweiten Instanz abgewiesen; die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen. In der G.-V. v. 30.12. 1931 wurde satzungsgemäss beschlossen, aus dem Reingewinn einen Betrag von RM. 632 950 zur Auslosung der 12 659 Genussscheine mit RM. 50 für das Stück zu verwenden. Es kommen somit sämtl. Genussscheine zur Rückzahl. Auszahlung ab 25 1 1932 einschl. Div. für 1930 abzügl. Kap.-Ertragsteuer mit RM. 57.20. Zahlst. wie bei Div. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: 1931 am 30./12. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Mind. 5 % an den R.-F., Rückstell. zum Extra-R.-F., 4 % Div, dann 10 % Tant. an A.-R. (ausser einem festen Gehalt von zus. RM. 6000), vertragsm. Tant. an Vorst. u. Beamte, bis zu 6 % weitere Div. an Aktien, danach Div. an Genussscheine, Rest zur Ausl. der Genussscheine zu je RM. 50. Bilanz am 31. Dez. 1930: Aktiva: Grundst. u. Gebäude 38 400, Masch. u. Inv. 1, Kassa 405, Kontokorrent-K.: Guth. bei Schoof. Wilkens & Co., Wernigerode 5055. do. bei Schering-Kahl- baum A.-G., Berlin 1 456 857, sonst. Debit. 1838, Freigabeguth. 1 100 000, Hyp. 63 327, Wertp. u. Beteil. 2088, Kapitalertragsteuer für noch nicht eingelöste Div. 84. – Passiva: A.-K. 1525 000, R.-F. 3395, nicht eingelöste Div. 840, Rückstell.-K. für Steuern 476, do. für zweifel- hafte Forder. 1550, Gewinn 1 136 794. Sa. RM. 2 668 055. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Grundst. u. Gebäude 800, Kapital-Ertragsteuer 30, Porto 77, Gehälter 12 000. Steuern 25 990, Unk. 35 397, K. besteh. vertragl. Verpflicht. 119. Gewinn 1 136 794 (davon R.-F. 56 840, Div. 61 000, Tant. an A-R. 101 895, Superdiv. 91 500, an Genussscheine 101 272, zur Auslos. der Genussscheine 632 950, Vortrag 91 337). – Kredit: